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Gartenbaubetriebe

Das Gesetzesdekret Nr. 18 vom 2. Februar 2021 legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Setzlingen und Vermehrungsmaterial von Gartenbauarten bestimmter Gattungen und Arten in der EU fest.

Veröffentlichungsdatum:

28.07.2025

Beschreibung

Diese Gattungen und Arten sind in Anhang I, Abschnitt B (unten) aufgeführt:

  • Allium cepa L, Allium fistulosum L, Allium porrum L, Allium sativum L, Allium schoenoprasum L.
  • Anthriscus cerefolium L.
  • Apium graveolens L.
  • Asparagus officinalis L.
  • Beta vulgaris L.
  • Brassica oleracea L, Brassica rapa L.
  • Capsicum annuum L.
  • Cichorium endivia L., Cichorium intybus L.
  • Citrullus lanatus (Thunb.)
  • Cucumis melo L, Cucumis sativus L.
  • Cucurbita maxima Duchesne Cucurbita pepo L.
  • Cynara cardunculus L.
  • Daucus carota L.
  • Foeniculum vulgare Mill.
  • Lactuca sativa L.
  • Petroselinum crispum (Mill.)
  • Phaseolus coccineus L, Phaseolus vulgaris L.
  • Pisum sativum L.
  • Raphanus sativus L.
  • Rheum rhabarbarum L.
  • Scorzonera hispanica L.
  • Solanum lycopersicum L, Solanum melongena L.
  • Spinacia oleracea L.
  • Valerianella locusta L.
  • Vicia faba L.
  • Zea maize L.

Gemäß dem genannten Erlass ist der Versorger ein gewerblicher Unternehmer (EO), der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Sämlinge und Vermehrungsmaterial der oben genannten Gattungen beruflich ausübt: Vermehrung, Erzeugung, Schutz oder Aufbereitung, Einfuhr und Vermarktung.

Der EO ist verpflichtet, die Abwesenheit von Quarantäneorganismen und reglementierten Nicht-Quarantäneorganismen (NRL) durch Eigenkontrolle und gegebenenfalls durch amtliche Pflanzenschutzkontrollen sicherzustellen.

Darüber hinaus muss der Erzeugerbetrieb entsprechend dem Auftreten von kritischen Situationen in den Produktionszyklen Proben für eventuelle Analysen in vom nationalen Pflanzenschutzdienst anerkannten Laboratorien nehmen.

Die Eigenkontrolle muss zumindest durch eineSichtprüfung erfolgen und soll gewährleisten, dass die erzeugten/vermarkteten Pflanzen frei von Quarantäneschädlingen sind, die die betreffende Gattung/Art befallen;

und praktisch frei sind von:

  • regulierten Nicht-Quarantäneschadorganismen innerhalb der in Anhang II Teil 6 aufgeführten Schwellenwerte. Die ORNQs sind auch in der Verordnung (EU) 2019/2072, Anhang IV, Teil I(relevante ORNQs für Gemüsesetzlinge und Gemüsevermehrungsmaterial, ausgenommen Saatgut) aufgeführt;
  • alle anderen als die in Anhang II Teil 6 aufgeführtenSchadorganismen, die den Gebrauchswert und die Qualität von Gemüsesetzlingen und Gemüsevermehrungsmaterial mindern.

Der Versorger muss die Ergebnisse aller Sichtkontrollen und Probenahmen, die in den letzten drei Jahren durchgeführt wurden, aufzeichnen und aufbewahren. 3 Jahren.

Verpflichtungen des Versorgers (Art. 17 - Gesetzesdekret Nr. 18/2021). Für CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Vermehrungsgut übernimmt das Unternehmen, das es erzeugt hat, die Garantie.

Der Versorger unterliegt den folgenden Verpflichtungen

a) sich persönlich zur Verfügung zu stellen oder eine andere technisch vorbereitete Person zu benennen, die den Kontakt mit dem SFR aufrechterhält;

b) bei Bedarf oder auf Anweisung von SFR Sichtkontrollen durchzuführen;

(c) dem SFR-Personal freien Zugang zu allen Räumlichkeiten des Betriebs und der Einrichtungen zu gewähren, um Inspektionen oder Probenahmen durchzuführen und die pflanzengesundheitlichen Aufzeichnungen/Dokumente zu überprüfen

(d) mindestens die folgenden kritischen Punkte in ihren Produktionsprozessen zu identifizieren und zu überwachen, die die Qualität ihres Gemüsepflanzguts und Vermehrungsmaterials beeinflussen

- die Qualität des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen, die für den Beginn des Produktionsprozesses verwendet werden;

