Beschreibung
DerWandertourismus wird durch Flächen unterstützt, die für das Abstellen von Wohnmobilen geeignet sind und unterteilt sind in
- Rastplätze für Wohnmobile oder "Camper Service", die mit Trinkwasserspendern, Behältern für die getrennte Sammlung von Abfällen, Beleuchtungsanlagen und sanitären Anlagen für die Ableitung von Schwarz- und Grauwasser ausgestattet sind. Auf diesen Flächen ist weder das Parken noch das Campen erlaubt, sondern nur das Anhalten zum Ablassen von Abwasser und Auffüllen von Trinkwasser.
- Stellplätze für Wohnmobile, die mindestens über die gleichen Einrichtungen wie die Stellplätze für Wohnmobile verfügen und zusätzlich mit Vorrichtungen für den vorübergehenden Anschluss an das Stromnetz, zertifizierten Feuerlöschanlagen und technischen Systemenausgestattet sind, die den spezifischen Vorschriften des Sektors entsprechen. In diesen Bereichen ist nur das Parken erlaubt, ähnlich wie auf einem Parkplatz, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden. Mehrere Haltestellen sind zulässig, sofern zwischen einer Haltestelle und der nächsten mindestens 24 Stunden vergehen. Auf eingerichteten Parkplätzen ist es verboten, Markisen zu öffnen, Türen und Fenster offen zu lassen, Niveauregulierungssysteme am Fahrzeug zu verwenden, Ständer aufzustellen sowie Tische und Stühle außerhalb des Wohnmobils zu benutzen.
Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der Vorschriften und die Dauer des Parkens werden durch ein Zugangssystem mit Schranke, Tor oder ähnlichem und durch ständige Überwachung mit geeigneten Videoüberwachungssystemen kontrolliert. Die Aufsichtsorgane kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen.
In Wohnmobilstellplätzen stellt das Parken von mehr als 48 Stunden einen Verstoß gegen das Campingverbot dar und wird als "unbefugtes Campen" seitens des Touristen und als "Campen ohne bescheinigte Aufnahme der Tätigkeit" seitens des Betreibers des Wohnmobilstellplatzes eingestuft.
Die Baugenehmigung für den Bau von ausgestatteten Rastplätzen wird von der Gemeinde erteilt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die erforderliche Ausrüstung vorhanden ist.
Die Bewirtschaftung von ausgestatteten Rastplätzen für Wohnmobile durch Privatpersonen (die keine Nebentätigkeit zu einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die überwiegend von demselben Betreiber ausgeübt wird) unterliegt der Einhaltung der festgelegten Anforderungen und der Vorlage des SCIA - zertifiziertes Signal für die Aufnahme der Tätigkeit - bei der territorial zuständigen Gemeinde.
In den allgemeinen Regelungsplänen der Gemeinden sind die städtischen Gebiete festgelegt, in denen derartige Eingriffe zulässig sind.
Die städtebaulichen Vorschriften der Provinz sehen die Inanspruchnahme der städtebaulichen Ausnahmeregelung nur für den Bau von Stellplätzen für Wohnmobile vor, die in unmittelbarer Nähe eines Beherbergungsbetriebs im Freien im Rahmen eines Sanierungsprojekts für einen bestehenden Beherbergungsbetrieb eingerichtet werden.
Werden die Stellplätze auf öffentlichen Grundstücken errichtet, können die zuständigen öffentlichen Stellen in der Abtretungsurkunde für die Verfügbarkeit auch die Modalitäten für die Festlegung der vom Abtretungsempfänger anzuwendenden Tarife regeln. Für Grundstücke im Besitz der Provinz ist dies eine Verpflichtung.
In Bezug aufdas Verbot des Campings, des obligatorischen "Parkens" von Wohnmobilen außerhalb von Freiluftunterkünften (Campingplätzen) und eingerichteten Rastplätzen (bestehenden und genehmigten), regelt das Provinzgesetz die Fälle, in denen ein Verstoß vorliegt, nämlich wenn das Abstellen von Wohnmobilen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung erfolgt (Artikel 185 - Verkehr und Parken von Wohnmobilen).
Das Abstellen von Wohnmobilen wird als unerlaubtes Campen betrachtet, wenn auch nur eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist
- das Fahrzeug ist nicht nur über die Räder mit dem Boden verbunden (d.h. Nivellierkeile, Stabilisierungsfüße oder andere Vorrichtungen zur Nivellierung des Fahrzeugs sind nicht zulässig)
- das Fahrzeug stößt Abgase aus, mit Ausnahme der Abgase des mechanischen Motors
- das Fahrzeug die Fahrbahn in einem Maße in Anspruch nimmt, das über die Abmessungen des Fahrzeugs hinausgeht (das Öffnen der Türen eines Fahrzeugs und das Aussteigen aus dem Fahrzeug ist kein Camping, während das Offenlassen der Türen und Fenster eines Fahrzeugs, das eine Gefahr oder Behinderung für die Verkehrsteilnehmer darstellt, kein Camping ist, sondern gegen Artikel 157 der Straßenverkehrsordnung verstößt; das Ausfahren der Markise eines Wohnmobils während des Parkens ist ein Camping).
Anlässlich von Veranstaltungen von großem touristischem Interesse können die Gemeinden Ausnahmen von der 48-Stunden-Grenze für einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens 72 Stunden festlegen.
Die Gemeinden können auch das Parken auf eingerichteten Parkplätzen in unmittelbarer Nähe von Gesundheits- und Krankenhauseinrichtungen, einschließlich Kurorten,für eine Dauer von bis zu 360 Stunden zulassen, wobei die Verfügbarkeit von Unterkünften im Freien in der Umgebung zu berücksichtigen ist.
DIE VORSCHRIFTEN