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Zuschüsse gemäß Landesgesetz 11/2007 – § 97 und § 55: forstwirtschaftliche Infrastruktur

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Errichtung und Anpassung von forstwirtschaftlichen Infrastrukturen im Dienste der multifunktionalen Nutzung des Waldes

Beschreibung

Es handelt sich um eine Fördermaßnahme zugunsten von Waldbesitzern zur Verbesserung und Schaffung von Infrastrukturen, die der multifunktionalen Nutzung des Waldes dienen. Die Beihilfe besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 65 % der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung der Investition.

Zulässige Maßnahmenarten:

a. Anpassung und/oder Ausbau des bestehenden und klassifizierten Wald- und Forst-Wegewesens, was zu einer erheblichen Verbesserung der gesamten Straße – verstanden als einheitlicher, klassifizierter Abschnitt – sowohl hinsichtlich der Verkehrssicherheit als auch der Fahrzeiten der Fahrzeuge führt, einschließlich des Übergangs von einer gewöhnlichen Forststraße zu einer für Lastkraftwagen befahrbaren Forststraße. Als Anpassungen gelten ergänzende Maßnahmen zur kurzen Verlängerung (weniger als oder gleich 300 m) des bestehenden Wegenetzes;

b. den Bau neuer Forst- und Waldwegewegen oder eine nicht kurze Verlängerung (d. h. mehr als 300 m) bestehender Forst- und Waldwegewegen;

c. Anpassung bestehender Forstplätze, die an befahrbare Forstwege oder öffentliche Straßen angeschlossen sind.

Beschränkungen

Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Investitionsvorhaben

Der Zuschussempfänger muss Folgendes gewährleisten:

• die Instandhaltung und Funktionsfähigkeit der Infrastruktur für mindestens 5 Jahre ab dem Datum der Einreichung der Restabrechnung;

• die Einstufung der Forststraße muss mindestens 10 Jahre lang beibehalten werden; bei Neubauten muss die Einstufung innerhalb eines Jahres nach Einreichung des Restbetrags erfolgen.

Empfänger, die einem öffentlichen Vergabeverfahren unterliegen, sind verpflichtet, die im Gesetz über das öffentliche Vergabewesen (Gesetzesdekret Nr. 36 vom 31. März 2023) vorgesehenen Verfahren einzuhalten.

An wen es sich richtet

Beihilfeberechtigt sind (öffentliche oder private) Eigentümer und deren Verbände sowie die Bewirtschafter von Waldflächen.

Der Antrag muss von der zur Unterzeichnung des Dokuments berechtigten Person digital signiert werden, andernfalls ist er unzulässig.

Für eventuelle Unterstützung beim Zugriff und bei der Registrierung auf dem Portal können Sie sich per E-Mail an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der Antragsteller

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags muss jeder Antragsteller:

1. über Eigentumsnachweise oder eine geeignete Verfügbarkeit der Grundstücke oder Gebäude verfügen, die Gegenstand der Maßnahme sind, um die Einhaltung und Dauer etwaiger Auflagen zu gewährleisten, die auf den finanzierten Investitionen lasten.

2. Der Antragsteller darf für dieselbe Maßnahme noch nicht von Beihilfen profitiert und anschließend darauf verzichtet haben, die in den Ausschreibungen des Nationalen Strategieplans der GAP 2023–2027 – Maßnahme SRD11 – vorgesehen sind.

Das Fehlen einer der oben genannten Voraussetzungen führt zur Unzulässigkeit der Förderung.

Alle erforderlichen Voraussetzungen und Auswahlkriterien sind im Text der Ausschreibung festgelegt, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1105 vom 17. Juli 2026 genehmigt wurde.

So geht es

Der Antrag muss online über den Zugang zum landwirtschaftlichen Informationssystem der Provinz SRTrento unter der Adresse https://srt.infotn.it – das auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ erreichbar ist – innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden.

Der Zugang zum geschützten Bereich ist ausschließlich registrierten Nutzern gestattet; jeder Nutzer muss sich zuvor gemäß den in den Anleitungen auf der Startseite der Website SRTrento angegebenen Modalitäten registrieren. Der Antrag muss von der zur Unterzeichnung des Dokuments berechtigten Person digital signiert werden, andernfalls ist er unzulässig. Für eventuelle Unterstützung beim Zugang und bei der Freischaltung für das Portal können Sie sich an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Beihilfeantrag beizufügende Unterlagen:

• Technisch-wirtschaftliche Machbarkeitsstudie einschließlich Kostenvoranschlag und technischer Erläuterung;

• Formular „Liste der erworbenen Genehmigungen“ (z. B.: SCIA, CIL, CILA, Baugenehmigungen, Bewilligungen, Gutachten, Unbedenklichkeitsbescheinigungen);

• Die in der unter dem vorstehenden Punkt genannten Liste aufgeführten Genehmigungen;

Zeiten und Fristen

2026 30 Sep

Termini per la presentazione delle domande 20.07.2026 ⇢ 30.09.2026

Verfahren zur Bewilligung oder Ablehnung des Zuschusses

Das Verfahren zur Gewährung oder Ablehnung des Zuschusses gliedert sich wie folgt:

1. Mitteilung über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens und Übermittlung der gemäß Landesgesetz 23/1992 in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Informationen;

2. Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen aller eingereichten Anträge und Erstellung der Liste der Begünstigten (Rangliste) unter Berücksichtigung der in dieser Ausschreibung festgelegten Prioritäten und Punktzahlen.

