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Zuschuss für die Organisation von sozialpädagogischen Sommeraufenthalten

  • Aktiv

Gemeinnützige Organisationen können einen Zuschuss für die Durchführung von Sommeraktivitäten (tagsüber oder mit Übernachtung) in der Provinz beantragen, die sich an im Trentino ansässige Minderjährige richten.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Der Bericht kann vom 3. September bis zum 30. September 2026 eingereicht werden.

Beschreibung

Vom 1. bis zum 30. April eines jeden Jahres kann ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Durchführung von Sommeraufenthalten gestellt werden. Der Antrag auf Auszahlung des Zuschusses muss ausschließlich von den zur Förderung berechtigten Einrichtungen nach Abschluss der Aktivitäten und in jedem Fall spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres eingereicht werden. Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 247 vom 20. Februar 2026 (geändert durch Beschluss der Landesregierung Nr. 967 vom 25. Juni 2026) wurden die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse genehmigt.

Gegenstand der Landesförderung sind Sommercamps, die Tagesaktivitäten vorsehen, sowie Ferienlager oder Daueraufenthalte, die Aktivitäten mit Übernachtung beinhalten. Die Aktivitäten müssen auf dem Gebiet der Provinz zugunsten von Jugendlichen organisiert werden, die in der Provinz Trient ansässig sind, im Alter für den Besuch des Kindergartens oder für den Besuch der ersten und zweiten Stufe der Schulbildung und Ausbildung sind und jünger als 18 Jahre sind.

  • Als Sommercamps gelten solche, die an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche Tagesaktivitäten vorsehen (in Vollzeit oder Teilzeit mit mindestens 4 Stunden täglich), wobei im Laufe der Woche auch maximal zwei Übernachtungen vorgesehen sein können, mit ständiger Betreuung und Aufsicht während des Tages, die an einem bestimmten Ort und für eine feste Teilnehmergruppe stattfinden und entweder in Form einer kollektiven Selbstverwaltung oder unter Einsatz von entlohnten Arbeitskräften (Angestellte, gelegentlich tätige Selbstständige, im Rahmen koordinierter und kontinuierlicher Zusammenarbeit oder anderer gesetzlich vorgesehener ähnlicher Formen);
  • Es handelt sich um Ferienlager oder Daueraufenthalte (wie z. B. Campingplätze), die Aktivitäten umfassen, die über mindestens 7 Tage und 6 aufeinanderfolgende Nächte pro Aufenthalt stattfinden, eine Übernachtung beinhalten und einen ständigen Service in Bezug auf Verpflegung, Unterkunft, Betreuung und Beaufsichtigung, die an einem bestimmten Ort und für eine feste Gruppe von Nutzern durchgeführt werden und in Form einer kollektiven Selbstverwaltung oder unter Einsatz von entlohnten Arbeitskräften (Arbeitnehmer, gelegentlich selbstständig Tätige, koordinierte und kontinuierliche Kooperationsverhältnisse oder andere gesetzlich vorgesehene ähnliche Formen) organisiert und verwaltet werden.

Der Zuschuss wird auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich anwesenden Kinder gewährt und ist je nach Art der angebotenen Aktivität wie nachstehend angegeben gestaffelt.

Sommercamps: 

  • 8,00 Euro pro Tag bei Ganztagsbetreuung (8 Stunden);
  • 4,00 Euro pro Tag bei Teilzeitanwesenheit (4 Stunden);
  • 60,00 Euro pro Anwesenheitstag für Teilnehmer mit einer gemäß Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 bescheinigten Behinderung;

Ferienlager oder Daueraufenthalte:

  • 10,00 Euro pro Anwesenheitstag;
  • 70,00 Euro pro Anwesenheitstag für Nutzer mit einer gemäß Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992 bescheinigten Behinderung.

An wen es sich richtet

Den Zuschuss für sozialpädagogische Aufenthalte können Einrichtungen, Vereine oder andere gemeinnützige Organisationen beantragen, die ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz in der Provinz Trient haben und die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Abrechnung kann von den bereits zur Förderung zugelassenen Antragstellern eingereicht werden.

