Beschreibung
Mit der Einrichtung eines Schutzgebiets soll die Einschleppung eines Schadorganismus verhindert werden, der in der übrigen Europäischen Union mehr oder weniger weit verbreitet ist, aber dennoch in einem begrenzten Gebiet, in dem er noch nicht vorkommt, schwere sozioökonomische und/oder ökologische Schäden verursachen kann.
Die für Schutzgebiete relevanten Quarantäneschädlinge und die jeweiligen Schutzgebiete, in denen sie als solche gelten, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 - Anhang III aufgeführt.
Daher ist es in den Schutzgebieten verboten, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse jeglicher Herkunft einzuführen und zu verbringen, die die spezifischen NWO beherbergen können, wie in Anhang IX derselben Verordnung hervorgehoben.
ZP-PASS Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es für das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die in bestimmten Schutzgebieten verboten sind, erforderlich, dass der (zuvor zugelassene) Unternehmer den für die jeweilige NWO spezifischen ZP-Pass anwendet. Seine Ausstellung kann:
1) keinen besonderen Anforderungen unterliegen, in diesem Fall stellt der Zugelassene Unternehmer den ZP-Pass nur aus, wenn die visuellen Untersuchungen (und ggf. Probenanalysen), die er an den Pflanzen während ihres Produktionsprozesses durchgeführt hat, das Vorhandensein der in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten NWO ausschließen;
2) besonderen Anforderungen unterliegen; in diesem Fall stellt der zugelassene Unternehmer den ZP-Pass aus, wenn die Pflanzen die in Anhang X der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten phytosanitären Anforderungen erfüllen.
Im Gegensatz zum gewöhnlichen Pflanzenpass (im Folgenden PP) muss der ZP-Pass gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) 2016/2031 auch beim Direktverkauf an den Endverbraucher ausgestellt werden und die Pflanzen begleiten, d.h. an "natürliche oder juristische Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken erwerben" (z.B. Beherbergungsbetriebe, Gemeinden, Wohnhäuser usw.).
Ähnlich wie bei der PP besteht sie aus einem amtlichen Etikett, das auf der kleinsten Verkaufseinheit angebracht werden muss, bevor diese bewegt wird, und das auf jedem für den Druck geeigneten Medium hergestellt wird, sofern es nicht verderblich, gut sichtbar und deutlich lesbar ist; außerdem müssen die Angaben darauf unveränderlich und dauerhaft sein.
Außerdem müssen die Angaben unveränderlich und dauerhaft sein und sich von anderen Angaben oder Etiketten auf derselben Verpackung oder demselben Behältnis unterscheiden lassen.
Die ausgestellten Pflanzenpässe müssen den Mustern in Teil B und Teil D des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2313 entsprechen. Wie der PP kann auch der ZP-Pass in das Zertifizierungsetikett integriert werden, falls erforderlich.
Es wird betont, dass in einem ZP-Pass folgende Elemente nicht weggelassen werden dürfen: der Name oder der EPPO-Code des Schadorganismus, auf den sich der ZP-Pass bezieht, und der Rückverfolgbarkeitscode (gemäß Teil C), entweder alphanumerisch oder als QR-Code.
Falls ein Ersatz-Pflanzenpass ausgestellt werden muss, dürfen die Worte "ZP" und die botanischen Namen/EPPO-Codes der für das Schutzgebiet relevanten Quarantäneschädlinge nur dann hinzugefügt werden, wenn sie auch im ursprünglichen ZP-Pflanzenpass enthalten waren.
Die Original-ZP-Pflanzenpässe müssen drei Jahre lang als Dokumentation für den Ersatzpflanzenpass aufbewahrt werden.
Bitte beachten Sie, dass der ursprüngliche ZP-Pass nur dann ersetzt werden darf, wenn es notwendig ist, die Verkaufseinheit (Bon) in zwei oder mehr neue Verkaufseinheiten aufzuteilen.
Es ist klar, dass der neue Ersatz-ZP-Pass alle Bedingungen erfüllen muss, die ursprünglich für seine Ausstellung erforderlich waren, d. h:
- die ursprünglichen phytosanitären Merkmale der Partie bleiben erhalten;
- es ist gewährleistet, dass die Pflanzen nicht mit dem angegebenen Schadorganismus in Berührung gekommen sind; und
- die Rückverfolgbarkeit des Prozesses ist gewährleistet.
VERPFLICHTUNGEN DES BETRIEBSFÜHRERS, der den ZP-Pass ausstellt. Zusätzlich zu den Pflichten des Erzeugerbetriebs, der einen normalen Pflanzenpass ausstellt, muss die Genehmigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen geändert/ergänzt werden.
Danach muss der EO, der einen ZP-Pass ausstellen will, dem zuständigen SFR jährlich sowohl die Absicht, Pflanzen oder Pflanzen für Schutzgebiete zu erzeugen, als auch den Standort von Baumschulen sowie Verarbeitungs- und Lagereinrichtungen für Wirtspflanzen von schutzgebietsrelevanten Quarantäneorganismen mitteilen.
Die Mitteilung muss vor dem Anpflanzen der Wirtspflanzen und insbesondere bei den NAO, die pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen, so rechtzeitig erfolgen, dass eine amtliche Überwachung und die Durchführung der erforderlichen Kontrollen möglich sind.
Diese Mitteilung muss auf dem Dienstweg erfolgen (per Post an serv.agricoltura@pec.provincia.tn.it) in jedem Fall spätestens bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres erfolgen.