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Referenzbestimmungen "Unternehmen der Provinzgruppe

Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die relevanten provinzialen Regelungen des SGP - Provinziale Gruppengesellschaften

Veröffentlichungsdatum:

23.05.2023

Beschreibung

Im Hinblick auf die Regulierung von Beteiligungsgesellschaften werden die auf Provinzebene durchgeführten Regulierungsmaßnahmen im Folgenden hervorgehoben.

1. Provinzialgesetz Nr. 7 vom 3. April 1997, Artikel 37 ter, 53, 53 bis, 58, Absatz 8 bis, 75 quater und quinquies

Mit Artikel 7 des Provinzialgesetzes Nr. 19 vom 29. Dezember 2016, mit dem Artikel 37b des Provinzialgesetzes Nr. 7 vom 3. April 1997, geändert durch Artikel 15 des Provinzialgesetzes Nr. 22 vom 27. Dezember 2021, eingeführt wurde, regelte der Provinzgesetzgeber die Kriterien und Verfahren für den Zugang zur Beschäftigung in privatrechtlichen Instrumenten.

Artikel 53 des Provinzialgesetzes Nr. 7 aus dem Jahr 1997 regelt die Verfahren für den Übergang von Arbeitnehmern von der Provinz oder von ihr abhängigen funktionellen Einrichtungen zu privaten Unternehmen oder Körperschaften. Absatz 1 sexies des genannten Artikels sieht außerdem vor, dass auch im Zusammenhang mit der Umstrukturierung, der Zusammenlegung und der Neudefinition der Aufgaben und Tätigkeiten der instrumentellen Einrichtungen der Provinz und nach den für die direkt von der Provinz kontrollierten Unternehmen vorgesehenen Mobilitätsverfahren das bei diesen Einrichtungen überzählige Personal der Provinz zur Verfügung gestellt werden kann, auch zur Vermittlung an andere instrumentelle Einrichtungen, sofern überprüft wird, dass die betreffende Einstellung von der instrumentellen Einrichtung im Rahmen selektiver Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Öffentlichkeit, Transparenz und Unparteilichkeit vorgenommen wurde.

Mit Artikel 53a hat der Provinzialgesetzgeber auch für die instrumentellen Einrichtungen der Provinz ein Verbot aufgestellt, private, selbständige und pensionierte öffentliche Bedienstete mit Beratungs-, Kooperations- und Studienaufträgen zu betrauen und ihnen Management- oder Führungsaufgaben zu übertragen. Es ist auch nicht zulässig, diese Personen in die Leitungsorgane der im Provinzgesetz Nr. 3 von 2006 vorgesehenen Einrichtungen zu berufen. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Übertragung von Ämtern und Positionen bleibt jedoch unbeschadet der Erstattung der in der Ernennungsurkunde vorgesehenen Kosten bestehen.

Durch Artikel 31 Absatz 6 des Provinzialgesetzes Nr. 14 vom 30. Dezember 2014 (Provinzfinanzgesetz 2015), mit dem Artikel 58 des Provinzialgesetzes Nr. 7 von 1997 um Absatz 8a ergänzt wurde, ist APRAN befugt, auf der Grundlage von Weisungen des Provinzialrats Standardtarifverträge der ersten Ebene für die privatrechtlichen Einrichtungen der Provinz abzuschließen. Zur Umsetzung dieser Bestimmung hat der Provinzialrat mit Beschluss Nr. 1015 aus dem Jahr 2015 die von der Bestimmung betroffenen juristischen Personen des Privatrechts - Unternehmen und Stiftungen mit Ausnahme der Forschung - bestimmt und spezifische Durchführungsrichtlinien erlassen. Die Definition des einheitlichen Vertrags ist in Arbeit.

Daher enthält Artikel 75c Bestimmungen über die wirtschaftliche Behandlung des Personals der instrumentellen Einrichtungen der Provinz und sieht insbesondere vor, dass der Provinzialrat mögliche Grenzen für die Arbeitskosten festlegen, spezifische Kriterien und Verfahren für die Begrenzung der vertraglichen Belastungen definieren kann, die in den Tarifverhandlungen der ersten und zweiten Ebene umgesetzt werden, sowie Kriterien und Verfahren für die Quantifizierung der zusätzlichen Vergütung, die den instrumentellen Einrichtungen für das von der Provinz zur Verfügung gestellte Personal zusteht, unter Einhaltung der Bestimmungen des Tarifvertrags.