So geht es

Vorgehensweise:

Das Verfahren für die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses wird in den folgenden Schritten kurz beschrieben:

  1. Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses, der gegebenenfalls mit der fälligen Stempelsteuer versehen sein muss, ist vom 1. April bis zum 30. April eines jeden Jahres über die digitale Plattform „Stanza del cittadino“ einzureichen, die im nachstehend genannten Abschnitt „Zum Dienst“ zugänglich ist. Der Zugriff auf die Webanwendung muss durch Identifizierung mit SPID, CIE, CPS/CNS erfolgen.
  2. Nach Einreichung des Antrags entscheidet die zuständige Stelle der Agentur für sozialen Zusammenhalt innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Antragsfrist durch eigenen Beschluss über die Förderungswürdigkeit der als förderfähig erachteten Anträge und teilt dies den Betroffenen mit.
  3. Während der Sommermonate führen die Organisationen die vorgesehenen Aktivitäten an den im Antrag angegebenen Orten und Zeiträumen durch und sind verpflichtet, Folgendes auszufüllen: ein tägliches Anwesenheitsregister der Nutzer und Betreuer (in Papierform oder elektronisch) sowie am Ende jeder Schicht die von einem Elternteil oder dessen Vertreter unterzeichnete Anwesenheitsbescheinigung auszufüllen (Formulare im nachfolgend als „Dokumente“ bezeichneten Abschnitt).
    Wichtig: Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungsortes und/oder des Zeitraums der Aktivitäten oder einer Erhöhung der Anzahl der Aktivitätstage gegenüber den Angaben im Antrag müssen vorab bis zum Beginn der Aktivität mitgeteilt werden.
  4. Die zur Förderung berechtigten Personen müssen nach Abschluss der Aktivität und in jedem Fall bis zum 30. September eines jeden Jahres den Antrag auf Gewährung des Zuschusses über die digitale Plattform „Stanza del cittadino“ einreichen. 
  5. Der Beschluss über die Gewährung des Zuschusses wird von der zuständigen Stelle innerhalb von 80 Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Abrechnungsfrist gefasst. In diesem Beschluss wird der Betrag für jede Einrichtung festgelegt. Die Auszahlung erfolgt in einer einzigen Rate, sobald der Beschluss rechtskräftig ist.
  6. Die zuständige Stelle führt regelmäßig Kontrollmaßnahmen durch, einschließlich etwaiger Besichtigungen am Ort der Durchführung der Aktivitäten, um zu überprüfen, ob die Aktivität unter Einhaltung der Kriterien durchgeführt wird.

Detaillierte Informationen finden sich im Anhang zum Beschluss der Landesregierung Nr. 247 vom 20. Februar 2026: „Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von sozialpädagogischen Aufenthalten oder Ferienlagern in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 28. Mai 2009“, abrufbar im Abschnitt „Relevante Rechtsvorschriften“. 

Zeiten und Fristen

2026 30 Apr

Termini di presentazione delle domande soggiorni socio-educativi 01.04.2026 ⇢ 30.04.2026

Anmerkung

La domanda di rendicontazione va presentata entro il 30 settembre 2026.

2026 30 Sep

Termini di presentazione della rendicontazione 06.09.2026 ⇢ 30.09.2026

80 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

80 Tage ab dem Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Abrechnungen.

Kosten

Stempelsteuer
16,00 Euro

sofern nicht gemäß DPR 642/72 befreit

Die Stempelmarke ist bei der Antragstellung erforderlich, jedoch NICHT bei der Abrechnung.

Zugang zum Service

Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Partnerschaften (PPP) - Ihre Praktiken

Authentifizierung

Elektronischer Personalausweis (CIE)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)
Bürgerkarte (CNS)
SPID Stufe 2

Dokumente

Referenzgesetzgebung

L.P. 28 maggio 2009, n. 6 (art. 2). Approvazione "Criteri e modalità per la concessione di contributi annuali per la realizzazione di soggiorni socio- educativi a favore della popolazione giovanile trentina" - in sostituzione di quelli approvati con deliberazione della Giunta provinciale n. 566 di data 31 marzo 2023 e s.m.i.

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Norme per la promozione e la regolazione dei soggiorni socio-educativi e modificazione dell'articolo 41 della legge provinciale 28 marzo 2009, n. 2, relativo al commercio

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Adeguamento alla disciplina sul trattamento dati personali e parziale modifica della deliberazione n. 247 del 20 febbraio 2026 "L.P. 28 maggio 2009, n. 6 (art. 2), avente ad oggetto: Approvazione "Criteri e modalità per la concessione di contributi annuali per la realizzazione di soggiorni socio- educativi a favore della popolazione giovanile trentina" - in sostituzione di quelli approvati con deliberazione della Giunta provinciale n. 566 di data 31 marzo 2023 e s.m.i.".

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