Zuschüsse für landwirtschaftliche Genossenschaften für Fotovoltaikanlagen

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Die Frist für die Einreichung von Anträgen ist am 31. Mai 2023 abgelaufen. Es besteht die Möglichkeit, eine Abrechnung zu beantragen und die entstandenen Kosten abzurechnen.

Wie man Zuschüsse von landwirtschaftlichen Genossenschaften für Investitionen in Photovoltaikanlagen beantragt.

Beschreibung

Mit der Beihilfe soll die verstärkte Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Installation von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen, auch in Kombination mit Speichersystemen, gefördert werden, deren erzeugter Strom zur Deckung des Energiebedarfs des Begünstigten verwendet wird.

Die Investition muss auf dem Gebiet der Provinz Trient getätigt werden und ihren Standort haben.

  1. Förderfähig sind nur Anlagen für den Eigenverbrauch. Zu diesem Zweck sind die Ausgaben für den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen (einschließlich Wechselrichter und Verankerungssysteme) mit einer Spitzenleistung (P) von 20 kWp bis 1000 kWp förderfähig.
  2. Der Ausgabenhöchstbetrag pro kWp beträgt 2.000,00 €/kWp für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kWp und 1.500,00 €/kWp für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 50 und bis zu 1000 kWp, vorbehaltlich der in Absatz 6 genannten Höchstgrenze. Für Anlagen mit einer höheren Leistung unterliegen die förderfähigen Ausgaben in jedem Fall den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Obergrenzen.
  3. Die Anlagen müssen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und/oder deren Zubehör errichtet werden, die für die Tätigkeit des Antragstellers von Bedeutung sind, oder sie müssen in Übereinstimmung mit den städtebaulichen Vorschriften und dem Provinzgesetz Nr. 4/2022 (Provinzgesetz über erneuerbare Energiequellen 2022) auf dem Boden installiert werden.
  4. Die Anlagen müssen außerdem an den Zähler des Begünstigten angeschlossen sein. Der Zähler muss von dem für den Hausgebrauch getrennt sein.
  5. Der Kauf und die Installation eines Speichersystems ist mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 €/kWh zulässig, wobei die zulässigen Gesamtausgaben auf 50.000,00 € begrenzt sind, und zwar ausschließlich zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
  6. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Gesamtausgaben pro Anlage, einschließlich der in den Absätzen 2 und 5 vorgesehenen Ausgaben und gemäß der Unterteilung in Absatz 1, beträgt 1.000.000,00 € für Anlagen.
  7. Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann nur ein einziger Antrag auf Beihilfe gestellt werden. Bei Anträgen, die die Installation von mehr als einer Fotovoltaikanlage vorsehen, werden die Höchstleistung und der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für diese Anlagen berechnet, indem die Summe der kWp jeder Anlage im Rahmen der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten zulässigen Höchstgrenzen gezählt wird.

Die Beihilfeintensität beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

Die Beihilfeintensität beträgt 30 % der beihilfefähigen Ausgaben für Großunternehmen.

Die Beihilfe wird in Form von Kapitalzuschüssen gewährt.

Die folgenden Ausgaben sind nicht beihilfefähig

  1. Fotovoltaikanlagen, die auf dem Boden installiert werden und somit Land verbrauchen, in Gebieten, die nach den geltenden städtebaulichen Vorschriften und dem Provinzgesetz Nr. 4/2022 (Provinzgesetz über erneuerbare Energiequellen 2022) nicht zulässig sind
  2. Investitionen, bei denen es sich lediglich um den Ersatz bestehender Anlagen handelt und die nicht zu einer Verbesserung der Energieleistung um mindestens 50 % im Vergleich zu den bestehenden Anlagen führen
  3. Kosten für den Rückbau und die Entsorgung von bestehenden Anlagen;
  4. Kosten für die Entfernung und Entsorgung von Asbest oder Eternit;
  5. technische Kosten;
  6. den Kauf und die Installation eines Speichersystems für bestehende Anlagen;
  7. Investitionen, die erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebenen Standards zu erreichen;
  8. Investitionen, die auf wirtschaftlicher Grundlage getätigt werden (Lieferung von Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen, für die keine durch Ausgabenbelege belegte Zahlung erfolgt ist)
  9. Beratungsdienste zur Erlangung öffentlicher Zuschüsse sowie Kundendienst- und Verwaltungsdienste;
  10. Leasinggeschäfte;
  11. Mehrwertsteuer (MwSt.);
  12. Zahlungen an Personen ohne Mehrwertsteuerregistrierung;
  13. Kosten im Zusammenhang mit Bußgeldern, Gebühren und Gerichts- und Prozesskosten;
  14. Sollzinsen und Verzugszinsen;
  15. Provisionen für Finanztransaktionen, Wechselkursverluste und andere reine Finanzkosten;
  16. Nebenkosten (z. B. Notargebühren, Finanzierungskosten, Stempelgebühren, Steuerkosten, unvorhergesehene Ausgaben, Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten);
  17. Kauf und Einbau gebrauchter Waren;
  18. ordentliche und außerordentliche Wartungsarbeiten;
  19. Rechnungen oder gleichwertige Belege, die nicht auf den Namen des Begünstigten lauten. Im Falle der Erbfolge durch den Tod des Einzelunternehmers sind Rechnungen, die auf den Namen eines oder mehrerer Erben lauten, bis zur Regelung der Erbfolge zulässig;
  20. Zahlungen, die in einer nicht durch diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gedeckten Weise oder durch Aufrechnung geleistet wurden.

