Es handelt sich um einen Zuschuss zu den jährlichen Betriebskosten der Provinzausschüsse und -delegationen der Sportverbände, der Sportförderungsorganisationen und der angeschlossenen Sportarten; für die Kosten der direkten Organisation von Sportveranstaltungen; für die technisch-organisatorische Beratung zugunsten der angeschlossenen Sportverbände und -vereine; für die Durchführung von Aktivitäten zur Spezialisierung im Leistungssport, auch über die angeschlossenen Sportvereine.
Der Zuschuss wird in Höhe von 70 % der förderfähigen Ausgaben und in jedem Fall innerhalb der folgenden Grenzen gewährt:
- einem Betrag, der sich aus einem Festbetrag (7.000 Euro für die Ausschüsse, 5.000 für Sportverbände, 4.000 für Delegationen) + ein Anteil, der sich nach der Anzahl der angeschlossenen Sportverbände und -vereine richtet (100 Euro pro angeschlossenem Verband bzw. Verein) + ein Anteil, der sich nach der Höhe der förderfähigen Ausgaben richtet (3 %);
- Defizit gemäß Jahresabschluss, abzüglich eines etwaigen im Vorjahr erhaltenen Zuschusses, sofern dieser im betreffenden Jahresabschluss verbucht wurde;
- zur Verfügung gestellte Mittel.
Liegen die verfügbaren Mittel unter der Summe der gewährbaren Zuschüsse, werden diese für alle Begünstigten um denselben Prozentsatz gekürzt.
Der Zuschuss ist in Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Es muss sich auf die Betriebs- und Tätigkeitskosten beziehen, die im Geschäftsjahr vor der Antragstellung angefallen sind.
| VERSICHERUNG FÜR KATASTROPHENEREIGNISSE |
Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden abhängig, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert.