Beschreibung
PHYTOSANITÄRE MASSNAHMEN
Phytosanitäre Sofortmaßnahmen in befallenen und befallsverdächtigen Gebieten
Bei neuen Funden in einem infizierten Gebiet, auch wenn sie nicht durch analytische Untersuchungen bestätigt werden, führt der Pflanzenschutzdienst der Provinz sofortige pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen durch, um die mögliche Ausbreitung des Erregers einzudämmen.
Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen
- Verbot der Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (auch von Nicht-Wirtsarten), Pflanzenrückständen und Anbauerde/Substraten, die kontaminiert sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie kontaminiert sind, außerhalb des infizierten Gebiets
- Erde oder Abfälle aus einem Befallsgebiet dürfen nur unter Bedingungen außerhalb dieses Gebiets verbracht und verwendet oder gelagert werden, die sicherstellen, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht;
- keine Pflanzung/Erzeugung/Ernte/Lagerung von Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen;
- keine anderen Pflanzen, die zur Wiederbepflanzung außerhalb des Befallsgebiets bestimmt sind, im Boden oder anderswo angebaut oder gelagert werden;
- Pflanzen, die keine Wirtspflanzen sind, dürfen nur dann aus dem Befallsgebiet verbracht werden, wenn keine Wurzelsysteme und/oder Rückstände vorhanden sind, die möglicherweise mit dem Boden in Berührung gekommen sind, oder wenn der Boden mit geeigneten Methoden entfernt wird, um sicherzustellen, dass keine Gefahr einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht;
- gründliche Desinfektion von Schuhen und Geräten, die auf dem befallenen Feld verwendet wurden, mit 20%iger Natriumhypochloritlösung;
- Reinigung der Maschinen von Erde und Pflanzenresten vor oder unmittelbar nach dem Verlassen des Befallsgebiets und vor dem Betreten von Produktionsstätten, die in der Pufferzone oder außerhalb des abgegrenzten Gebiets liegen;
- Vernichtung aller auf der Befallsfläche vorhandenen Pflanzen, Knollen und Pflanzenreste (einschließlich solcher von Nicht-Wirtsarten);
- Entsorgung der im Befallsgebiet verwendeten Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe, Säcke, Strumpfhüllen usw. als Sondermüll (in geschlossenen Behältern); und
- wenn möglich, Umzäunung des befallenen Gebiets, um den gelegentlichen Durchgang von Tieren und Wildtieren zu verhindern;
- ein vollständiges Weideverbot, insbesondere für transhumante Herden.
Nach dem derzeitigen Aktionsplan werden bei Auftreten der schwarzen Kartoffelräude auf die oben genannten anfänglichen Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen so schnell wie möglich folgende Maßnahmen folgen
- Untersuchungen, um den Ursprung des Ausbruchs zu ermitteln;
- unverzügliche Mitteilung an die Fachleute in dem Gebiet;
- institutionelle Mitteilungen an andere Personen, die mit dem befallenen Gebiet zu tun haben (z. B. Gemeinde, Nachbarregionen, Eigentümer oder Verwalter des Gebiets usw.).
Außerdem ist vorgeschrieben, dass
- erst nach der vollständigen Beseitigung der infizierten Materialien/Rückstände in dem verseuchten Gebiet und mit ausdrücklicher Genehmigung der SFP nicht-pathogene Wirtspflanzen gepflanzt werden dürfen;
- Kartoffeln und Nachtschattengewächse dürfen frühestens 5 Jahre nach dem letzten Nachweis des Schadorganismus gepflanzt und angebaut werden;
- die Aussaat, der Anbau oder die Rekultivierung von Baumschulmaterial zur Vermehrung ist absolut verboten.
Phytosanitäre Maßnahmen in der Pufferzone
Die von der SFP in der Pufferzone (d. h. in der unmittelbaren Umgebung des Befallsgebiets) zu treffenden pflanzengesundheitlichen Mindestmaßnahmen lauten wie folgt
- Verbot des Anbaus von Pflanzen zum Umpflanzen und von Pflanzkartoffeln;
- keine Handhabung von Erde oder Pflanzenresten außerhalb der Pufferzone;
- gründliche Reinigung der Geräte von Bodenrückständen.