Anträge, die die Zulassungsbedingungen für die Antragsteller nicht erfüllen oder die vorgesehene Mindestpunktzahl nicht erreichen, gelten als unzulässig;

3. Genehmigung einer Rangliste der Anträge durch den Leiter des Forstdienstes innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge, wobei gleichzeitig die erste Phase des Verwaltungsverfahrens gemäß dem Landesgesetz 23/1992 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen wird. Der Beschluss enthält die Liste aller eingereichten Anträge, unterteilt in förderfähige Anträge mit der entsprechenden Punktzahl (Rangliste) und nicht förderfähige Anträge.

Die förderfähigen Anträge werden unterteilt in:

a. förderfähige Anträge, die auf der Grundlage der unter Punkt 8 vorgesehenen Mittelzuweisung potenziell finanzierbar sind;

b. förderfähige Anträge in der Reserveliste (Liste, die dazu dient, etwaige in der nachfolgenden Phase der technischen Prüfung festgestellte Ausgabenkürzungen auszugleichen, und die in der Reihenfolge der Rangliste bis zu einem Höchstwert von 20 % der oben genannten Mittelzuweisung erstellt wird);

c. förderfähige Anträge, die keiner technischen Prüfung unterzogen werden müssen.

Die Rangliste bleibt höchstens 12 Monate ab dem Datum ihrer Genehmigung gültig.

4. Mitteilung an den Antragsteller über die Position seines Antrags in der mit dem im vorstehenden Punkt genannten Beschluss genehmigten Rangliste. Diese Mitteilung dient auch dazu, den Antragsteller darüber zu informieren, ob die technische Prüfung unverzüglich eingeleitet wird oder ob der Antrag in die Warteliste für eine eventuelle spätere Nachrückung aufgenommen wird;

5. Erlass des Bewilligungsbescheids nach Durchführung der technischen Prüfung durch den beauftragten technischen Sachbearbeiter, die zur Erstellung des „Protokolls über die technisch-administrative Überprüfung“ dient und darauf abzielt, Umfang und Art der förderfähigen Ausgaben sowie den entsprechenden Zuschuss festzulegen;

Die Prüfung und die anschließende Bewilligung erfolgen unter strikter Einhaltung der Reihenfolge der Rangliste nach den folgenden Modalitäten:

6. Für Anträge, deren Finanzierung durch die in Kapitel 8 angegebene ursprüngliche Mittelzuweisung gedeckt ist, wird der Bewilligungsbeschluss innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag nach dem Datum der Verabschiedung des Beschlusses zur Genehmigung der Rangliste erlassen;

7. Sollten während der Gültigkeitsdauer der Rangliste zusätzliche Finanzmittel verfügbar werden (die aus Verzichtserklärungen, Einsparungen oder von der Landesregierung beschlossenen Mittelaufstockungen stammen), nimmt die Forstbehörde eine Nachrückung in der Rangliste vor und leitet die technische Prüfung der nachfolgenden förderfähigen Anträge ein. In diesen Fällen beginnt die Frist von 90 Tagen für den Erlass des Bewilligungsbescheids ab dem Datum des Verwaltungsakts, mit dem die tatsächliche Verfügbarkeit der Finanzmittel in den entsprechenden Haushaltskapiteln festgestellt wird.

Mit dem Bewilligungsbescheid können Auflagen festgelegt werden, die vor der Auszahlung zu erfüllen sind. Der bewilligte Betrag darf in keinem Fall den theoretischen Höchstbetrag überschreiten, der sich aus der Anwendung der Kriterien der Eignungsrangliste ergibt. Die Bewilligungsbeschlüsse können kumulativ, auch in mehreren Tranchen, unter Berücksichtigung des Fortschreitens der Rangliste erlassen werden. Anträge, die als förderfähig eingestuft, aber aufgrund erschöpfter Finanzmittel nicht finanziert wurden, gelten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Rangliste als abgelehnt, ohne dass es erforderlich ist, einzelne Ablehnungsbescheide zu erlassen.

8. Mitteilung an den Antragsteller über die Gewährung oder Ablehnung des Zuschusses;

9. Einreichung und Bearbeitung etwaiger Anträge auf Änderungen während der Bauphase und/oder auf Fristverlängerungen.

Kosten

KOSTENLOS

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Approvazione dei termini e delle modalità di agevolazione per interventi di realizzazione e adeguamento delle infrastrutture forestali ai sensi degli artt. 97 e 55 e della L.P. n. 11/2007, finalizzati alla gestione forestale sostenibile e apertura bando 2026

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Begleitdokumente

Interventi di realizzazione e adeguamento delle infrastrutture forestali L.P. 23 maggio 2007, n. 11 art. 97 e art. 55 - Elenco titoli acquisiti

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 18.08.2026 12:15

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