Beschreibung
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen an Beherbergungsbetrieben mit dem Ziel, die Qualitätsstandards zu erhöhen.
Förderfähige Maßnahmen
Das Unternehmen kann den Zuschuss für Sachinvestitionen zur Modernisierung und Sanierung von Beherbergungsbetrieben beantragen, die sich auf dem Gebiet der Provinz befinden, und zwar in Bezug auf:
- Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen oder dienen sollen
- Räume, die als Gemeinschaftsbereiche für die Gäste genutzt werden oder genutzt werden sollen
- Räumlichkeiten, diefür sportliche, kurative, Freizeit- und Erholungsaktivitäten bestimmt sind oder bestimmt werden sollen
- neue Parkplätze für die Beherbergungseinrichtung
Bei Wahl der Befreiungsregelung müssen die geplanten Maßnahmen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- eine Erweiterung der für die Geschäftstätigkeit bestimmten Flächen/Volumen;
- eine Umstrukturierung der Betriebseinheit mit Diversifizierung der angebotenen Produkte und Dienstleistungen durch neue, zusätzliche Produkte/Dienstleistungen oder eine radikale Umgestaltung der in der betroffenen Betriebseinheit ausgeübten Tätigkeit.
Förderfähige Ausgaben
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:
- Ausgaben für Immobilieninvestitionen: Bauarbeiten, Anlagen, technische Kosten, Erwerb von Parkplätzen oder Grundstücken für Parkplätze;
- Kosten für Investitionen in bewegliche Vermögenswerte: Möbel, Einrichtungsgegenstände, Ausrüstung, IT-Hardware und -Software sowie Mobilheime.
Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
- neue Beherbergungsbetriebe;
- Zimmer für das Personal.
Obergrenze für förderfähige Ausgaben
- Mindestgrenze für förderfähige Ausgaben: 30.000,00 €
- Höchstgrenze für förderfähige Ausgaben: 1.500.000,00 €
- Obergrenze für den Erwerb von Parkplätzen oder Grundstücken für Parkplätze: 300.000,00 €
Fördermaßnahme
Der Förderanteil, den das Unternehmen erhalten kann, beträgt:
- im Rahmen der De-minimis-Regelung: 30 %
- im Rahmen der Ausnahmeregelung
- Kleinstunternehmen: 20 %
- mittleres Unternehmen: 10 %
Der Zuschuss wird nach Abschluss und Abrechnung der Investition in einer einzigen Zahlung ausgezahlt.
Beschränkungen
Kosten
Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an, abgesehen von der Stempelmarke.
Verpflichtungen
Die geförderten Investitionen müssen:
- den Anforderungen an Rationalität und Funktionalität entsprechen;
- ausschließlich vom begünstigten Unternehmen zur Ausübung der in der Ausschreibung geförderten Tätigkeiten genutzt werden;
- sich auf eine Betriebseinheit auf dem Gebiet der Provinz beziehen;
- sich auf Immobilien beziehen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden (bei Investitionen mit einem Gesamtbetrag von über 500.000,00 €).
Der Bezug des Zuschusses ist für Sie mit folgenden Verpflichtungen verbunden:
- Die Güter oder Dienstleistungen, für die die Fördermittel gewährt wurden, dürfen nicht veräußert, abgetreten oder anderweitig ihrem Verwendungszweck entzogen werden (Immobilien mit einem Wert von mehr als 250.000,00 €: 10 Jahre; Immobilien mit einem Wert von bis zu 250.000,00 €: 5 Jahre; Immobilien mit einem Wert von über 250.000,00 €: 5 Jahre; bewegliche Güter mit einem Wert von bis zu 250.000,00 €: 3 Jahre);
- rechtzeitige Mitteilung jeder subjektiven oder objektiven Änderung, die für die Gewährung oder Aufrechterhaltung der Vergünstigung von Bedeutung ist;
- Anwendung der Tarifverträge sowie der nationalen und provinzialen Vereinbarungen auf die eigenen Mitarbeiter, Einhaltung der Gesetze in den Bereichen Arbeit, Sozialversicherung und Sozialhilfe sowie der Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer;
- Abkauf der Gegenstände, die Gegenstand der Leasingverträge sind.
Kumulierung
Für dieselbe Investition dürfen Sie weder Fördermittel gemäß dem Gesetz LP 6/99 noch im Rahmen der Ausschreibung „Qualità in Trentino – Beherbergungssektor“ (Ausgabe 2020) in Anspruch genommen haben.
Ebensowenig sind Anteile an einer Immobilieninvestition mit einer einzigen Genehmigungsurkunde förderfähig, für die der Antragsteller einen Antrag gemäß dem LP 6/99 gestellt hat oder stellen will.
Für dieselbe Investition kannst du eventuelle Steuer- oder Sozialabgabenentlastungen in Anspruch nehmen, sofern diese keine staatlichen Beihilfen darstellen.