Zuschuss für die Erstellung und Verbreitung von landwirtschaftlichen Veröffentlichungen

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Alle für den Zugang zur Finanzhilfe erforderlichen Informationen

Beschreibung

Landwirtschaftliche Berufsverbände (landwirtschaftliche Gewerkschaften) können einen Zuschuss für die Informationstätigkeit durch die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen erhalten.

Der Zuschuss beläuft sich auf 100 % der als förderfähig erachteten Ausgaben für die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen im Rahmen der im Provinzhaushalt verfügbaren Mittel.

Der Zuschuss wird nach den in Punkt 6 des Kriterienbeschlusses beschriebenen und im folgenden Anhang dargelegten Parametern berechnet:

Beschränkungen

Die Frist für die Einreichung des Antrags ist der 31. Dezember des Jahres, das dem Bezugsjahr vorausgeht.

An wen es sich richtet

Bei den Empfängern handelt es sich um landwirtschaftliche Betriebe, die im Primärsektor tätig sind.

Die Mitgliedschaft in der Organisation darf keine Bedingung für den Zugang zu den von ihr angebotenen Dienstleistungen sein.

Der Beitrag der nicht angeschlossenen Erzeuger zu den administrativen und technischen Kosten, die der Organisation für die Erstellung der Veröffentlichung entstehen, muss in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung stehen.

Berufsverbände des Agrarhandels können einen Antrag stellen.

So geht es

Die landwirtschaftlichen Berufsverbände (landwirtschaftliche Gewerkschaften) müssen einen Antrag einreichen, indem sie das nachstehende Formular ausfüllen und die darin aufgeführten Unterlagen beifügen. Alle Unterlagen müssen bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorausgeht, beim Landwirtschaftsdienst der Provinz Trient eingereicht werden.

Der Antrag kann an die Pec-Adresse(serv.agricoltura@pec.provincia.tn.it) geschickt oder persönlich abgegeben werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen

- Bericht über die Zeitschrift, für die ein Zuschuss beantragt wird, mit Angabe der Anzahl der zu versendenden Exemplare, der Anzahl der Seiten ohne Werbung, der Erscheinungshäufigkeit und der damit verbundenen Kosten

- vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung zur Anwendung oder Nichtanwendung der Quellensteuer von 4 %

- Kopie eines Ausweises des Unterzeichners.

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die maximale Wartezeit von 90 Tagen beginnt am Tag nach Ablauf der Bewerbungsfrist.

Kosten

Steuermarke
16,00

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Approvazione dei criteri per la concessione di sovvenzioni alle organizzazioni professionali di categoria per l'attività di informazione mediante la redazione e diffusione di pubblicazioni.- articolo 49, comma 2 della Legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale in materia di agricoltura).

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 16:24

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