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Die gesetzliche Gewährleistung für Verbrauchsgüter

Rechtsvorschriften für Verbraucherverträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern über den Kauf und Verkauf von Verbrauchsgütern geschlossen werden

Veröffentlichungsdatum:

22.08.2023

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Beschreibung

Die neue Videokamera funktioniert nicht, die elektrische Heizung wurde schon zweimal repariert und ist trotzdem kaputt, und das neue Auto steht mehr in der Werkstatt als auf dem heimischen Parkplatz - jeder von uns hat schon solche Unannehmlichkeiten erlebt.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht regelt (in Art. 128 ff. des Verbraucherschutzgesetzes) die Ansprüche, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefert bekommt oder ein Produkt, dessen Eigenschaften nicht mit den vertraglich vereinbarten übereinstimmen.
Es handelt sich um gesetzliche Bestimmungen - die nicht abbedungen werden können -, die nur für so genannte Verbraucherverträge gelten, die zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden geschlossen werden und den Verkauf von Verbrauchsgütern zum Gegenstand haben. Zu dieser Art von Verträgen gehören auch Tausch- und Lieferverträge sowie Ausschreibungs-, Bau- und alle anderen Verträge, die in jedem Fall die Lieferung von hergestellten Verbrauchsgütern zum Gegenstand haben (d. h. alle beweglichen Sachen, mit Ausnahme derjenigen, die der Zwangsversteigerung unterliegen oder auf andere Weise von den Justizbehörden verkauft werden; Wasser und Gas, sofern sie nicht in Behältern abgefüllt sind, die es ermöglichen, ihr Volumen oder ihre Menge zu kennen; Strom).
Der Verkäufer ist daher verpflichtet, dem Käufer nur solche Produkte zu liefern, die den im Kaufvertrag festgelegten Eigenschaften entsprechen. Dies wird als Vertragsmäßigkeit bezeichnet. Bestimmte Anforderungen an die Ware weisen auf ihre Vertragsmäßigkeit hin: Eignung für die normalerweise vorgesehene Verwendung von Waren der gleichen Art; Übereinstimmung der Ware mit den in der Beschreibung des Verkäufers angegebenen Eigenschaften oder mit den Eigenschaften der Ware, die dem Verbraucher bereits zur Probe oder in Form eines Musters geliefert wurde; tatsächliches Vorhandensein von Eigenschaften oder Leistungen, die für Waren der gleichen Art typisch sind und die der Verbraucher aufgrund normaler Erfahrung oder aufgrund von Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers in der Werbung oder bei der Etikettierung wahrscheinlich erwarten würde; Eignung für einen bestimmten vom Verbraucher gewünschten Verwendungszweck, der dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Kenntnis gebracht wurde und den der Verkäufer akzeptiert hat.
Das Recht auf Gewährleistung wird nicht anerkannt bei Mängeln, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt waren oder die so offensichtlich waren, dass sie nicht verborgen werden konnten.
Umkehrung der Beweislast
Tritt der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Lieferung der Ware auf, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war. Eine Ausnahme gilt für solche Mängel, die aufgrund der Art der Ware oder des Mangels selbst mit dieser Annahme unvereinbar sind. Das Gesetz sieht vor, dass der Verkäufer gegebenenfalls beweisen muss, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vorhanden war.
Tritt der Mangel hingegen erst nach Ablauf der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, obliegt es dem Käufer zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine schlechte oder unsachgemäße Nutzung der Ware entstanden ist. Dieser Beweis ist in der Regel nicht leicht zu erbringen, insbesondere außerhalb eines Rechtsstreits. Es müssen Sachverständigengutachten eingeholt und die damit verbundenen, oft nicht unerheblichen Kosten aufgebracht werden. Es ist daher ratsam, insbesondere bei preisgünstigen Produkten sehr genau zu überlegen, ob dieser Weg beschritten werden soll.
Wenn der Schaden nachweislich vom Verbraucher verursacht wurde, geht jeglicher Anspruch auf Gewährleistung verloren!
Rechtsbehelfe
In der Praxis hat es sich eingebürgert, dass der Verbraucher dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche zugesteht, bevor er vom Verkäufer Ersatz des Produkts verlangen kann.
Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss innerhalb einer "angemessenen Frist" erfolgen, wobei der Gesetzgeber leider nicht näher spezifiziert hat, was unter "angemessen" zu verstehen ist. Nicht selten muss dann mit langen Wartezeiten gerechnet werden, so dass es ratsam ist, dem Verkäufer schriftlich eine Frist für die Rückgabe der Ware oder den Ersatz zu setzen.
Der Verbraucher hat auch die Möglichkeit, eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Vertrags zu verlangen, wenn
- Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig teuer sind;
- der Verkäufer die Nachbesserung oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt;
- die Nachbesserung oder der Ersatz erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursacht.
Bei der Bemessung der zu fordernden Preisminderung oder der Rückerstattung des gezahlten Preises (im Falle der Vertragsauflösung) ist auch die Abnutzung der betreffenden Ware zu berücksichtigen.
Handelt es sich um einen geringfügigen Mangel, bei dem eine Reparatur oder ein Austausch unmöglich oder übermäßig teuer wäre, kann die Vertragsauflösung nicht verlangt werden.
Die für die Reparatur oder den Ersatz erforderlichen Versand-, Arbeits- und Materialkosten dürfen dem Verbraucher nicht in Rechnung gestellt werden.
Denken Sie daran, dass die Garantiebestimmungen auch für zum Verkauf angebotene Produkte gelten: Wenn also ein Produkt, das im Schlussverkauf zu Schnäppchenpreisen erworben wurde, kaputt geht oder einen Mangel aufweist, haftet der Verkäufer dafür in vollem Umfang wie für Produkte, die zum vollen Preis verkauft werden.
Die Garantie darf nicht mit der Möglichkeit des Umtauschs von Waren verwechselt werden: Die Garantie ist ein gesetzlich verankertes Recht, der Umtausch von Waren hingegen nicht. Der Verbraucher hat kein Recht auf Umtausch einer in einem Geschäft gekauften mangelfreien Ware. Der Verkäufer kann dem Kunden diese Möglichkeit einräumen, allerdings nach eigenem Ermessen.
Bedingungen
Der Verkäufer haftet für Mängel, die innerhalb von 2 Jahren nach Lieferung der Ware auftreten. Der Mangel muss innerhalb von 2 Monaten nach seiner Entdeckung unter Androhung der Verwirkung angezeigt werden. Der Verbraucher muss keine Formalitäten einhalten, da er sich entweder mündlich oder schriftlich (E-Mail, Fax oder Brief) an den Verkäufer wenden kann. Wir empfehlen jedoch immer das Einschreiben mit Rückschein, das den Vorteil hat, dass sowohl der Versand als auch der Empfang des Schreibens nachgewiesen werden kann.
Die gesetzliche Frist von 2 Monaten ab Entdeckung muss nicht eingehalten werden, wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer den Mangel bereits beim Verkauf kannte oder verschwiegen hatte.
Ansprüche wegen Mängeln, die der Verkäufer nicht arglistig verschwiegen hat, verjähren in jedem Fall innerhalb von 26 Monaten ab Lieferung.
Gebrauchte Waren
Beim Kauf von Gebrauchtwaren ist es möglich, die Mindestdauer der Gewährleistung auf ein Jahr zu begrenzen, wenn die Parteien diese Frist untereinander vereinbaren. Dies ist heute die übliche Regelung in Verträgen über gebrauchte Waren.

Konventionelle Garantie

Der Kaufvertrag kann auch eine Garantieerklärung des Herstellers vorsehen. Der Inhalt der Garantie ist für den Hersteller verbindlich, auch wenn sie durch Werbung beworben wurde. Der Garantieschein muss in klarer und verständlicher Weise über den Inhalt der kommerziellen Garantie und die wesentlichen Elemente für deren Geltendmachung informieren (z. B. Dauer und räumlicher Geltungsbereich, Angaben und Anschrift des Herstellers).
Die Quittung oder der Steuerbeleg
Die Quittung oder der Kaufbeleg muss mindestens 26 Monate nach dem Kauf aufbewahrt werden: Ohne Quittung wird der Nachweis, wo und wann das Produkt gekauft wurde, schwieriger.
Nützliche Links:
Broschüre über die gesetzliche Gewährleistung in Italien und anderen EU-Ländern
Informationen zur Garantie für aus anderen EU-Ländern importierte Fahrzeuge

Standardschreiben - Reparatur, Ersatz eines defekten Produkts17.08 Kb
Standardschreiben - Beendigung nach erfolgloser Reparatur17.25 Kb

Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum (CEC) Italien

Bild: Canva

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