Beschreibung
Das Provinzgesetz vom 30. November 1992, Nr. 23, Art. 31 bis verpflichtet die öffentlichen Verwaltungen, im Falle von Zuschüssen, Beiträgen, Subventionen und Finanzhilfen für Unternehmen und im Falle von wirtschaftlichen Vorteilen jeglicher Art für öffentliche und private Personen und Einrichtungen, die Liste der Begünstigten gemäß Gesetzesdekret vom 14. März 2013, Nr. 33, Artikel 26 und 27 zu veröffentlichen.
Die Liste der Begünstigten der von der APPAG geleisteten Zahlungen ist auf dem Portal Open Data Trentino veröffentlicht und kann durch Anklicken des nachstehenden Links eingesehen werden: