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Besen für Apfelbäume

Aufgrund der schwerwiegenden Schäden, die sie in den letzten Jahren in der Landwirtschaft des Trentino angerichtet hat, ist die Apfelbuschkrankheit in der Autonomen Provinz Trient obligatorisch zu bekämpfen.

Veröffentlichungsdatum:

28.07.2025

Beschreibung

Mit dem Inkrafttreten der neuen Pflanzenschutzregelung (Verordnung (EU) 2019/2072) wurde das Phytoplasma Ca. P. mali, der Erreger der Apfelfäule, zu einem regulierten Nicht-Quarantäne-Erreger herabgestuft, weshalb die offizielle Überwachung seines Vorhandenseins nur noch auf nationaler Ebene in Baumschulen durchgeführt wird.

Die jährlich auf Provinzebene durchgeführte Überwachung zeigt jedoch, dass das Auftreten der Phytoplasmose im Trentino in den letzten fünf Jahren zugenommen hat und in Situationen, in denen die Bekämpfungsstrategien gegen die Vektorinsekten nicht ordnungsgemäß angewandt werden, in überalterten Obstgärten, in ökologisch bewirtschafteten Apfelplantagen und in aufgegebenen (brachliegenden) Obstgärten häufiger vorkommt.

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Apfelanbaus auf Provinzebene ist es wichtig, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko der Ausbreitung der Krankheit zu minimieren. Solche Maßnahmen umfassen:

  • die rechtzeitige Ausrottung symptomatischer Pflanzen,
  • die Kontrolle des Vektors,
  • die flächendeckende Verbreitung von Informationen und die Schulung von Obstbauern,
  • Forschungstätigkeiten, Experimente, territoriale Erhebungen,
  • die Überprüfung der korrekten Anwendung der Leitlinien.

Dementsprechend wurde ein neuer Provinzplan zur Bekämpfung der Wanzenplage verabschiedet (Beschluss Nr. 1442 vom 26.9.2025), der den vorherigen Plan ersetzt, der darauf abzielt, die Obstbauern stärker in die Verantwortung zu nehmen und einen systematischeren Ansatz zu verfolgen.

Die wichtigsten Änderungen, die mit der neuen Entschließung eingeführt wurden, sind folgende

VERPFLICHTUNG ZUR SELBSTKONTROLLE. Die Inhaber von Grundstücken, auf denen Apfelbäume stehen, sind gesamtschuldnerisch mit den Eigentümern oder Inhabern anderer dinglicher Rechte in erster Linie für die Bekämpfung des Schädlings verantwortlich und führen von sich aus die zur Eindämmung der Krankheit erforderlichen Maßnahmen durch, d. h. die Identifizierung symptomatischer Pflanzen, das rechtzeitige Ausreißen aller symptomatischen Pflanzen (einschließlich der Entfernung von Trieben und/oder der Entfernung/Devitalisierung von Wurzelsystemen) und die Durchführung von Pflanzenschutzbehandlungen gegen Vektoren. Jeder Vorgang der Selbstkontrolle, einschließlich der Rodung, muss von den professionellen Obstbauern in das Behandlungstagebuch (cs. quaderno di campagna) eingetragen werden;

FESTLEGUNG DER FLÄCHEN, DIE DER JÄHRLICHEN AMTLICHEN KONTROLLE ZU UNTERZIEHEN SIND. Die Flächen mit Apfelbäumen, die der amtlichen Kontrolle durch die SFP unterliegen, werden wie folgt festgelegt

  • die Obstanbauflächen der Betriebsinhaber, die dem AOP/OP angeschlossen sind und keine Kontrollen durchführen;
  • die Obstanbauflächen von Inhabern, die nicht mit einer g.U./g.U. verbunden sind;
  • Obstanbauflächen, die aufgegeben oder nicht bewirtschaftet werden, oder Obstanbauflächen, die nicht in den Unterlagen des Betriebs aufgeführt sind;
  • Obstanbauflächen, bei denen die Kontrolle der Behandlungsunterlagen ergeben hat, dass die Vektorkontrolle nicht eingehalten wurde.

DIE VOLLSTÄNDIGE RODUNG VON APFELANBAUFLÄCHEN. In Anbetracht des Schädlingsrisikos kann die SFP die Rodungspflicht auf die gesamte symptomatische Produktionseinheit ausdehnen, auch in geografisch begrenzten Situationen. Unabhängig vom prozentualen Anteil der symptomatischen Pflanzen muss jedoch eine vollständige Rodung durchgeführt werden, wenn Folgendes vorhanden ist

  • einer verlassenen oder nicht bewirtschafteten symptomatischen Obstanlage (unabhängig vom Alter);
  • einer symptomatischen Obstanlage mit einem Anteil symptomatischer Pflanzen von 20 % oder mehr.

AUFSCHIEBUNG DER RODUNGSFRISTEN. Beträgt die Summe der von den gesamten Rodungsmaßnahmen betroffenen Flächen mehr als 30 % der gesamten mit Apfelbäumen bepflanzten Fläche des Betriebs, so kann die SFP auf Antrag des Betroffenen, der vor Ablauf der für die Rodung zugewiesenen oder festgesetzten Fristen wie oben beschrieben einzureichen ist, eine Verlängerung der Frist für die Durchführung der gesamten Rodung gemäß einem mit dem Antragsteller vereinbarten Plan prüfen und ausnahmsweise gewähren.

MELDUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VON DER SFP ANGEORDNETEN PFLANZENSCHUTZMASSNAHMEN. Die Nichtübermittlung der Mitteilung über die Durchführung der Rodung an die SFP innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist wird für die Zwecke dieses Plans mit der Nichtdurchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahme gleichgesetzt und hat zur Folge, dass gegen die Säumigen die gleichen Sanktionen verhängt werden wie gegen diejenigen, die nicht gerodet haben.

INFORMATIONSKAMPAGNE. Die Sensibilisierung ist von entscheidender Bedeutung für die Verringerung des Auftretens der Pflanzenkrankheit, und in diesem Sinne wird die SFP in Zusammenarbeit mit der Mach-Stiftung Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten die Symptome erkennen und Selbstkontrollen durchführen. Zu diesem Zweck wird eine breit angelegte Informationskampagne im gesamten Gebiet durchgeführt, an der alle Bürger teilnehmen. Zu diesem Zweck ist dieser Mitteilung ein spezielles Informationsblatt beigefügt, das Sie bitte so weit wie möglich verbreiten.

Bitte beachten Sie, dass die SFP neben der Verhängung einer Geldstrafe auch diezwangsweise Durchführung derRodung auf Kosten der Adressaten der Verwarnung anordnen kann, wobei die entsprechenden Kosten dem Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt werden (Artikel 55 bis, Absatz 6 bis des Provinzialgesetzes Nr. 4/2003).

Schließlich werden die Inhaber und Eigentümer, die Empfänger von Sanktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmaßnahmen sind, von der Gewährung jeglicher Form von Beihilfen für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums ausgeschlossen, bis die verletzte Pflanzenschutzmaßnahme durchgeführt wurde (Artikel 55 bis - Absatz 6 ter der Norma Foral 4/2003).

An den im neuen Provinzialplan zur Bekämpfung des Apfelborkenkäfers vorgesehenen Maßnahmen sind neben dem Pflanzenschutzdienst der Provinz und der Stiftung E. Mach. Mach sind alle wichtigen Akteure beteiligt, die sich verpflichten, koordiniert und mit einem systemischen Ansatz vorzugehen.

REFERENZVORSCHRIFTEN: Beschluss Nr. 1442 vom 26. September 2025

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 06.10.2025 18:11

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