Dieser Inhalt wurde mit einem automatischen Übersetzungstool übersetzt: Der Text kann ungenaue Informationen enthalten.

Mission 1 - Komponente 3 - Investition 4.3 - Verbesserung der Wohninfrastruktur durch Steuergutschriften

Die Maßnahme - geregelt durch Art. 1 des Gesetzes d.l. 152/2021 - zielt darauf ab, die Qualität des Beherbergungsangebots zu verbessern, indem Tourismusunternehmen (Hotels, Strukturen, die Agrartourismus betreiben, Beherbergungsbetriebe im Freien, Unternehmen im Tourismus-, Freizeit-, Messe- und Konferenzsektor, einschließlich Badeanstalten, Thermalanlagen touristische Häfen, Themenparks) - durch eine Steuergutschrift (bis zu 80 % der entstandenen Kosten) für die unten aufgeführten Maßnahmen, die ab dem 7. November 2021 bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt oder nach dem 1. Februar 2020 begonnen und noch nicht abgeschlossen wurden, sofern die entsprechenden Kosten ab dem 7. November 2021 entstanden sind.Tourismusunternehmen erhalten außerdem einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der entstandenen Kosten für Maßnahmen, die ab dem 7. November 2021 und bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, wobei der Höchstbetrag von 40.000 EUR (der in den im Dekret genannten Fällen auf bis zu 100.000 EUR erhöht werden kann) nicht überschritten werden darf.

Veröffentlichungsdatum:

04.04.2025

Beschreibung

Der nicht rückzahlbare Zuschuss und die Steuergutschrift werden im Zusammenhang mit Ausgaben, einschließlich Planungsleistungen, für die folgenden Arten von Maßnahmen anerkannt

  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und zur erdbebensicheren Ertüchtigung;
  • Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Barrieren;
  • Bauarbeiten gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und e.5) des Präsidialdekrets 380/2001, die für die Durchführung der Arbeiten unter den Buchstaben a) und b) erforderlich sind
  • Bau von Thermalschwimmbädern und Erwerb von Ausrüstungen und Geräten für die Durchführung von Thermalaktivitäten, die sich auf die in Artikel 3 des Gesetzes 323 vom 24. Oktober 2000 genannten Einrichtungen beziehen
  • Digitalisierungskosten gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 83 vom 31. Mai 2014, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 106 vom 29. Juli 2014.

Die Steuergutschrift kann ab dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Eingriffe vorgenommen wurden, ausschließlich durch Verrechnung in Anspruch genommen werden. Der Antrag wird über die Online-Plattform des Ministeriums für Tourismus gestellt, wobei die in Anhang I der öffentlichen Bekanntmachung vom 23. Dezember 2021 aufgeführten Angaben gemacht werden müssen.

Weiter zur Bekanntmachung

Um zu prüfen, welche Arten von Ausgaben anerkannt werden, konsultieren Sie die Liste der förderfähigen Ausgaben .

Das Verzeichnis der förderfähigen Ausgaben wurde ergänzt. Konsultieren Sie die Ergänzung .

Konsultieren Sie die vom Ministerium für Tourismus veröffentlichten FAQ .
Weitere veröffentlichte FAQ (1);
Weitere veröffentlichte FAQ (2);
Weitere FAQ veröffentlicht (3).

Veröffentlichung derBekanntmachung über die Antragsmodalitäten für den Zugang zur Online-Plattform für die Auszahlung der Steuergutschrift und des nicht rückzahlbaren Zuschusses für Tourismusunternehmen.

  • Ab dem 21/02/2022 ist es auf der Website von Invitalia möglich, auf den Informationsbereich des Anreizes zuzugreifen und das Faksimile des Antrags, den Leitfaden für seine Erstellung und die Formulare für die Anlagen herunterzuladen;
  • ab dem 28.02.2022, 12:00 Uhr, kann man auf der Website von Invitalia auf die Plattform zugreifen, um das Online-Format auszufüllen, die Anlagen hochzuladen und den Antrag einzureichen.

Die Anreize werden in der chronologischen Reihenfolge der Anträge gewährt, wobei eine Reserve von 50 % für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionen zur energetischen Sanierung vorgesehen ist.

Die Ausschöpfung der Mittel wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf der Website des Ministeriums für Tourismus bekannt gegeben.

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 08:46

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren