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Zuschuss für Bildungs- und Betreuungsangebote im Bereich der frühkindlichen Erziehung

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Kriterien und Modalitäten für die Gewährung des Zuschusses zur Senkung der Gebühren für Bildungs- und Betreuungsangebote im Bereich der frühkindlichen Erziehung

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Der Antrag ist vom Antragsteller über eine eigens dafür vorgesehene Online-Plattform, die auf dem Portal der Autonomen Provinz Trient veröffentlicht wird, oder über die Sozialberatungsstellen im Zeitraum zwischen APRIL und SEPTEMBER des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden, einzureichen.

Bei der erstmaligen Anwendung sind die KOSTEN für Bildungs- und/oder Vereinbarkeitsmaßnahmen, die AB DEM 1. SEPTEMBER 2026 entstanden sind, förderfähig, und die Anträge können von April bis September 2027 eingereicht werden.

Beschreibung

Die Maßnahme richtet sich an Familien mit Kindern im Alter von 3 Monaten bis einschließlich August des Jahres, in dem sie 3 Jahre alt werden. 

Insbesondere besteht der Anspruch für die ersten beiden Kinder derselben Mutter, sei es die leibliche oder die Adoptivmutter, unter der Voraussetzung, dass sie zum Haushalt der antragstellenden Mutter und/oder eines anderen Antragstellers (Vater, Vormund oder Pflegeelternteil) gehören und in der Provinz Trient gemeldet sind:

1) in den Bildungseinrichtungen (Kindertagesstätten, betriebliche Kindertagesstätten, Familien-Kindertagesstätten – Tagesmutter-Dienst), die auf der folgenden Seite von Vivoscuola aufgeführt sind. Es handelt sich um folgende Listen:

-KINDERTAGESSTÄTTEN NACH TALGEMEINSCHAFTEN Schuljahr 2025/2026 zum 1. September 2025

-FAMILIENKINDERHEFTEN – IM PROVINZREGISTER EINGETRAGENE TAGESMÜTTER (Art. 8 Landesgesetz 4/2002) NACH TALGEMEINSCHAFTEN für das Schuljahr 2026/2027 zum 1. September 2026

und/oder

2) an akkreditierte Betreuungsdienste für FSE+-Dienstleistungsgutscheine, beschränkt auf die unter Gruppe A) angebotenen Leistungen: Betreuungsdienste für Kinder im Alter von 3 Monaten bis 3 Jahren, mit Ausnahme von Buchstabe A1) Kinderbetreuungsdienste (Babysitter), wie unter dem folgenden Link aufgeführt

An wen es sich richtet

Voraussetzungen

Um Anspruch auf die Leistung zu haben, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Wohnsitz und Aufenthaltsort gemäß Artikel 8-bis, Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 1 vom 2. März 2011 und der entsprechenden Durchführungsverordnung, die mit dem Landesverordnungsbeschluss Nr. 18-31/Leg. vom 14. Dezember 2020 genehmigt wurde;
  2. einen Indikator für die wirtschaftliche Lage der Familie (ICEF Famiglia), der nicht höher als 0,70 sein darf (berechnet gemäß den von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 1256 vom 29. August 2025 in der jeweils gültigen Fassung genehmigten Bestimmungen), wobei das Einkommen und das Vermögen der beiden Jahre vor Einreichung des Antrags zugrunde gelegt werden;
  3. erfolgreiche Einreichung des Antrags und anschließender Erhalt des „Kindertagesstättenzuschusses“ durch die INPS.

Der Landeszuschuss deckt ausschließlich die Kosten für die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der Einrichtung ab, wobei alle von den Familien gezahlten Zusatzkosten ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind Nebenkosten, die über die Grundleistung hinausgehen, wie beispielsweise – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zusätzliche Mahlzeiten, Windeln und Feuchttücher oder sonstige Wechselkleidung, Transport sowie jede andere Zusatzleistung.

Konkret legen die detaillierten Bestimmungen die Staffelung der finanziellen Unterstützung fest, die abzüglich des Wertes der FSE+-Dienstleistungsgutscheine und des vom Nationalen Sozialversicherungsinstitut (INPS) gemäß Artikel 1 Absatz 355 des Gesetzes Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 in der jeweils gültigen Fassung, bzw. jedes anderen öffentlichen Zuschusses, der für dieselben Zwecke gewährt wird, wie folgt:

  1. Für Haushalte mit einem ICEF-Familienindex von höchstens 0,40 wird der Zuschuss in Höhe von 100 Prozent des Restbetrags gewährt, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 2.500,00 € pro Kalenderjahr;
  2. für Haushalte mit einem ICEF-Familienindex von mehr als 0,40 bis einschließlich 0,70 wird der Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des Restbetrags gewährt, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 2.500,00 € pro Kalenderjahr.

So geht es

Der Antrag wird vom Antragsteller direkt über eine spezielle Online-Plattform auf der Website der Autonomen Provinz Trient oder über die vertraglich gebundenen Sozialberatungsstellen im Zeitraum zwischen April und August des Kalenderjahres gestellt, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Es ist unerlässlich, dass die Rechnung/Quittung für die Kinderbetreuungsleistung auf denselben Namen ausgestellt ist wie der Antragsteller, der die Provinzbeihilfe beantragt.

Bei der erstmaligen Anwendung dieser Kriterien sind Ausgaben förderfähig, die ab dem 1. September 2026 getätigt wurden, und die erste Einreichung der Anträge erfolgt ab April 2027.

Für die folgenden Jahre werden die Anträge – in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für den vom Nationalen Sozialversicherungsinstitut (INPS) gemäß Artikel 1 Absatz 355 des Gesetzes Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 gewährten „Kindertagesstättenzuschuss“ – sind die Anträge im Zeitraum April bis August eines jeden Jahres einzureichen, wobei sie sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr (Januar bis Dezember eines jeden Jahres) angefallenen Kosten beziehen.

Zeiten und Fristen

2027 30 Sep

Periodo per la presentazione delle domande di contributo 01.04.2027 ⇢ 30.09.2027

Wie oben erwähnt, ist der Antrag vom Antragsteller über eine eigens dafür vorgesehene Online-Plattform, die in diesem Abschnitt veröffentlicht wird, oder über die Patronatsstellen im Zeitraum zwischen April und September des Kalenderjahres einzureichen,das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Bei der erstmaligen Anwendung sind Ausgaben für Bildungs- und/oder Vereinbarkeitsdienstleistungen ab dem 1. September 2026 förderfähig, und die erste Einreichung der Anträge beginnt im April 2027.

Wir weisen darauf hin, dass die Verwaltung und Auszahlung des Zuschusses durchdie Agentur für Sozialhilfe und Zusatzvorsorge der Autonomen Provinz Trient (Apapi) erfolgt.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach der Antragstellung

Zugang zum Service

Authentifizierung

SPID Stufe 2
Elektronischer Personalausweis (CIE)

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Sistema integrato delle politiche strutturali per la promozione del benessere familiare e della natalità

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Zusatzinformationen

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Letzte Änderung: 21.09.2026 12:04

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