Beschreibung
Bei den Zuschüssen für den Landschaftsschutz handelt es sich um Anreize, die in Artikel 72, Absatz 10 des Provinzgesetzes Nr. 15 vom 4. August 2015 "Provinzgesetz zur Verwaltung des Territoriums" vorgesehen sind und vom Dienst für Stadtplanung und Landschaftsschutz verwaltet werden; sie können für außerordentliche Instandhaltungs- oder Aufwertungsarbeiten an Vermögenswerten in Umweltschutzgebieten beantragt werden.
Die bisher angewandten Kriterien sind die des Provinzialratsbeschlusses Nr. 1718 vom 19. Juli 2002, die nicht mit den aktualisierten provinzialen, nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften sowohl für Subventionen und Beiträge als auch für Verwaltungsverfahren vereinbar sind.
Die Aussetzung der Fristen für die Einreichung von Subventionsanträgen - die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres laufen - ist daher durch die Notwendigkeit bedingt, die Möglichkeit einer Aktualisierung der Durchführungskriterien sowie des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zu prüfen, wobei der Grundsatz der Effizienz der Verwaltungstätigkeit zu beachten ist und das Verfahren nicht erschwert werden darf.
Außerdem berücksichtigen die derzeitigen Kriterien nicht die Dynamik der Marktpreise und die von der Verwaltung tatsächlich zur Verfügung gestellten Mittel, so dass die Grenzen der zuschussfähigen Ausgaben, die Intensität der Mitbeteiligung und die Bezugsgrößen der Ausgaben für die eingereichten Projekte neu bewertet werden müssen.
Durch den Beschluss Nr. 1987 vom 6. Dezember 2024 wird die Frist für die Einreichung von Zuschussanträgen ab dem 1. Januar 2025 und bis zu einer anderweitigen Regelung ausgesetzt. Die während des Aussetzungszeitraums eingereichten Zuschussanträge werden archiviert.