Es handelt sich um einen Beitrag zu den jährlichen Betriebskosten der Provinzausschüsse und Delegationen der Sportverbände, der Sportförderungseinrichtungen und der angeschlossenen Sportarten; für die direkte Organisation von Sportveranstaltungen; für technisch-organisatorische Beratungstätigkeiten zugunsten der angeschlossenen Sportverbände und -vereine; für die Durchführung, auch durch angeschlossene Sportvereine, von spezialisierten Wettkampfaktivitäten.
Der Zuschuss wird in Höhe von 70 % der förderfähigen Ausgaben und innerhalb folgender Grenzen gewährt
- Betrag, der sich zusammensetzt aus einem festen Anteil (7.000 € für Ausschüsse, 5.000 € für Sportverbände, 4.000 € für Delegationen) + einem Anteil, der sich nach der Anzahl der angeschlossenen Sportverbände und -vereine richtet (100 € für jeden angeschlossenen Verein) + einem Anteil, der sich nach der Höhe der förderfähigen Ausgaben richtet (3 %)
- das in der endgültigen Bilanz ausgewiesene Defizit, abzüglich der im Vorjahr erhaltenen Beiträge, sofern sie in dem betreffenden Haushalt verbucht wurden;
- zur Verfügung gestellte Mittel.
Sind die verfügbaren Mittel geringer als die Summe der zuschussfähigen Beiträge, so werden diese für alle Begünstigten um einen gleichen Prozentsatz gekürzt.
Der Beitrag ist in Artikel 37, Abschnitt 1 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 "Provinzialsportgesetz 2016" vorgesehen.
Er muss sich auf die Ausgaben für Operationen und Aktivitäten beziehen, die in dem der Antragstellung vorausgegangenen Haushaltsjahr angefallen sind.
| POLITIK DER KATASTROPHENEREIGNISSE |
Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Subventionen für im Handelsregister eingetragene Begünstigte , die Eigentümer, Betreiber oder Nutzer von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Maschinen, industriellen und kommerziellen Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2424 Absatz 1 Abschnitt B-II Nummer 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, die für den Betrieb des Unternehmens verwendet werden, an den Abschluss einer Versicherung gebunden, die Schäden durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten abdeckt. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses abgeschlossen sein und während der gesamten Laufzeit der Initiativen bestehen bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht - auf Provinzebene umgesetzt durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 - ist die Verweigerung des Zuschusses vorgesehen.