Beschränkungen

Die Zuschussanträge müssen vom 16. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2023 eingereicht werden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2003 müssen die zu fördernden Initiativen nach der Antragstellung durchgeführt werden.

Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, muss die Initiative auf jeden Fall unter Einhaltung der Bestimmungen der mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 219 vom 10. Februar 2023 genehmigten Bekanntmachung der Kriterien durchgeführt werden.

Gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 verpflichtet sich der Begünstigte mit der Gewährung des Zuschusses, die Vermögenswerte, für die der Zuschuss gewährt wurde, mindestens zehn Jahre lang ab dem Datum des Antrags auf endgültige Auszahlung des Zuschusses nicht zu veräußern, zu übertragen oder anderweitig zu verwenden.

(2) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Frist ist der Begünstigte - außer im Falle höherer Gewalt - verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen. Die Restlaufzeit wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf der Finanzhilfe geführt haben, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes zurückzuzahlen.

Der Begünstigte der Erleichterung muss dem mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Personal in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und den Unterlagen gewähren, die sich auf den Gegenstand der gewährten Erleichterung beziehen.

Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die dem Begünstigten gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 auferlegt wurden, erfolgt an einer Stichprobe von 5 % der Interventionen, die den in Absatz 1 genannten Beschränkungen unterliegen, gemäß den Bestimmungen der diesbezüglichen Norma Foral. Die Kontrolle der Erklärungen anstelle von Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen wird an einer Stichprobe von mindestens 5 % der Anträge gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Provinzialverordnungen durchgeführt.

Wird der Begünstigte nach der Einreichung des Beihilfeantrags und vor dessen Gewährung durch eine andere Person infolge einer Übertragung, eines Verkaufs des Betriebs, eines anderen Vorgangs im Betrieb oder infolge einer Umwandlung oder eines anderen unternehmerischen Vorgangs abgelöst, so kann die nachfolgende Person das Eigentum an dem Antrag übernehmen. Der Landwirtschaftsdienst prüft, ob die unter Punkt 2 dieser Aufforderung zur Einreichung von Anträgen genannten subjektiven Förderungsvoraussetzungen von der übernehmenden Person erfüllt werden; sind sie erfüllt, gewährt er dieser Person die Beihilfe; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnt er die Beihilfe ab.

Nach der Gewährung der Fazilität und vor ihrer Liquidation kann der Begünstigte (Abgebende) durch eine andere Person (Übernehmer) infolge einer Übertragung oder eines Verkaufs des Betriebs, eines anderen Betriebs oder einer Umwandlung oder eines anderen Unternehmensvorgangs abgelöst werden. Der Landwirtschaftsdienst prüft, ob der Übernehmer die unter Punkt 2 dieser Bekanntmachung genannten subjektiven Fördervoraussetzungen erfüllt; stellt er fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet er die Übernahme an und teilt dies dem Übernehmer mit; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ordnet er die Streichung der Subvention an.

ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Zuschussfähig sind die Ausgaben des Begünstigten, die ausschließlich per Bank- oder Postüberweisung oder per Riba auf das auf den Begünstigten lautende Girokonto gezahlt werden (Girokonto, das, wenn auch nicht ausschließlich, für die Initiative bestimmt ist).

Es ist obligatorisch, den Unique Project Code (Cup) auf allen Rechnungen (Style Sheets) und bei allen Zahlungen anzugeben. Der Code wird vom Landwirtschaftsdienst zugewiesen und wird jedem Begünstigten mitgeteilt.

