Beschreibung
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann ein Schlichtungsversuch gefördert werden, um den Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber positiv zu definieren, bevor die Angelegenheit an den Arbeitsrichter verwiesen wird.
Dieser fakultative Schlichtungsversuch, der für den Antragsteller keine Kosten verursacht, wird vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beim Arbeitsamt der Autonomen Provinz Trient eingeleitet.
Da es sich um einen fakultativen Schlichtungsversuch handelt, ist die Zustimmung der Person erforderlich, gegen die der Streitfall vorgebracht wurde.
Beschränkungen
Sobald der Schlichtungsversuch beantragt wurde, ist es nicht mehr möglich, die Einsetzung der in Artikel 7 des Arbeiterstatuts (Gesetz Nr. 300/1970) genannten Schlichtungs- und Schiedsstelle zu beantragen und umgekehrt.
Der Schlichtungsversuch muss auch der anderen Partei zugestellt werden.