Beschreibung
BERUFSANGEHÖRIGE, DIE IM RUOP EINGETRAGEN SEIN MÜSSEN
In das RUOP (Offizielles Register der Marktbeteiligten) müssen eingetragen werden
- Gewerbetreibende, die Knollen von Solanum tuberosum L. (Kartoffeln) erzeugen und in den Großhandel bringen;
- Sammelsammelstellen und Versandzentren (einschließlich Händler, die verpacken/umverpacken)
- Verarbeitungszentren;
- Exporteure und Importeure von Kartoffeln aus/nach Drittländern.
Der beim RUOP registrierte professionelle Marktteilnehmer (PO) muss folgende Verpflichtungen einhalten
- den RUOP-Code auf allen Verwaltungsunterlagen des Unternehmens (Briefkopf, Rechnungen, Lieferscheine, Briefmarken usw.) anzugeben;
- den Pflanzenschutzdienst der Provinz zu informieren, wenn der Verdacht auf das Auftreten eines Quarantäneschädlings besteht
- die persönlichen Daten und die Kontaktdaten innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung zu aktualisieren;
- dem Personal des Pflanzenschutzdienstes der Provinz zu Kontrollzwecken Zugang zu den Produktionsstätten zu gewähren;
- jährlich bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres die Kartoffelanbauflächen und ihren Standort mitteilen, damit der RFS die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 - Anhang VIII - und in den europäischen Beschlüssen über Sofortmaßnahmen gegen bestimmte Quarantäneschädlinge von EU-Relevanz (Synchytrium endobioticum, Globodera rostochiensis und Globodera pallida, Ralstonia solanacearum e Clavibacter sepedonicus).
Der RUOP-registrierte Erzeuger und Großhändler von Kartoffeln
- darf keine Erde aus der Kartoffelverarbeitung auf landwirtschaftlichen Flächen ausbringen, um die Verbreitung von Schadorganismen zu verhindern;
- der Verpflichtung nachkommt, seinen RUOP-Code auf jeder Verpackung anzubringen, wenn er Knollen von Solanum tuberosum L.im Gebiet der Union befördert (Anhang VIII der Ex. Reg. (EU) 2019/2072).
Sie müssen sich nicht beim RUOP registrieren lassen:
- EO, die ihre gesamte Kartoffelproduktion an bei der RUOP registrierte Sammellager/Versandzentren/Großhändler liefern;
- Unternehmen, die Speisekartoffeln produzieren und direkt an Endverbraucher verkaufen;
- Händler, die bereits etikettierte Konsumkartoffeln kaufen/verkaufen und diese NICHT verpacken/umverpacken.
Rückverfolgbarkeit (Art. 69 der EU-Verordnung 2016/2031). Die EO muss die vollständige Rückverfolgbarkeit der erzeugten Kartoffeln sicherstellen und dafür sorgen, dass alle Informationen mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt werden, um im Falle eines phytosanitären Problems die schnelle Identifizierung der primären Infektionsquelle und möglicher Ausbreitungsorte des Erregers zu gewährleisten.
ZERTIFIZIERUNG VON PFLANZKARTOFFELN
Pflanzkartoffeln müssen zertifiziert werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Dabei wird besonders auf die Qualität und Gesundheit der Pflanzen geachtet. Vor allem Viren und Quarantäneschädlinge werden bei der Vermehrung untersucht und reguliert.
Der Anbau von Kartoffeln erfolgt unabhängig vom Anbauzyklus fast immer mit so genannten Pflanzknollen oder Teilen davon, da die Vermehrung dieser Nachtschattengewächse hauptsächlich durch vegetative Vermehrung erfolgt. Jede Kartoffelsorte stellt somit eine genetisch homogene Population dar, die aus Individuen besteht, die alle agamisch von derselben Knolle abstammen, und ist daher mit einem hohen Maß an Merkmalsstabilität ausgestattet, sowohl der Pflanze als auch vor allem der Knollen. Die Sortenprüfung dieser Knollen wird von der CREA durchgeführt.
Die agamische Vermehrungsmethode kann jedoch zu ernsten phytosanitären Problemen führen, insbesondere im Hinblick auf die Virose, die am weitesten verbreitete und für die Kartoffel potenziell schädlichste Krankheit, da sie leicht von der Pflanze auf die Knollen übertragen wird. Daher wird die phytosanitäre Kontrolle dieser Pflanzen dem zuständigen Pflanzenschutzdienst anvertraut.