Sie können sich bewerben:
1. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003, deren Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist
(a) die Herstellung von Traubenmost, der durch die Verarbeitung frischer Trauben gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zweck der Vermarktung
(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Weintrauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, erworben oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung
(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, auch zum Zwecke der Vermarktung, der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und/oder angekauft wird, ebenfalls zum Zwecke der Vermarktung.
Ausgeschlossen sind (c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Verpackung von Wein, der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und/oder gekauft wird, auch zum Zwecke der Vermarktung;
(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.
2. Zwischengeschaltete Unternehmen, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz 200 Mio. EUR nicht übersteigt, deren Einstufung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 nicht angegeben ist, die aber in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Artikel 50 Absatz 2 ebenfalls vorgesehen ist. Dessen beabsichtigte Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist:
(a) die Herstellung von Traubenmost, der aus der Verarbeitung der von ihnen gewonnenen, gekauften oder von ihren Mitgliedern beigesteuerten frischen Weintrauben gewonnen wird, auch zum Zwecke der Vermarktung;
(b) die Herstellung von Wein aus der Verarbeitung von frischen Trauben oder Traubenmost, den sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung
(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und/oder gekauft wird, auch zum Zwecke der Vermarktung.
Ausgeschlossen sind von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse durchführen
unterstützt;
(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch Drittwinzer, wenn der Antrag auf die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, gerichtet ist.
3. Großunternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über 200 Millionen Euro.
Deren geplante Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist
(a) Herstellung von Traubenmost aus der Verarbeitung frischer Trauben, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zweck der Vermarktung;
(b) die Herstellung von Wein aus der Verarbeitung von frischen Weintrauben oder Traubenmost, die sie selbst gewonnen oder von ihren Mitgliedern erworben oder beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung
(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und/oder gekauft wird, auch zum Zwecke der Vermarktung.
Ausgeschlossen sind von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse durchführen
unterstützt;
(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch Drittwinzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung eines Verarbeitungsbetriebs oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, zum Gegenstand hat.
Um eine Beihilfe beantragen zu können, müssen die Antragsteller
- müssen im Besitz einer MwSt.-Nummer sein;
- in das Unternehmensregister der C.C.I.A.A. eingetragen sein
- über eine ordnungsgemäße elektronische Unternehmensdatei gemäß dem Präsidialdekret Nr. 503/1999 und dem Gesetzesdekret Nr. 99/2004 verfügen, die auf dem neuesten Stand und gültig ist;
- sie müssen mit den geltenden Rechtsvorschriften über obligatorische Erklärungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen in Einklang stehen.
- Sie müssen im Provinzarchiv für landwirtschaftliche Betriebe (A.P.I.A.) eingetragen sein oder alternativ seit mindestens drei Jahren die Tätigkeit eines Winzers ausüben (nachweisbar durch die obligatorischen Weinproduktionsmeldungen) oder über eine Qualifikation in landwirtschaftlichen Fächern verfügen oder unter ihren Mitarbeitern einen Techniker mit einer Qualifikation in landwirtschaftlichen Fächern haben.
| Diese Art der Unterstützung ist für Investitionen bestimmt, die in der Provinz Trient von Unternehmen getätigt werden, die in derselben Provinz tätig sind.
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| Die Unterstützungwird nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115) gewährt.
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| Ausgeschlossen Ausgeschlossen von dieser Unterstützung sind Händler, d. h. Unternehmen, die ausschließlich mit der Vermarktung von Wein befasst sind.
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Um den Antrag zu stellen, erteilt der angehende Begünstigte einen Auftrag an eine CAA , die die im SIAN eingerichteten IT-Verfahren nutzt.