Beschreibung
Die unter dieses Zertifizierungsprogramm fallenden Obstarten sind:
- Castanea sativa Mill.
- Citrus L.
- Corylus avellana L.
- Cydonia oblonga Mill.
- Ficus carica L.
- Fortunella Swingle
- Fragaria L.
- Juglans regia L.
- Malus Mill.
- Olea europaea L.
- Pistacia vera L.
- Poncirus Raf.
- Prunus amygdalus Batsch, Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L. Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
- Pyrus L.
- Johannisbeeren L.
- Rubus L.
- Vaccinium L.
Der Versorger ist ein gewerblicher Unternehmer (PO), der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten der oben genannten Gattungen und Arten ausübt: Vermehrung, Erzeugung, Schutz oder Behandlung, Einfuhr und Vermarktung.
Der EO ist verpflichtet, sich durch Eigenkontrolle und gegebenenfalls durch amtliche Pflanzenschutzkontrollen zu vergewissern, dass keine Quarantäneorganismen und regulierten Nicht-Quarantäneorganismen (NRL) vorhanden sind.
Darüber hinaus muss der Erzeugerbetrieb entsprechend der Häufigkeit von kritischen Ereignissen in den Produktionszyklen Proben für eventuelle Analysen in vom nationalen Pflanzenschutzdienst anerkannten Labors nehmen.
Die Selbstkontrolle prüft, ob die erzeugten/vermarkteten Pflanzen frei sind von:
- Quarantäneschadorganismen, die die betreffende Gattung/Art befallen;
- geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge der betreffenden Gattung/Art, die in Anhang 2, Teile 1, 2 und 3 des Gesetzesdekrets Nr. 18/2021 aufgeführt sind.
Der Lieferant muss die Ergebnisse aller in den letzten drei Jahren durchgeführten Sichtkontrollen und Probenahmen aufzeichnen und aufbewahren.
VERPFLICHTUNGEN DES LIEFERANTEN. Im Falle von CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Vermehrungsmaterial wird das Vermehrungsmaterial von dem Unternehmen garantiert, das es erzeugt hat.
Der Versorger unterliegt den folgenden Verpflichtungen
- sich persönlich zur Verfügung zu stellen oder eine andere fachlich geschulte Person zu benennen, die den Kontakt mit dem SFR aufrechterhält;
- bei Bedarf oder auf Anweisung von SFR Sichtkontrollen durchzuführen;
- den Beauftragten von SFR freien Zugang zu allen Räumlichkeiten des Betriebs und der Einrichtungen zu gewähren, um Inspektionen oder Probenahmen durchzuführen und die pflanzengesundheitlichen Aufzeichnungen/Dokumente zu überprüfen;
- zumindest die folgenden kritischen Punkte ihrer Produktionsprozesse , die die Qualität des Gemüsepflanzguts und des zugehörigen Vermehrungsmaterials beeinflussen, zu identifizieren und unter Kontrolle zu halten Qualität des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen, mit denen der Produktionsprozess beginnt; Aussaat, Verpflanzung, Umtopfen und Einpflanzen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen; Standort und Anzahl der Pflanzen; Anbauplan und -methode; allgemeine Anbaupflege und Pflanzenschutz; Ernte, Verpackung, Lagerung, Transport; Prozesshygiene;
- Einrichtung eines Rückverfolgbarkeitssystems, das während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren die Aufzeichnung folgender Informationenermöglicht: Informationen über die oben erwähnte Kontrolle der kritischen Punkte (Punkt d); die Herkunft der gekauften Pflanzen oder anderer Materialien; alle Vorkommen von Schadorganismen und alle zu ihrer Verhütung und Bekämpfung getroffenen Maßnahmen, einschließlich chemischer Behandlungen; alle Probenahmen und ihre Ergebnisse; andere Daten, deren Aufzeichnung vom zuständigen SFR vorgeschrieben ist;
- Sicherstellung, dass die Partien von Vermehrungsmaterial während der Erzeugung getrennt identifizierbar bleiben;
- alle vom zuständigen regionalen Pflanzenschutzdienst vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
Die Angaben zur Rückverfolgbarkeit müssen bei Material, das an andere Versorger oder an Personen, die sich beruflich mit der Pflanzenerzeugung befassen, abgegeben wird, mindestens monatlich aktualisiert werden. Für Material, das an andere Kategorien abgegeben wird, kann am Ende des Wirtschaftsjahres eine kumulative Aufzeichnung vorgenommen werden.
Lieferdokument für CAC-Material (Art. 61 des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 2.2.2021). Der Erzeuger garantiert auf eigene Verantwortung, dass das oben genannte Material sowohl frei von Quarantäneschädlingen als auch von regulierten Nicht-Quarantäneschädlingen für die EU ist und dass es den sorten- und pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Artikel 49 und 50 des Gesetzesdekrets 18/2021 entspricht. Diese Garantie wird durch zwei dem Material beigefügte Dokumente bescheinigt: den Pflanzenpass und das Dokument des Lieferanten(die in ein einziges Etikett integriert werden können).
Das CAC-Material wird daher mit einem Dokument vermarktet, das als "Lieferantendokument" bezeichnet wird und für das der Lieferant verantwortlich ist.
Das in den Pflanzenpass integrierte Lieferantendokument ist farbig gelb und ist mit unverwischbarer Tinte in einer der Amtssprachen der Union gedruckt und gut sichtbar und lesbar.
Der zuständige SFR steht den Nutzern zur Verfügung, um die korrekte Erstellung des Passes und der Etikettdokumentation zu überprüfen.