Beschreibung
Der Grundsatz der Klimasicherheit, der bereits teilweise in der Programmplanung 2014-2020 enthalten ist, wurde in der jüngsten Mitteilung (2021/C 373/01) - Technische Leitlinien für die Klimasicherheit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 - als Grundsatz geregelt , der darauf abzielt, zu verhindern, dass Infrastrukturen für potenzielle langfristige Klimaauswirkungen anfällig sind, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle steht und die Höhe der Treibhausgasemissionen, die sich aus dem Projekt ergeben, mit dem Ziel der Klimaneutralität für 2050 vereinbar ist".
Der Prozess der Klimasicherung von Infrastrukturprojekten, die für eine Finanzierung in Frage kommen, gliedert sich in zwei Säulen der Analyse:
1. Klimaneutralität / Mitigation;
2. Klimaresilienz / Anpassung.
Jede dieser beiden Säulen ist durch zwei Phasen gekennzeichnet: Screening und detaillierte Analyse. Je nach dem Ergebnis der Screening-Phase wird eine detaillierte Analyse erforderlich sein oder nicht.
Im Oktober 2023 veröffentlichte die Abteilung für Kohäsionspolitik die "Indirizzi per la verifica climatica dei progetti infrastrutturali in Italia per il periodo 2021 - 2027". Dieses Dokument, das am Ende dieser Seite zu finden ist, ist eine erste Hilfestellung für eine einfachere und effektivere Anwendung der "Leitlinien für klimasichere Infrastruktur im Zeitraum 2021-2027" der Europäischen Kommission im nationalen Kontext.