Kompetenzen und Funktionen
Die Provinziale Überwachungskommission für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten hat die Aufgabe, ein technisches Gutachten über die Sicherheit von öffentlichen Vergnügungs- und/oder Unterhaltungsstätten abzugeben; dieses Gutachten ist die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigungsmaßnahme.
Die Kommission ist auch mit der Aufgabe betraut, die Dauerhaftigkeit der geprüften Sicherheitsstandards zu überwachen und anschließend zu kontrollieren.
Die Kommission kontrolliert nicht nur Vergnügungsstätten im engeren Sinne (Kinos, Theater, Diskotheken), sondern auch alle Einrichtungen, einschließlich prekärer Einrichtungen, in denen Unterhaltungs- und/oder Unterhaltungstätigkeiten im weitesten Sinne ausgeübt werden (Sportstätten - Ausstellungshallen - Konferenzräume).
Die Kommission äußert sich auch zu Wanderattraktionen und Rennstrecken, auf denen Autorennen stattfinden.
Im Anschluss an die Stellungnahme der Kommission oder die anstelle der Stellungnahme vorgesehene technische Bescheinigung wird gemäß Artikel 80 des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Gesundheit eine Agility-Lizenz erteilt.
Aufgaben
Die Provinziale Aufsichtskommission (abgekürzt CPV) nimmt gemäß Artikel 141 des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1940, Nr. 635 , die folgenden Aufgaben wahr
- Stellungnahme zu Projekten für neue Theater und andere Räumlichkeiten oder Anlagen für öffentliche Darbietungen und Vergnügungen bzw. für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen
- Prüfung des einwandfreien, sicheren und hygienischen Zustands der Räumlichkeiten oder Anlagen und Angabe der Maßnahmen und Vorkehrungen, die im Interesse der Hygiene und der Unfallverhütung für erforderlich gehalten werden
- die Einhaltung der geltenden Vorschriften und die Sichtbarkeit der für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung vorgeschriebenen Schilder und Hinweise für die Öffentlichkeit zu überprüfen;
- gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 3 vom 8. Januar 1998 auch mit Hilfe von technischem Personal anderer öffentlicher Verwaltungen die sicherheits- und hygienetechnischen Aspekte im Hinblick auf die Eintragung in die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 337 vom 18. März 1968 genannte Liste zu überprüfen
- häufige Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen und Vorsichtsmaßnahmen sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens der Sicherheitsmechanismen, wobei der zuständigen Behörde eventuelle Maßnahmen vorgeschlagen werden.