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Experimentelles Material

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 können die Staaten der Europäischen Union auf Antrag vorübergehend die Einfuhr, die Verbringung sowie die Haltung und Vermehrung von Quarantäneschädlingen oder Schadorganismen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigen, die bestimmten Maßnahmen unterliegen, für die die Einfuhr in die Union und die Verbringung innerhalb der Union normalerweise verboten wäre, sofern sie für amtliche, wissenschaftliche oder erzieherische Versuche, Experimente, die Sortenwahl oder die Züchtung verwendet werden. Ebenso können die Mitgliedstaaten die Einfuhr und Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die zu den oben genannten Zwecken verwendet werden, vorübergehend zulassen.

Veröffentlichungsdatum:

28.07.2025

Beschreibung

Um sicherzustellen, dass das mit den spezifizierten Tätigkeiten verbundene Pflanzengesundheitsrisiko beseitigt oder auf ein annehmbares Maß reduziert wird, muss die Genehmigung für das Verbringen und die Verbringung von verbotenem Material in die Union von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden, die die Einreichung eines vollständigen und angemessenen Genehmigungsantrags, die Bewertung der Art und der Ziele der spezifizierten Tätigkeiten, die Bestätigung, dass die spezifizierten Tätigkeiten in Quarantänestationen oder Eindämmungseinrichtungen durchgeführt werden, und die sichere Vernichtung und Entfernung von kontaminiertem Material gewährleisten.

Die Art und Weise und die Form, in der der Antrag bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde einzureichen ist, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 vom 14. März 2019 festgelegt.

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 30.09.2025 18:08

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