Beschreibung
Auf der Grundlage der von den Gebieten bereitgestellten Informationen hat die ehemalige Generaldirektion für Umweltsanierung mit Dekret prot.222 vom 22. November 2021 die Liste der zu sanierenden verwaisten Standorte genehmigt.
Die einzelnen Standorte und die für die Sanierung dieser verwaisten Standorte durchzuführenden Maßnahmen werden in einem Aktionsplan festgelegt, in dem im Rahmen der für die Maßnahme vorgesehenen wirtschaftlichen Verfügbarkeit die durchzuführenden spezifischen Maßnahmen sowie die Sanierung von mindestens 70 % der Bodenfläche der Standorte festgelegt werden, um den Flächenverbrauch zu verringern und die Stadterneuerung zu verbessern, vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, der Einhaltung des Grundsatzes der "nicht signifikanten Schädigung", der Durchführung durch eine öffentliche Einrichtung mit spezifischen Anforderungen und der Fertigstellung der Maßnahmen bis zum 31. März 2026.
Wir warten derzeit auf die Veröffentlichung des oben genannten Aktionsplans, der die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzmittel regeln und den Umfang und die Bestimmung der gewährten Beträge endgültig festlegen wird.