Verfahren zur Bewilligung oder Ablehnung des Zuschusses
Das Verfahren zur Gewährung oder Ablehnung des Zuschusses gliedert sich wie folgt:
1. Mitteilung über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens und Übermittlung der gemäß Landesgesetz 23/1992 in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Informationen;
2. Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen aller eingereichten Anträge und Erstellung der Liste der Begünstigten (Rangliste) unter Berücksichtigung der in dieser Ausschreibung festgelegten Prioritäten und Punktzahlen.
Anträge, die die Zulassungsbedingungen für die Antragsteller nicht erfüllen oder die vorgesehene Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als unzulässig;
3. Genehmigung einer Rangliste der Anträge durch den Leiter des Forstdienstes innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge, wobei gleichzeitig die erste Phase des Verwaltungsverfahrens gemäß dem Landesgesetz 23/1992 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen wird. Der Beschluss enthält die Liste aller eingereichten Anträge, unterteilt in förderfähige Anträge mit der entsprechenden Punktzahl (Rangliste) und nicht förderfähige Anträge.
Die förderfähigen Anträge werden unterteilt in:
a. förderfähige Anträge, die auf der Grundlage der unter Punkt 8 vorgesehenen Mittelzuweisung potenziell finanzierbar sind;
b. förderfähige Anträge in der Reserveliste (Liste, die dazu dient, etwaige in der nachfolgenden Phase der technischen Prüfung festgestellte Ausgabenkürzungen auszugleichen, und die in der Reihenfolge der Rangliste bis zu einem Höchstwert von 20 % der oben genannten Mittelzuweisung erstellt wird);
c. förderfähige Anträge, die keiner technischen Prüfung unterzogen werden müssen.
Die Rangliste bleibt höchstens 12 Monate ab dem Datum ihrer Genehmigung gültig.
4. Mitteilung an den Antragsteller über die Position seines Antrags in der mit dem im vorstehenden Punkt genannten Beschluss genehmigten Rangliste. Diese Mitteilung dient auch dazu, den Antragsteller darüber zu informieren, ob die technische Prüfung unverzüglich eingeleitet wird oder ob der Antrag in die Warteliste für eine eventuelle spätere Nachrückung aufgenommen wird;
5. Erlass des Bewilligungsbescheids nach Durchführung der technischen Prüfung durch den beauftragten technischen Sachbearbeiter, die zur Erstellung des „Protokolls über die technisch-administrative Überprüfung“ dient und darauf abzielt, Umfang und Art der förderfähigen Ausgaben sowie den entsprechenden Zuschuss festzulegen;
Die Prüfung und die anschließende Bewilligung erfolgen unter strikter Einhaltung der Reihenfolge der Rangliste nach den folgenden Modalitäten:
6. Für Anträge, deren Finanzierung durch die in Kapitel 8 angegebene ursprüngliche Mittelzuweisung gedeckt ist, wird der Bewilligungsbeschluss innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag nach dem Datum der Verabschiedung des Beschlusses zur Genehmigung der Rangliste erlassen;
7. Sollten während der Gültigkeitsdauer der Rangliste zusätzliche Finanzmittel verfügbar werden (die aus Verzichtserklärungen, Einsparungen oder von der Landesregierung beschlossenen Mittelaufstockungen stammen), nimmt die Forstbehörde eine Nachrückung in der Rangliste vor und leitet die technische Prüfung der nachfolgenden förderfähigen Anträge ein. In diesen Fällen beginnt die Frist von 90 Tagen für den Erlass des Bewilligungsbescheids ab dem Datum des Verwaltungsakts, mit dem die tatsächliche Verfügbarkeit der Finanzmittel in den entsprechenden Haushaltskapiteln festgestellt wird.
Mit dem Bewilligungsbescheid können Auflagen festgelegt werden, die vor der Auszahlung zu erfüllen sind. Der bewilligte Betrag darf in keinem Fall den theoretischen Höchstbetrag überschreiten, der sich aus der Anwendung der Kriterien der Eignungsrangliste ergibt. Die Bewilligungsbeschlüsse können kumulativ, auch in mehreren Tranchen, unter Berücksichtigung des Fortschreitens der Rangliste erlassen werden. Anträge, die als förderfähig eingestuft, aber aufgrund erschöpfter Finanzmittel nicht finanziert wurden, gelten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Rangliste als abgelehnt, ohne dass es erforderlich ist, einzelne Ablehnungsbescheide zu erlassen.
8. Mitteilung an den Antragsteller über die Gewährung oder Ablehnung des Zuschusses;
9. Einreichung und Bearbeitung etwaiger Anträge auf Änderungen während der Bauphase und/oder auf Fristverlängerungen.