Beschreibung
Das Gesetz Nr. 242 vom 2. Dezember 2016 fördert den Anbau und die agroindustrielle Kette von Hanf als eine Kultur, die zur Verringerung der Umweltauswirkungen in der Landwirtschaft, zur Verringerung des Bodenverbrauchs und der Wüstenbildung sowie des Verlusts der biologischen Vielfalt beitragen kann, sowie als eine Kultur, die als möglicher Ersatz für überschüssige Kulturen und als Fruchtfolgepflanze verwendet werden kann.
Das Gesetz Nr. 242/2016 regelt den Anbau von Hanf zum Zweck von:
(a) zum Anbau und zur Verarbeitung;
b) die Förderung der Verwendung und des Endverbrauchs von Hanfhalbfertigprodukten aus vorrangigen lokalen Lieferketten;
(c) die Entwicklung integrierter territorialer Versorgungsketten, die die Ergebnisse der Forschung nutzen und eine lokale Integration sowie eine echte wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit anstreben
d) die Herstellung von Lebensmitteln, Kosmetika, biologisch abbaubaren Rohstoffen und innovativen Halbfertigprodukten für die Industrie in verschiedenen Sektoren;
e) die Durchführung von Bioengineering-, Landgewinnungs-, Bildungs- und Forschungsaktivitäten.
Um diese Pflanze zu unterstützen und zu fördern, erlaubt die Verordnung den Anbau und die Verarbeitung von Hanf nur zum Zweck der Gewinnung von
- Lebensmittel und Kosmetika, die ausschließlich unter Einhaltung der für die jeweiligen Sektoren geltenden Vorschriften hergestellt werden;
- Halbfertigprodukte wie Fasern, Hanf, Pulver, Holzspäne, Öle oder Brennstoffe für die Belieferung von Industrie und Handwerk in verschiedenen Bereichen, einschließlich des Energiesektors
- Material, das für die Gründüngung bestimmt ist;
- organisches Material, das für biotechnologische Arbeiten bestimmt ist, oder Produkte, die für das Bio-Bauwesen nützlich sind;
- Material, das für die Pflanzenreinigung zur Sanierung von verschmutzten Standorten bestimmt ist;
- Pflanzen, die für Lehr- und Demonstrationszwecke sowie für die Forschung öffentlicher oder privater Einrichtungen bestimmt sind;
- Pflanzen, die für die Blumenzucht bestimmt sind.
Das Gesetz Nr. 242 von 2016 gilt nicht für die Einfuhr, die Verarbeitung, den Besitz, die Weitergabe, den Vertrieb, den Handel, die Beförderung, den Versand, die Lieferung, den Verkauf an die Öffentlichkeit und den Verbrauch von Erzeugnissen, die aus Blütenständen von Hanf (Cannabis sativa L.), auch in halbverarbeiteter, getrockneter Form, geregelt durch das Präsidialdekret Nr. 309 vom 9. Oktober 1990, das den "Testo unico delle leggi in materia di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope, prevenzione, cura e riabilitazione dei relativi stati di tossicodipendenza" enthält.
Im Folgenden werden einige Punkte zusammengefasst, die der Gewerbetreibende beachten muss, um regelmäßig Hanf für die im Gesetz 242/2016 und dem entsprechenden ministeriellen Rundschreiben vom 22. Mai 2018 vorgesehenen floristischen Verwendungszwecke erzeugen zu können.
Vermehrung von Hanfpflanzen nur aus zertifiziertem Saatgut. Die agamische Vermehrung von Material, das für die Erzeugung von Produkten bestimmt ist, die anschließend vermarktet werden, ist nicht erlaubt. Die Vermehrung durch Stecklinge ist daher verboten.
Rückverfolgbarkeit. Da nur die gentechnische Vermehrung erlaubt ist, darf der Betrieb nur Setzlinge aus Saatgut anbauen. Der Baumschulgärtner muss das Saatgutetikett und die entsprechenden Kaufunterlagen (z. B. Rechnungen) mindestens 12 Monate lang aufbewahren, auf jeden Fall aber so lange, wie das Saatgut in der Baumschule aufbewahrt wird.
Rechtmäßigkeit des Anbaus. Der Anbau für die Blumenzucht ist zulässig, wenn das Erzeugnis
- von einer der zugelassenen Sorten stammt, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind. Die eingetragenen Sorten sind im Gemeinsamen Europäischen Sortenkatalog unter folgender Adresse aufgeführt: https://ec.europa.eu/food/plant-variety-portal/
- der Gesamt-THC-Gehalt der Pflanze die in der Verordnung festgelegten Werte nicht überschreitet. Erreicht der THC-Gehalt der Ernte jedoch Werte zwischen 0,2 % und dem zulässigen Höchstwert von 0,6 %, so ist der Landwirt, der die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat, nicht haftbar. Selbst bei Überschreitung des Grenzwerts von 0,6 % wird zwar die Verpflichtung zur Beschlagnahme und Vernichtung der Plantage ausgelöst, der Landwirt hat jedoch keine Konsequenzen zu tragen.
- keine für gesundheitsschädlich erklärten Stoffe enthält.