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Mission 1 - Komponente 3 - Investition 4.2 - Steuergutschrift für Reisebüros und Reiseveranstalter

Die Maßnahme, die durch Art. 4 des Gesetzes 152/2021 geregelt wird, gewährt Reisebüros und Reiseveranstaltern mit den ATECO-Codes 79.1, 79.11, 79.12 ab dem 7. November 2021 und bis zum 31. Dezember 2024 einen Beitrag in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 50 % der anfallenden Kosten für Investitionen und digitale Entwicklungstätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 2-bis des Gesetzesdekrets Nr. 83 vom 31. Mai 2014, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. Die Modalitäten für die Gewährung und die Auszahlung der Beiträge werden durch einen Erlass des Tourismusministeriums im Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium festgelegt, der am 29.12.2021 veröffentlicht wurde.

Veröffentlichungsdatum:

04.04.2025

Beschreibung

DieBekanntmachung über die Antragsmodalitäten für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift für Reisebüros und Reiseveranstalter ist veröffentlicht worden.

  • Ab dem 28.02.2022 wird es auf der Website von Invitalia möglich sein, auf den Informationsteil der Steuervergünstigung zuzugreifen und das Faksimile des Antrags, den Leitfaden zu seiner Erstellung und die Formulare für die Anlagen herunterzuladen;
  • ab 12:00 Uhr am 04.03.2022 kann auf der Website von Invitalia auf die Plattform zugegriffen werden, um das Online-Format auszufüllen, die Anlagen hochzuladen und den Antrag einzureichen

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 08:47

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