Der Provinzialgesetzgeber hat außerdem vorgesehen, dass ein Beschluss des Provinzialrats die Modalitäten für die Kontrolle der Personalzuteilung der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Provinzialgesetzes Nr. 3 von 2006 genannten Einrichtungen sowie die Fälle, in denen eine ausdrückliche Genehmigung für die Einstellung erforderlich ist, und die Modalitäten für die Feststellung von Entlassungen und die Auslösung der Mobilität zwischen denselben Einrichtungen oder zwischen den in Artikel 53 genannten Einrichtungen festlegen soll.

Artikel 75d betrifft den Kantinenersatzdienst für das Personal des öffentlichen Systems der Provinz. Dieser Artikel sieht nämlich vor, dass die Provinz alternativ zur Auftragsvergabe den Kantinenersatzdienst direkt verwalten kann, indem sie ihn auch einem in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Provinzgesetzes Nr. 3 von 2006 genannten Instrumentalunternehmen oder einer seiner Tochtergesellschaften überträgt, und zwar unter Verwendung geeigneter Mittel für das Personal der Provinz und der anderen Einrichtungen, die dem in Artikel 79 des Sonderstatuts genannten integrierten regionalen Gebietssystem angehören, nach Absprache mit diesen.

2. Provinzialgesetz Nr. 4 vom 12. Mai 2004, Artikel 7

Artikel 7 der Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 12. Mai 2004 sieht insbesondere vor, dass die Diputación Foral Richtlinien, einschließlich differenzierter Richtlinien, für die Tochtergesellschaften erlässt, damit diese zur Erfüllung der der Provinz auferlegten Verpflichtungen beitragen und die wirtschaftlichen und finanziellen Planungsinstrumente der genannten Gesellschaften mit den entsprechenden Planungsinstrumenten der Provinz harmonisiert werden. Konkret können die Richtlinien die Modalitäten für die Erstellung der Wirtschafts- und Finanzplanungsdokumente, den Einsatz von Systeminstrumenten, die Formen der damit verbundenen Verwaltung von Dienstleistungen, die Kriterien und Modalitäten für die Einstellung von Personal und für die Erteilung von Beratungs- und Kooperationsaufträgen sowie die Kriterien für die Rationalisierung bestimmter Ausgabenarten betreffen.
Der Geltungsbereich der genannten Artikel ist von Bedeutung, da sie die von der Provinz kontrollierten Unternehmen als Bestandteile des öffentlichen Systems der Provinz anerkennen. In diesem Sinne unterliegt die Tätigkeit der Unternehmen der Koordinierung durch die Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Suche nach operativen Synergien zwischen den Unternehmen selbst und auf die wirksame Verfolgung der strategischen Ziele der Provinz.

3. Provinzialgesetz Nr. 1 vom 10. Februar 2005, Artikel 18 und 18a

MitArtikel 18 des Provinzgesetzes Nr. 1 von 2005 hat der Provinzgesetzgeber eine Konzernlogik eingeführt, die vorsieht, dass die Provinz die Aktivitäten der von ihr kontrollierten Aktiengesellschaften unter Beachtung des Zivilgesetzbuches leitet und koordiniert. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz vor, dass der Provinzialrat strategische Leitlinien für die Konzerne genehmigt, die Folgendes gewährleisten sollen
(a) operative Synergien zwischen den Unternehmen der Gruppe
b) die Bewertung und Analyse der Jahresabschlüsse und die Erstellung des konsolidierten Abschlusses
c) die Erfüllung der Aufgaben des Leiters der Gruppe
d) die Koordinierung der Satzungen der Tochtergesellschaften und ihres Führungssystems
e) die Koordinierung der Tätigkeiten der Tochtergesellschaften im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der strategischen Ziele der Provinz.
Zu diesem Punkt ist anzumerken, dass die Provinz dabei ist, spezifische Maßnahmen zur Stärkung ihrer Rolle als Muttergesellschaft und zur Vervollkommnung des Governance-Systems in Bezug auf ihre Tochtergesellschaften zu ergreifen, unter anderem durch die Änderung der Satzungen dieser Gesellschaften, die nach vorher festgelegten Schemata erfolgen soll. Derselbe Artikel, der durch Artikel 7 des Provinzialgesetzes Nr. 19 von 2016 an die Bestimmungen des Gesetzesdekrets 175/2016 angepasst wurde, sieht die operativen Instrumente für die Rationalisierung und Umstrukturierung der Unternehmen vor.

Insbesondere ermächtigt Absatz 3 bis von Artikel 18 der Norma Foral 1/2005 die Provinz, Maßnahmen zur Reorganisation des Systems der Provinzbeteiligungen durchzuführen oder zu fördern, um es für die Erreichung der Planungsziele der Provinz effizienter und funktioneller zu gestalten, sofern dem zuständigen Ständigen Ausschuss des Rates geeignete, vom Rat genehmigte Programme vorgelegt werden. Die Bestimmung regelt auch den Inhalt und den Zeitplan der genannten Programme, über deren Durchführung und die erreichten Ziele der Rat Rechenschaft ablegt.
Absatz 3 bis 1 sieht vor, dass alle drei Jahre eine Bestandsaufnahme des Unternehmensbesitzes durchgeführt wird, die jährlich aktualisiert werden kann, und dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Programm zur Rationalisierung des Unternehmensbesitzes verabschiedet wird. Artikel 18 bis der Norma Foral Nr. 1 aus dem Jahr 2005, geändert durch Artikel 7 der Norma Foral Nr. 19 aus dem Jahr 2016, enthält die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Organe der Tochtergesellschaften sowie über deren Vergütung. Die Bestimmung sieht vor, dass das Verwaltungsorgan der von der Provinz kontrollierten Gesellschaften in der Regel aus einem einzigen Direktor besteht, und verschiebt die Festlegung der Kriterien für das Vorhandensein eines kollegialen Verwaltungsorgans von 3 auf 5 Mitglieder auf einen Beschluss des Provinzialrats, wobei besondere Bedingungen gelten, wie z. B. die Notwendigkeit, die Repräsentativität der anderen öffentlichen Aktionärsorgane oder der sozialen oder beruflichen Kategorien in Bezug auf die spezifischen Ziele der Gesellschaft sicherzustellen. Bis zur Verabschiedung der vorgenannten Maßnahme, deren Vorschlag bereits der zuständigen Ratskommission zur Stellungnahme vorgelegt wurde, gelten weiterhin die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 787 vom 20. April 2007, der die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf fünf festlegt, unbeschadet der Möglichkeit einer Abweichung in Bezug auf die Notwendigkeit, die in der Vorschrift vorgesehene kongruente Repräsentativität zu gewährleisten, die jedoch unter Einhaltung der Höchstgrenze der Vergütung, die sich auf die festgestellte Schwelle von fünf Mitgliedern bezieht, zulässig ist.

Andererseits werden die Höchstgrenzen der Vergütungen für die Mitglieder der Gesellschaftsorgane in Umsetzung des neuen Artikels 18a des Provinzialgesetzes Nr. 1 von 2015 durch den Beschluss Nr. 787 vom 9. Mai 2018 festgelegt .

4. Provinzialgesetz Nr. 3 vom 16. Juni 2006, Artikel 33, Absätze 5, 6, 7, 8 und 9 und 33b

GemäßArtikel 33 Absätze 5, 6, 7, 8 und 9 der Norma Foral2006 kann die Diputación Foral abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, der den Erlass einer besonderen Rechtsvorschrift erfordert, Anteile oder Quoten an Gesellschaften erwerben, übertragen oder veräußern, wenn der Erwerb oder Verlust der Kontrolle über diese Gesellschaften nicht feststeht und wenn der Erwerb oder Verlust der Ausübung von mindestens einem Fünftel der Stimmen in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft nicht feststeht.
Die Absätze 7 bis, ter und quater, die durch Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Provinzialgesetzes Nr. 11 von 2006 (Haushaltsgesetz 2007) eingeführt wurden, zielen stattdessen darauf ab, die Aktivierung von "Systemgesellschaften" als gemeinsames Instrument der Provinz und der lokalen Gebietskörperschaften zu gestalten und zu regeln.

Darüber hinaus wurde mit Artikel 23 Absatz 8 des Provinzialgesetzes Nr. 18 vom 27. Dezember 2011 (Haushaltsgesetz 2012) Artikel 33b des Provinzialgesetzes Nr. 3 vom 16. Juni 2006 eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Provinzialrat dem zuständigen ständigen Ausschuss des Provinzialrats bis Mai eines jeden Jahres einen Bericht über das Funktionieren des öffentlichen Systems der Provinz vorlegt, in dem er über den Stand der Umsetzung der im Provinzialgesetz Nr. 3 von 2006, im Personalgesetz der Provinz, in den in den Finanzgesetzen der Provinz enthaltenen Bestimmungen über Organisation und Personal und insbesondere in Artikel 18 des Provinzialgesetzes Nr. 1 von 2005 über die Tochtergesellschaften der Provinz vorgesehenen Umstrukturierungsprozesse berichtet. In dem Bericht werden auch die Veränderungen gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum, die Gründe dafür, die Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Ausgabenentwicklung, die erzielten Ergebnisse und die bei der Umsetzung aufgetretenen kritischen Punkte dargestellt. Der zuständige ständige Ausschuss des Provinzialrats kann den Rat um weitere Einzelheiten oder Präzisierungen zu den im Bericht enthaltenen Daten und Informationen ersuchen und die an der Umstrukturierung des öffentlichen Systems der Provinz Beteiligten um ihre Stellungnahme bitten.

5. Provinzialgesetz Nr. 27 vom 27. Dezember 2010, Artikel 24

Artikel 24 des Provinzgesetzes Nr. 27 aus dem Jahr 2010 (Haushaltsgesetz 2011), geändert durch Artikel 7 des Provinzgesetzes Nr. 19 aus dem Jahr 2016, regelt die Nutzung des Instruments der Körperschaft durch die Provinz und die lokalen Behörden und legt Bedingungen und Beschränkungen fest. Die Vorschrift sieht zum einen vor, dass die in der staatlichen Gesetzgebung geforderten Voraussetzungen für die Beteiligung der Provinz und der lokalen Gebietskörperschaften an Unternehmen vorliegen, wenn die Beteiligung selbst oder die spezifische Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, gesetzlich geregelt ist. Die Beteiligung ist auch an Unternehmen zulässig, die gemäß der Durchführungsvorschrift des Energiestatuts elektrische Tätigkeiten ausüben, einschließlich des Baus und der Verwaltung von Anlagen und Netzen, die für diese Tätigkeiten funktional sind. Zweitens sieht die Bestimmung vor, dass die Gründung neuer Unternehmen durch die Provinz und die lokalen Behörden von der Überprüfung der wirtschaftlichen, vermögensmäßigen und finanziellen Tragfähigkeit der ausgeübten Tätigkeit abhängt, sowie von der Akzeptanz einer ständigen Überwachung derselben im Falle von Inhouse-Unternehmen. Schließlich besagt der genannte Artikel, dass die Provinz und die Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Artikel 2447 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fälle keine Kapitalerhöhungen, außerordentlichen Übertragungen, Kreditgewährung oder Bürgschaften zugunsten von nicht börsennotierten Beteiligungsgesellschaften vornehmen dürfen, die ab 2010 in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Verluste erwirtschaftet oder die verfügbaren Rücklagen zur Deckung von Verlusten, einschließlich zwischenzeitlicher Verluste, verwendet haben. Die Erfüllung dieser Bedingungen setzt voraus, dass die Unternehmen einen mehrjährigen Sanierungsplan vorlegen, der die Wiederherstellung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts zum Ziel hat.

6. Provinzialgesetz Nr. 25 vom 27. Dezember 2012, Artikel 2, Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3 der Norma Foral Nr. 25 vom 27. Dezember 2012 sieht als funktionales Instrument zur Verfolgung des Ziels der Reorganisation des öffentlichen Systems der Provinz die Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums zwischen den Unternehmen der Provinz für die einheitliche Verwaltung von Personal-, allgemeinen, rechtlichen, buchhalterischen und finanziellen Angelegenheiten und anderen Funktionen allgemeiner Art vor.

Dokumente

Beigefügte Anlagen

Decreto Legislativo 19 agosto 2016, n. 175

Testo unico in materia di societa' a partecipazione pubblica.

Legge 23 dicembre 2014, n. 190

Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge di stabilita' 2015). (14G00203)

Legge 7 agosto 2015, n. 124

Deleghe al Governo in materia di riorganizzazione delle amministrazioni pubbliche.

Legge Provinciale 12 maggio 2004, n. 4

Disposizioni per la formazione dell'assestamento del bilancio annuale 2004 e pluriennale 2004-2006 della Provincia autonoma di Trento (legge finanziaria)

Legge Provinciale 10 febbraio 2005, n. 1

Disposizioni per la formazione del bilancio annuale 2005 e pluriennale 2005-2007 della Provincia autonoma di Trento (

Legge Provinciale 16 giugno 2006, n. 3

Norme in materia di governo dell'autonomia del Trentino

Legge Provinciale 27 dicembre 2010, n. 27

Disposizioni per la formazione del bilancio annuale 2011 e pluriennale 2011-2013 della Provincia autonoma di Trento (legge finanziaria provinciale 2011)

Legge Provinciale 27 dicembre 2012, n. 25

Disposizioni per la formazione del bilancio annuale 2013 e pluriennale 2013-2015 della Provincia autonoma di Trento (legge finanziaria provinciale 2013)

Legge Provinciale 29 dicembre 2016, n. 19

Legge collegata alla manovra di bilancio provinciale 2017

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 1909 del 2/11/2015

Approvazione delle 'Linee guida per il riassetto delle società provinciali'.

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 542 del 8/04/2016

Approvazione 'Programma per la riorganizzazione e il riassetto delle società provinciali - 2016 -' ai sensi e per gli effetti dell'articolo 18 della legge provinciale 10 febbraio 2005, n. 1'

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Letzte Änderung: 09.06.2025 21:42

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