Hervorgehobenes
Es wird bekannt gegeben, dass die Landesregierung mit Beschluss Nr. 923 vom 19. Juni 2026 die Frist für die Einreichung von Förderanträgen ausschließlich für das Jahr 2026 auf den 30. September 2026 verschoben hat.
Förderung der Produktqualität
Es wird bekannt gegeben, dass die Landesregierung mit Beschluss Nr. 923 vom 19. Juni 2026 die Frist für die Einreichung von Förderanträgen ausschließlich für das Jahr 2026 auf den 30. September 2026 verschoben hat.
Art. 48 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 4/2003 zielt darauf ab, die Teilnahme von Unternehmen an Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel sowie die Fortsetzung dieser Teilnahme zu fördern, durch die Gewährung von Zuschüssen zur teilweisen Deckung der Kosten für die auf Provinzebene anerkannte Zertifizierung.
Der Zuschuss kann nicht vorab ausgezahlt werden, sondern wird ausschließlich als Restzahlung ausgezahlt.
Für die Auszahlung müssen zusammen mit dem Antrag auf Auszahlung des Zuschusses folgende Unterlagen eingereicht werden:
- einen detaillierten Bericht über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen mit einer analytischen Aufstellung der angefallenen Kosten, der von der beauftragten oder zugelassenen Zertifizierungsstelle unterzeichnet ist; aus dem Bericht muss hervorgehen, dass die darin aufgeführten Kontrollen nach dem Datum der Einreichung des Zuschussantrags zertifiziert wurden;
- Kopien der beglichenen Rechnungen, die nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags von der mit den Prüfungen beauftragten oder zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellt wurden und sich auf die nach Einreichung der genannten Beitragsanträge durchgeführten Prüfungen beziehen: Die beglichenen Rechnungen müssen die zugewiesene eindeutige Projektnummer (CUP) enthalten;
- Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters anstelle einer eidesstattlichen Erklärung mit dem Hinweis, dass die Mehrwertsteuer auf die Zertifizierungskosten eine tatsächliche Kostenposition für das Unternehmen darstellt;
- eidesstattliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters über die Anwendbarkeit des Einbehalts gemäß Art. 28 Abs. 2 des D.P.R. 600/1973.
Das Landesgesetz Nr. 4 vom 28. März 2003regeltin Artikel 48 Absätze 1 und 3die „Fördermaßnahmen zur Produktqualität“undsieht vor, dass „Die Provinz kann den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Einrichtungen sowie den Konsortien zum Schutz der Marken DOP, IGP, IGT, DOC und DOCG gewähren, um Kontrollprogramme im Produktionsprozess zur Gewährleistung der Ursprungsbezeichnungen und der Bescheinigungen der Besonderheit zu fördern, mit einer maximalen Förderung über sechs Jahre von bis zu 100 Prozent der Kosten der im ersten Jahr durchgeführten Kontrollen, die für jedes folgende Jahr um fünfzehn Prozentpunkte reduziert wird, sodass die maximale Förderung im sechsten Jahr 25 Prozent beträgt. Diese Beihilfen können auch den Schutzkonsortien gewährt werden.“ Diese Beihilfen können auch für auf Provinzebene anerkannte und zertifizierte Qualitätserzeugnisse gewährt werden.
Die Begünstigten der Zuschüsse zur Förderung von Kontrollprogrammen im Produktionsprozess zur Gewährleistung der auf Provinzebene anerkannten und zertifizierten Qualitätserzeugnisse sind:
1) die in Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a), b) und c) des Provinzgesetzes 4/2003 genannten Rechtsträger (Einzellandwirtschaftsbetriebe, zur Führung landwirtschaftlicher Betriebe gegründete Gesellschaften, öffentliche und private Einrichtungen, direkte Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe);
2) die in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes 4/2003 genannten Rechtsträger (landwirtschaftliche Genossenschaften sowie Genossenschaften für die Ernte, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Konsortien, landwirtschaftliche Verbände);
3) die in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e des Landesgesetzes 4/2003 genannten Einrichtungen (gemäß den geltenden Rechtsvorschriften anerkannte Verbände landwirtschaftlicher Erzeuger);
4) Konsortien zum Schutz der Marken DOP, IGP, IGT, DOC und DOCG;
5) kleine und mittlere Unternehmen des Agrar- und Lebensmittelsektors, einzeln oder im Verbund.
Die Förderanträge, die gemäß den vom Dienst für ländliche Entwicklung bereitgestellten Formularen erstellt werden und auf der offiziellen Website der Provinz verfügbar sind, sind vom 1. Januar bis zum 30. Juni des Bezugsjahres einzureichen, in dem die Kontrollen im Produktionsprozess zur Gewährleistung der auf Provinzebene anerkannten und zertifizierten Qualitätserzeugnisse durchgeführt werden.
Anträge, die nach Ablauf der festgelegten Fristen eingereicht werden, werden von der vorgesehenen Förderung ausgeschlossen.
Die Förderanträge können für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren ab dem ersten Jahr der Antragstellung gestellt werden.
Die Frist für die Rechnungslegung kann auf Antrag des Begünstigten und aus Gründen, die nicht unmittelbar diesem zuzurechnen sind, einmalig verlängert werden, sofern vor Ablauf der Frist ein begründeter Antrag gestellt wird. Bei Nichteinhaltung der gegebenenfalls verlängerten Abrechnungsfrist verfällt der gewährte Zuschuss.
Die Förderanträge müssen gemäß dem durch Beschluss des Leiters der Abteilung für Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums genehmigten Muster erstellt werden und Folgendes enthalten:
a) den Gegenstand des Antrags;
b) die Identifikationsdaten des Antragstellers;
c) die Höhe der beantragten Ausgaben für jede Teilmaßnahme;
d) die Angabe, ob die Mehrwertsteuer auf die Zertifizierungskosten einen tatsächlichen Kostenfaktor für den Betrieb darstellt;
e) die IBAN des dafür vorgesehenen Bankkontos;
f) die Angabe des ersten Jahres, für das ein Zuschuss beantragt wird.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
• das Kontrollprogramm, das von der von der Autonomen Provinz Trient zugelassenen Stelle durchgeführt wird, mit einer detaillierten Aufstellung der Kosten, die für die Zertifizierung des Produkts anfallen, und das von beiden Parteien zur Annahme unterzeichnet wurde;
• gegebenenfalls eine Kopie des Beschlussprotokolls des zuständigen Gremiums zur Genehmigung des Kontrollprogramms;
• eidesstattliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters, dass das Unternehmen in Bezug auf die förderfähigen Kosten keine anderen staatlichen Beihilfen erhalten hat;
• Kopie des Lizenzvertrags zur Nutzung des Qualitätszeichens „Marchio Qualità Trentino“.
Ausschließlich für das Jahr 2026 wurde die Frist für die Einreichung von Förderanträgen bis zum30. September 2026 verlängert.
Die Frist für den Abschluss der Maßnahme endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Kontrollen stattfinden, für die der Zuschuss beantragt wird. Die Frist für die Abrechnung der im Rahmen der Maßnahme angefallenen Ausgaben beträgt sechs Monate ab Abschluss des Geschäftsjahres, in dem der Zuschussantrag gestellt wurde. Der Begünstigte muss bis zum 30. Juni des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres den Abrechnungsantrag gemäß den auf der Website der Provinz veröffentlichten Formularen einreichen.
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