In Bezug auf den CUP sind die folgenden Regeln zu beachten

- Der CUP muss immer in den Ausgabenbelegen (Rechnungen und Zahlungsbelegen) enthalten sein, die nach der Übermittlung des CUP ausgestellt werden.

- Der "Abgleich" ist in folgenden Fällen durch manuelle Anbringung des CUP-Codes und Beifügung einer vom Begünstigten ausgestellten Erklärung möglich

(i) Ausgabenbelege, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sind und vor der Mitteilung des CUP-Codes ausgestellt wurden

ii) Fehler bei der Eingabe des CUP-Codes;

iii) Vorhandensein des CUP-Codes auf mindestens einem der Dokumente, die die Ausgaben belegen (Rechnung oder Quittung).

An wen es sich richtet

Für die Beihilfe kommen in Frage

  • landwirtschaftliche Genossenschaften und Genossenschaften für die Ernte, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Zusammenschlüsse, die in das Genossenschaftsregister der Provinz Trient gemäß dem Regionalgesetz Nr. 7 vom 29. Januar 1954 (Vigilanza sulle cooperative) eingetragen sind
  • Aktiengesellschaften, deren ausschließlicher oder überwiegender Unternehmensgegenstand die Ernte, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Trentino ist und die sich im Besitz von Genossenschaften oder deren Zusammenschlüssen befinden, die in das Genossenschaftsregister gemäß Regionalgesetz Nr. 7 von 1954 eingetragen sind und die einzeln oder in Gemeinschaft mindestens 51 % der Kapitalanteile halten.

und die

  • einen Sitz oder eine aktive Betriebseinheit haben, die im Grundbuch der Handelskammer als örtliche Einheit auf dem Gebiet der Provinz Trient eingetragen ist
  • die zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Gewerbeanmeldung in der Provinz Trient verfügen, die im Jahr der Antragstellung validiert wurde; falls sie über keine Gewerbeanmeldung verfügen, muss eine solche bei einer CAA eingerichtet werden;
  • keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des geltenden Gemeinschaftsrechts sind;
  • keine Unternehmen sind, wenn sie Empfänger von Rückforderungen gewährter und dann entzogener Beihilfen sind, ohne dass diese zurückgezahlt werden;
  • keine Unternehmen sind, die bereits öffentliche Beihilfen für dieselbe Investition erhalten haben;
  • Eigentümer des Gebäudes sind, in dem die Initiative durchgeführt werden soll.

Der Antrag kann vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens eingereicht werden( ein Berater kannden Antrag nur in SRTrento einreichen ).

So geht es

Der Antrag auf Unterstützung muss ausschließlich im telematischen Modus (online) über das Portal https://srt.infotn.it gestellt werden .

Der Zugang zum reservierten Bereich von SRTrento ist nur registrierten Benutzern gestattet, daher muss sich jeder Benutzer im Voraus gemäß den im Handbuch auf der Homepage angegebenen Verfahren akkreditieren, wie auf dieser Webseite beschrieben. Die eingereichten Anträge müssen mit einem gültigen digitalen Signaturgerät unterzeichnet werden, so dass es ratsam ist, im Voraus über ein solches Gerät zu verfügen. Wenn Sie Hilfe beim Zugang und der Aktivierung des Portals benötigen, wenden Sie sich bitte an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens digital unterzeichnet werden, andernfalls ist er unzulässig.

Besondere Fälle

Etwaige VARIANTEN zu der Initiative, die den technischen und wirtschaftlichen Zielen der Intervention entsprechen müssen, sind im Voraus über die elektronischen Verfahren des Portals https://srt.infotn.it/ zu beantragen und vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens digital zu unterzeichnen.

Es sind nur Varianten zulässig, die keine Überschreitung der förderfähigen Ausgaben zur Folge haben.

Als Varianten gelten alle Änderungen des ursprünglichen Projekts, die zu einer Änderung der Ziele und Parameter führen, aufgrund derer die Initiative für eine Finanzierung in Frage kommt, insbesondere: Wechsel des Begünstigten, Wechsel des Investitionsstandorts, wesentliche technische Änderungen an der genehmigten Initiative.