- die Aussaat, das Umpflanzen, das Umtopfen und das Einpflanzen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen;

- den Standort und die Anzahl der Pflanzen;

- den Anbauplan und die Anbaumethode;

- die allgemeine Anbaupflege und den Pflanzenschutz;

- Ernte, Verpackung, Lagerung, Transport;

- die Hygiene des Prozesses;

(e) ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten , das die Aufzeichnung folgender Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ermöglicht

(i) Informationen über die Kontrolle der oben genannten kritischen Punkte (Buchstabe d);

(ii) die Herkunft der gekauften Pflanzen oder sonstigen Materialien;

(iii) jedes Auftreten von Schadorganismen und alle zu ihrer Verhütung und Bekämpfung getroffenen Maßnahmen, einschließlich chemischer Behandlungen

(iv) etwaige Probenahmen und deren Ergebnisse;

(v) sonstige Daten, deren Aufzeichnung in den einschlägigen SFR vorgeschrieben ist;

(g) Sicherstellung, dass die Partien von Vermehrungsmaterial während der Erzeugung identifizierbar bleiben

getrennt;

(h) die Durchführung aller von der zuständigen regionalen Pflanzenschutzdienststelle vorgeschriebenen Maßnahmen.

Die Angaben zur Rückverfolgbarkeit müssen bei Material, das an andere Versorger oder an Personen, die sich beruflich mit der Pflanzenerzeugung befassen, abgegeben wird, mindestens monatlich aktualisiert werden. Für Material, das an andere Kategorien abgegeben wird, kann am Ende des Wirtschaftsjahres eine kumulative Aufzeichnung vorgenommen werden.

Allgemeine Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Vermehrungsmaterial von Gartenbaupflanzen, mit Ausnahme von Saatgut, darf nur von zugelassenen Versorgern in Verkehr gebracht werden, wenn es

  1. es frei von den in Anhang II, Teil 6 des Gesetzesdekrets Nr. 18/2021 aufgeführten Schadorganismen ist
  2. ihnen ein vom Lieferanten ausgestelltes Vermarktungsdokument beiliegt, das die in Anhang IV des Decreto legislativo Nr. 18/2021 genannten Angaben enthält, und
  3. sie sich auf den Namen einer amtlich eingetragenen Sorte beziehen, die zu den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Gattungen und Arten gehört, oder auf eine in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich eingetragene Sorte, wenn sie zu anderen als den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Gattungen oder Arten gehört.

Bei Abgabe im Einzelhandel an einen nicht gewerblichen Endverbraucher müssen dem Material alternativ zum Vermarktungsdokument mindestens folgende Angaben beigefügt werden

  1. Name des liefernden Unternehmens
  2. botanischer Name;
  3. Sorte.

Schließlich muss das in Verkehr gebrachte Material eine zufriedenstellende Wuchsstärke und Größe aufweisen und zur Verwendung als Gemüsesetzling oder Vermehrungsmaterial geeignet sein, und es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Wurzeln, Stängeln und Blättern gewährleistet sein.

Saatgut von Gemüsearten. Der Lieferant, der mit Gemüsearten handelt, muss bedenken, dass auch das Saatgut bestimmter Arten einem komplexen System der pflanzenschutzrechtlichen Überwachung unterliegt. Die Verbringung bestimmter Saatgutarten muss nämlich von einem Pflanzenpass begleitet sein, der die Verkehrsfähigkeit und das Nichtvorhandensein von Infektionserregern bescheinigt. Dies ist wichtig, um die Ausbreitung von Krankheiten und Schädlingen in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten zu verhindern. Die aktualisierte Liste der Saatgutarten, für die ein Pflanzenpass ausgestellt werden muss, findet sich in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (konsolidierte Fassung) und ist im Folgenden aufgeführt:

  • Allium L., Allium cepa L., Allium porrum L.
  • Brassica napus L., Brassica rapa L.
  • Capsicum annuum L.
  • Glycine max (L.) Merrill
  • Helianthus annuus L.
  • Linum usitatissimum L.
  • Medicago sativa L.
  • Oryza sativa L.
  • Phaseolus coccineus L, Phaseolus vulgaris L.
  • Pisum sativum L.
  • Prunus avium L, Prunus armeniaca L, Prunus cerasus L, Prunus domestica L, Prunus dulcis (Mill.), Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
  • Sinapis alba L.
  • Solanum lycopersicum L., Solanum tuberosum L.
  • Vicia faba L.

Bitte beachten Sie, dass diefür Saatgutrelevanten NSRQ in der Verordnung (EU) 2019/2072, Anhang IV, Teil F(NSRQ für Gemüsesaatgut) aufgeführt sind.

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 26.09.2025 18:14

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