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Kartoffel Globoderae

Sie gehören zu den gefährlichsten Schädlingen im Kartoffelanbau. In Italien traten sie in den frühen 1960er Jahren auf. Im Trentino wurde er 2020 in einigen begrenzten Gebieten gefunden, die der Erzeugung von Speisekartoffeln gewidmet sind.

Veröffentlichungsdatum:

28.07.2025

Beschreibung

Die verursachten Schäden sind beträchtlich: Im oberirdischen Teil der Pflanze sind Entwicklungsverzögerungen, Chlorose und fortschreitender Verfall bis hin zum Tod zu beobachten. Darüber hinaus sind an Wurzeln und sich bildenden Knollen Zysten zu sehen, die im Boden eingelagert werden und Eier enthalten.

Die anwendbare Bekämpfung ist im Wesentlichen agronomisch und erfolgt durch die Verwendung von gesundem Knollensaatgut, die Anwendung langer Fruchtfolgen und die mögliche Verwendung resistenter Kultursorten. Die chemische Bekämpfung hingegen hat keine nennenswerte Wirkung.

Nach den Feststellungen in der Provinz Trient hat der Pflanzenschutzdienst der Provinz die von der Europäischen Union vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt.

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird durch eine Verfügung des Direktors des Landwirtschaftsdienstes angeordnet und bei neuen Funden des Schadorganismus aktualisiert. Dieses Institut wird insbesondere eingesetzt, um

  • befallene Standorte zu benennen;
  • die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und das amtliche Bekämpfungsprogramm für die Erzeugung von Speisekartoffeln an befallenen Standorten zu genehmigen.

VERPFLICHTETE PHYTOSANITÄRE KONTROLLMASSNAHMEN in der Provinz Trient. Die folgenden Maßnahmen zielen darauf ab, den Schadorganismus Globodera spp. auszurotten und seine Ausbreitung in den Befallsgebieten der Provinz zu verhindern. Die nachstehend genannten Maßnahmen gelten für folgende Pflanzen, die zur Wiederbepflanzung bestimmt sind

  1. Pflanzen von Solanum tuberosum L. (Kartoffel), ausgenommen Samen;
  2. Wirtspflanzen mit Wurzeln von Solanum lycopersicum L. (Tomate) und Solanum melongena L. (Aubergine);
  3. andere Pflanzen mit Wurzeln: Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp., Capsicum spp., Fragaria L;
  4. Zwiebeln, Knollen und Rhizome von: Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia-Arten , Gladiolus Tourn. Ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L., Tulipa L.

In befallenen Anbaugebieten

  • dürfen Pflanzen von Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Pflanzknollen bestimmt sind, nicht angebaut werden;
  • dürfen die oben genannten Pflanzen, die zur Wiederbepflanzung bestimmt sind, nicht angepflanzt oder gelagert werden, mit Ausnahme der unter den Nummern 3 und 4 genannten Pflanzen, sofern diese Pflanzen nach der Ernte geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen unterzogen werden, um die Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern
  • sie sind vor oder unmittelbar nach der Verbringung aus der genannten Produktionsstätte und vor der Verbringung in eine andere, nicht als befallen ausgewiesene Produktionsstätte von Erde und Pflanzenresten zu reinigen
  • Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmt sind, sind an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb zu liefern, der über geeignete und amtlich zugelassene Abfallbeseitigungsverfahren, auch für Erdreste, verfügt und für den festgestellt wurde, dass keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelnematoden besteht.
  • die anderen unter den Nummern 3 und 4 genannten Pflanzen dürfen erst angepflanzt werden, nachdem sie mit geeigneten Methoden entwest wurden oder die Erde durch Waschen oder Abbürsten praktisch vollständig entfernt und die Bodenrückstände sicher beseitigt wurden.

AMTLICHES BEKÄMPFUNGSPROGRAMM. Jedes Jahr führt der Pflanzenschutzdienst der Provinz Trient gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 amtliche Erhebungen auf dem Gebiet der Provinz Trient durch, um das Vorhandensein von Globodera spp. in allen Pflanzkartoffelanbaugebieten und in Speisekartoffelanbaugebieten in freien Gebieten festzustellen. Die amtlichen Überwachungserhebungen für Speisekartoffeln werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt. Alle Ergebnisse der Erhebungen werden in das amtliche Register der Erhebungen auf Provinzebene eingetragen und dem Zentralen Pflanzenschutzdienst gemäß dem Muster in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 gemeldet.

Um sicherzustellen, dass Globodera spp. nicht außerhalb der befallenen Produktionsstätten verbreitet wird, müssen die im RUOP eingetragenen Unternehmer (Erzeuger und Großhändler von Speisekartoffeln) und andere Unternehmer (Mitglieder von Genossenschaften/Konsortien von Speisekartoffelerzeugern) folgende Verfahrensweisen anwenden

  • Vor dem Betreten einer externen Produktionsstätte, die nicht als befallen ausgewiesen ist, müssen die Maschinen vor oder unmittelbar nach dem Verlassen der befallenen Produktionsstätte von Erde und Pflanzenresten gereinigt werden;
  • die praktisch vollständige Entfernung von Erde durch Waschen oder Bürsten von Speisekartoffeln und die Beseitigung der Erdreste muss nach einem Verfahren erfolgen, das keine Gefahr der Verbreitung von Globodera spp. birgt.

Die Verbände und Konsortien des Speisekartoffelanbaus fördern die Prüfung und Einführung resistenter Kartoffelsorten mit dem höchsten verfügbaren Grad an Nematodenresistenz.

 

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 30.09.2025 12:12

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