Varianten müssen im Voraus beantragt werden und werden, einschließlich etwaiger Rabatte und Einsparungen, nach spezifischen Maßnahmen genehmigt. Varianten des ursprünglichen Projekts gelten nicht als detaillierte Änderungen oder verbesserte technische Lösungen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem genehmigten Projekt stehen und dieses ergänzen und funktional sind. Die Verwendung von Angebotsnachlässen oder Einsparungen bei der Durchführung dieser Änderungen wird bei der Endabnahme geprüft und gegebenenfalls genehmigt. Die dem Variantenantrag beizufügenden Unterlagen sind im Prinzip die gleichen wie die für die Einreichung des ursprünglichen Antrags vorgesehenen. Sie können je nach Relevanz der eingereichten Variante und im Hinblick auf die von der Variante betroffenen Ausgaben reduziert werden, einschließlich eines erläuternden Berichts und einer vergleichenden Tabelle.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag enthält eine Erklärung anstelle einer Bescheinigung und eine eidesstattliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder des Eigentümers des Unternehmens, aus der hervorgeht

  • ob es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, ein kleines, mittleres oder großes Unternehmen handelt;
  • ob es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 handelt;
  • ob der Antragsteller für dieselben Investitionen bereits öffentliche Beihilfen erhalten hat;
  • ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Anträge auf öffentliche Beihilfen für dieselben Investitionen gestellt hat, gegebenenfalls mit Angabe der Einzelheiten des eingereichten Antrags.

Der Antrag enthält außerdem eine einfache Erklärung

  • die Verpflichtung zur Entfernung von Asbest/Eternit von der Fläche, auf der die Installation der Anlage geplant ist, oder die Tatsache, dass die Installation der Anlage nicht auf asbest- oder eternithaltigen Flächen durchgeführt wird;
  • dass es sich nicht um eine Investition handelt, die Teil einer Baumaßnahme ist, die Verpflichtungen zur Installation erneuerbarer Energiequellen beinhaltet;
  • dass es sich nicht um eine reine Ersatzinvestition im Sinne von Punkt 3.3 Absatz 2 der Anlage 1 des Provinzialratsbeschlusses Nr. 219/2023 handelt.

UNTERLAGEN, DIE DEM ANTRAG BEIZUFÜGEN SIND

1. vom Lieferanten unterzeichneter detaillierter Kostenvoranschlag

2. von einem qualifizierten Techniker unterzeichneter technischer Bericht über die auszuführenden Arbeiten, einschließlich

  • die korrekte Dimensionierung der Anlage im Hinblick auf den Bedarf des Unternehmens, wobei der Bedarf im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion von demjenigen im Zusammenhang mit den Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten und dem Agrotourismus zu trennen ist (unter besonderer Berücksichtigung des durchschnittlichen Jahresverbrauchs in kWh in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragseinreichung)
  • Angabe des Prozentsatzes der Deckung des Energiebedarfs des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung anderer bereits installierter oder im Bau befindlicher Anlagen - durch den Bau der Anlage, die die Intervention darstellt. Bei Eingriffen in bestehende Anlagen muss die finanzierte Maßnahme zu einer Verbesserung der Energieeffizienz um mindestens 50 % im Vergleich zu den bereits bestehenden Anlagen führen;
  • Angabe der kW-Anzahl am Zähler des Unternehmens auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Vertrags;
  • Erklärung über die Notwendigkeit einer Baugenehmigung;
  • Bescheinigung, dass die Investition über die gesetzlich vorgeschriebenen Standards hinausgeht und den nationalen und provinzialen Energieeffizienznormen entspricht;
  • Planimetrie mit Angabe des Standorts des Eingriffs, mit Angabe der Katasterparzellen und des Kartenausschnitts;

3. für die Installation von Fotovoltaikanlagen auf Grundstücken, die Dritten gehören, eine einfache Kopie des eingetragenen Vertrags über die Verfügbarkeit des Grundstücks, zusammen mit der Ermächtigung des Eigentümers zur Durchführung der Arbeiten, außer im Falle des Bestehens eines Familienunternehmens gemäß Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuchs

4. eine einfache Kopie des Protokolls oder ein ordnungsgemäß unterzeichneter Auszug daraus, mit dem das zuständige gesetzliche Organ die Initiative genehmigt

5. bei Initiativen mit geplanten Ausgaben von mehr als 75.000,00 € der Bericht über die wirtschaftliche Bewertung und die finanzielle Tragfähigkeit der Investition, der vom gesetzlichen Vertreter des antragstellenden Unternehmens, dem Berufsverband, falls das antragstellende Unternehmen Mitglied ist, dem Vorsitzenden des internen Kontrollorgans, falls ernannt, und dem Abschlussprüfer, falls ernannt, oder andernfalls von einem eingetragenen Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen ist.

Für die Beantragung der Beitragszahlung und der Berichterstattung vorzulegende Unterlagen:

Für die Zahlung des Beitrags ist ein vom Antragsteller ausgefüllter und unterzeichneter Antrag einzureichen, wobei die den Nutzern auf dem Portal https://srt.infotn.it. zur Verfügung gestellten EDV-Verfahren zu verwenden sind , und der beantragte Betrag ohne Mehrwertsteuer und nicht förderfähige Ausgaben anzugeben ist.

Der Antrag muss eine Erklärung anstelle einer Bescheinigung oder einer eidesstattlichen Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller keine anderen öffentlichen Beihilfen für dieselben bezuschussten Ausgaben erhalten hat, oder im Falle einer Kumulierung die Einzelheiten der anderen erhaltenen öffentlichen Beihilfen angeben.

Zusammen mit dem Antrag auf Auszahlung des Zuschusses müssen folgende Unterlagen in das oben genannte Portal eingegeben werden

  1. Rechnung (Style Sheet) oder sonstiger Beleg für die Ausgaben mit Angabe des eindeutigen Projektcodes - CUP -, der zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses gemäß den Anweisungen in Abschnitt 8 dieser Bekanntmachung mitgeteilt wurde. Die Rechnung oder der Beleg für die Ausgaben muss eine detaillierte Beschreibung des Projekts enthalten, auf das sie sich beziehen;
  2. Bank- oder Postüberweisung oder RIBA auf ein auf den Begünstigten lautendes Konto, wobei im Verwendungszweck die KUP, die Nummer und das Datum des Ausgabenbelegs anzugeben sind. Falls bei der Banküberweisung keine oder ungenaue Angaben zum Ausgabendokument gemacht werden, kann die vom Lieferanten abgegebene Verzichtserklärung eingeholt werden;
  3. eine einfache Kopie der Konformitätserklärung für die Systeme, wie sie in den einschlägigen geltenden Vorschriften vorgeschrieben ist
  4. Angabe der Einzelheiten des Genehmigungstitels, der Mitteilung über freie Arbeiten oder anderer geeigneter Unterlagen, die für die Durchführung der Arbeiten unter Einhaltung der geltenden städtebaulichen Vorschriften erforderlich sind
  5. Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung, falls für die Art der Arbeiten erforderlich, unterzeichnet von einem zugelassenen Fachmann.

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach der Genehmigung der Prioritätenliste.

Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen werden die Ranglisten durch Beschluss des Leiters des Landwirtschaftsdienstes auf der Grundlage der gemäß den in Punkt 6 dieser Bekanntmachung definierten "Auswahlkriterien" vergebenen Verdienstpunkte genehmigt.

Wird ein Antrag außerhalb der in Ziffer 5.1 Absatz 1 dieser Bekanntmachung festgelegten Fristen oder in einer anderen als der in Ziffer 5 Absatz 2 derselben Bekanntmachung festgelegten Weise eingereicht, teilt der Direktor des Landwirtschaftsdienstes dem Antragsteller mit, dass der Antrag unzulässig ist.

Die Frist für den Abschluss des Verfahrens zur Gewährung oder Ablehnung der Beihilfe wird auf 90 Tage ab dem Tag nach der Genehmigung der Rangliste der Anträge gemäß Absatz 2 festgesetzt, unbeschadet möglicher Aussetzungen.

Im Falle von Anträgen, die in die Rangliste aufgenommen wurden, aber wegen fehlender Mittel nicht für eine Finanzierung in Frage kommen, trifft der Leiter des Landwirtschaftsdienstes eine Maßnahme der Nichtannahme gemäß der Norma Foral 23/92 und teilt dies dem Antragsteller mit.

Der Bericht über die Initiative muss innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Maßnahme zur Gewährung des Beitrags erfolgen.

Es kann nur eine einzige Verlängerung von maximal 1 Jahr beantragt werden.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Approvazione dei criteri e delle modalità attuative per la concessione di contributi ai sensi dell'articolo 15 ter 'Contributi a sostegno della transizione ecologica e digitale' della Legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale sull'agricoltura), in merito alla realizzazione di investimenti in impianti fotovoltaici.

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Kontakt

Contatti di Servizio agricoltura

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serv.agricoltura@provincia.tn.it

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Contatti di Ufficio per le strutture cooperative

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 14:57

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