Kompetenzen und Funktionen
Der Provinzialausschuss für Beschäftigung, Unterstützung und Beratung von Arbeitnehmern bei der Arbeitsaufnahme und für die Kontrolle der Arbeitsvermittlung (im Folgenden "Ausschuss") wurde durch Artikel 5 des Provinzialgesetzes vom 16. Juni 1983 "Organisation der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen" eingesetzt.
Die Kommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben
- Analyse der Beschäftigungslage und Erstellung einer Prognose ihrer quantitativen und qualitativen Entwicklung in Bezug auf die verschiedenen Produktionssektoren, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung des Plans für beschäftigungspolitische Interventionen und des Berufsbildungsplans
- Ausarbeitung des Dokuments der beschäftigungspolitischen Interventionen und Unterbreitung von Vorschlägen an den Provinzialrat;
- Stellungnahme zu den Berufsbildungsplänen in Übereinstimmung mit dem Berufsbildungsgesetz der Provinz
- Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen der Provinz im Bereich Arbeit und Berufsausbildung und zu Initiativen zur Unterstützung von Einkommen und Beschäftigung der Arbeitnehmer sowie zu allen anderen Angelegenheiten, die dem Provinzialrat zur Prüfung vorgelegt werden
- eine Stellungnahme zu einzelnen Projekten im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Umstellungen, Sanierungen und Unternehmenskrisen oder mit Neuansiedlungen und Erweiterungen von Unternehmen abzugeben
- jede andere geeignete Initiative für die Gestaltung der Arbeitspolitik zu ergreifen
- Aufgaben auf dem Gebiet der Beschäftigungskontrolle wahrzunehmen.
Die Kommission wird durch einen Beschluss des Provinzialrats ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt, siehe Provinzialratsbeschluss Nr. 251 vom 1. März 2024 über die Wiedereinsetzung der Provinzialkommission für Beschäftigung.
Ausschuss für Beschäftigungspolitiken
Die Kommission hat den Ausschuss für Beschäftigungspolitik mit folgenden Aufgaben eingerichtet
- Analyse, Untersuchung und Vertiefung von Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des lokalen Arbeitsmarktes auf der Grundlage eines jährlichen oder mehrjährigen Tätigkeitsprogramms mit dem Ziel, die öffentlichen Maßnahmen der Provinz effizienter zu gestalten, auch ausgehend von einer stärkeren Integration dieser Maßnahmen;
- Prüfung des von der Agentur für Arbeit technisch ausgearbeiteten Dokuments für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Hinblick auf die anschließende Genehmigung des Vorschlags, der dem Provinzialrat auf der VPI vorgelegt werden soll;
- Prüfung der Entwürfe von Gesetzen und Rechtsakten, die in den Zuständigkeitsbereich der Provinzregierung im Bereich der Arbeit fallen, im Hinblick auf die anschließende Stellungnahme der IHK;
- Stellungnahme zu Entschließungsentwürfen;
- Analyse und Ermittlung des Bedarfs an Arbeitskräften aus Nicht-EU-Ländern, die jährlich im Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik vertreten sein müssen, auch unter Berücksichtigung der sozialen und beruflichen Aufnahmefähigkeit des Trentino und der vom T.U.I. vorgesehenen Arten von nihil obstat
- die Aufgabe, Studien und vertiefte Untersuchungen zu Arbeitsfragen durchzuführen, die transversal und organisch in Bezug auf die verschiedenen Zuständigkeitsbereiche der Provinz zu behandeln sind, und zwar funktional, um einen Gesamtüberblick über alle Politiken der Provinz zu erhalten, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung des arbeitsmarktpolitischen Plans;
- Programmierung der maximalen Anzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten in der Intervention 19;
- Prüfung von Beschwerden über die Streichung von Arbeitslosen, die keine staatlichen Sozialleistungen erhalten, von den Listen;
- Prüfung von und Stellungnahmen zu den Konditionalitätsregeln für bei den ICC registrierte Arbeitslose;
- beratende Funktion bei der Programmierung und Verwaltung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen.
Sie sind auch im Ausschuss für Beschäftigungspolitik angesiedelt:
- der Lenkungsausschuss der allgemeinen Arbeitsstaaten
- dem Wirtschafts- und Beschäftigungstisch der Provinzen
- der beratende Ausschuss gemäß Artikel 26, Absatz 2 des Provinzgesetzes Nr. 3 vom 20. März 2000, ergänzt durch drei Vertreter, die gemeinsam von den lokalen Organen der Verbände, Einrichtungen und Werke mit nationalem Charakter der Behinderten, die von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 68 vom 12. März 1999 profitieren, benannt werden. Dieser Ausschuss hat eine beratende Funktion bei der Ausarbeitung von beschäftigungspolitischen Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen.