Beschreibung
Mit der Beihilfe soll die verstärkte Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Installation von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen, auch in Kombination mit Speichersystemen, gefördert werden, deren erzeugter Strom zur Deckung des Energiebedarfs des Begünstigten verwendet wird.
Die Investition muss auf dem Gebiet der Provinz Trient getätigt werden und ihren Standort haben.
- Förderfähig sind nur Anlagen für den Eigenverbrauch. Zu diesem Zweck sind die Ausgaben für den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen (einschließlich Wechselrichter und Verankerungssysteme) mit einer Spitzenleistung (P) von 20 kWp bis 1000 kWp förderfähig.
- Der Ausgabenhöchstbetrag pro kWp beträgt 2.000,00 €/kWp für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kWp und 1.500,00 €/kWp für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 50 und bis zu 1000 kWp, vorbehaltlich der in Absatz 6 genannten Höchstgrenze. Für Anlagen mit einer höheren Leistung unterliegen die förderfähigen Ausgaben in jedem Fall den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Obergrenzen.
- Die Anlagen müssen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und/oder deren Zubehör errichtet werden, die für die Tätigkeit des Antragstellers von Bedeutung sind, oder sie müssen in Übereinstimmung mit den städtebaulichen Vorschriften und dem Provinzgesetz Nr. 4/2022 (Provinzgesetz über erneuerbare Energiequellen 2022) auf dem Boden installiert werden.
- Die Anlagen müssen außerdem an den Zähler des Begünstigten angeschlossen sein. Der Zähler muss von dem für den Hausgebrauch getrennt sein.
- Der Kauf und die Installation eines Speichersystems ist mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 €/kWh zulässig, wobei die zulässigen Gesamtausgaben auf 50.000,00 € begrenzt sind, und zwar ausschließlich zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
- Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Gesamtausgaben pro Anlage, einschließlich der in den Absätzen 2 und 5 vorgesehenen Ausgaben und gemäß der Unterteilung in Absatz 1, beträgt 1.000.000,00 € für Anlagen.
- Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann nur ein einziger Antrag auf Beihilfe gestellt werden. Bei Anträgen, die die Installation von mehr als einer Fotovoltaikanlage vorsehen, werden die Höchstleistung und der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für diese Anlagen berechnet, indem die Summe der kWp jeder Anlage im Rahmen der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten zulässigen Höchstgrenzen gezählt wird.
Die Beihilfeintensität beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
Die Beihilfeintensität beträgt 30 % der beihilfefähigen Ausgaben für Großunternehmen.
Die Beihilfe wird in Form von Kapitalzuschüssen gewährt.
Die folgenden Ausgaben sind nicht beihilfefähig
- Fotovoltaikanlagen, die auf dem Boden installiert werden und somit Land verbrauchen, in Gebieten, die nach den geltenden städtebaulichen Vorschriften und dem Provinzgesetz Nr. 4/2022 (Provinzgesetz über erneuerbare Energiequellen 2022) nicht zulässig sind
- Investitionen, bei denen es sich lediglich um den Ersatz bestehender Anlagen handelt und die nicht zu einer Verbesserung der Energieleistung um mindestens 50 % im Vergleich zu den bestehenden Anlagen führen
- Kosten für den Rückbau und die Entsorgung von bestehenden Anlagen;
- Kosten für die Entfernung und Entsorgung von Asbest oder Eternit;
- technische Kosten;
- den Kauf und die Installation eines Speichersystems für bestehende Anlagen;
- Investitionen, die erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebenen Standards zu erreichen;
- Investitionen, die auf wirtschaftlicher Grundlage getätigt werden (Lieferung von Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen, für die keine durch Ausgabenbelege belegte Zahlung erfolgt ist)
- Beratungsdienste zur Erlangung öffentlicher Zuschüsse sowie Kundendienst- und Verwaltungsdienste;
- Leasinggeschäfte;
- Mehrwertsteuer (MwSt.);
- Zahlungen an Personen ohne Mehrwertsteuerregistrierung;
- Kosten im Zusammenhang mit Bußgeldern, Gebühren und Gerichts- und Prozesskosten;
- Sollzinsen und Verzugszinsen;
- Provisionen für Finanztransaktionen, Wechselkursverluste und andere reine Finanzkosten;
- Nebenkosten (z. B. Notargebühren, Finanzierungskosten, Stempelgebühren, Steuerkosten, unvorhergesehene Ausgaben, Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten);
- Kauf und Einbau gebrauchter Waren;
- ordentliche und außerordentliche Wartungsarbeiten;
- Rechnungen oder gleichwertige Belege, die nicht auf den Namen des Begünstigten lauten. Im Falle der Erbfolge durch den Tod des Einzelunternehmers sind Rechnungen, die auf den Namen eines oder mehrerer Erben lauten, bis zur Regelung der Erbfolge zulässig;
- Zahlungen, die in einer nicht durch diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gedeckten Weise oder durch Aufrechnung geleistet wurden.
Beschränkungen
Die Zuschussanträge müssen vom 16. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2023 eingereicht werden.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2003 müssen die zu fördernden Initiativen nach der Antragstellung durchgeführt werden.
Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, muss die Initiative auf jeden Fall unter Einhaltung der Bestimmungen der mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 219 vom 10. Februar 2023 genehmigten Bekanntmachung der Kriterien durchgeführt werden.
Gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 verpflichtet sich der Begünstigte mit der Gewährung des Zuschusses, die Vermögenswerte, für die der Zuschuss gewährt wurde, mindestens zehn Jahre lang ab dem Datum des Antrags auf endgültige Auszahlung des Zuschusses nicht zu veräußern, zu übertragen oder anderweitig zu verwenden.
(2) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Frist ist der Begünstigte - außer im Falle höherer Gewalt - verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen. Die Restlaufzeit wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf der Finanzhilfe geführt haben, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes zurückzuzahlen.
Der Begünstigte der Erleichterung muss dem mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Personal in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und den Unterlagen gewähren, die sich auf den Gegenstand der gewährten Erleichterung beziehen.
Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die dem Begünstigten gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 auferlegt wurden, erfolgt an einer Stichprobe von 5 % der Interventionen, die den in Absatz 1 genannten Beschränkungen unterliegen, gemäß den Bestimmungen der diesbezüglichen Norma Foral. Die Kontrolle der Erklärungen anstelle von Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen wird an einer Stichprobe von mindestens 5 % der Anträge gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Provinzialverordnungen durchgeführt.
Wird der Begünstigte nach der Einreichung des Beihilfeantrags und vor dessen Gewährung durch eine andere Person infolge einer Übertragung, eines Verkaufs des Betriebs, eines anderen Vorgangs im Betrieb oder infolge einer Umwandlung oder eines anderen unternehmerischen Vorgangs abgelöst, so kann die nachfolgende Person das Eigentum an dem Antrag übernehmen. Der Landwirtschaftsdienst prüft, ob die unter Punkt 2 dieser Aufforderung zur Einreichung von Anträgen genannten subjektiven Förderungsvoraussetzungen von der übernehmenden Person erfüllt werden; sind sie erfüllt, gewährt er dieser Person die Beihilfe; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnt er die Beihilfe ab.
Nach der Gewährung der Fazilität und vor ihrer Liquidation kann der Begünstigte (Abgebende) durch eine andere Person (Übernehmer) infolge einer Übertragung oder eines Verkaufs des Betriebs, eines anderen Betriebs oder einer Umwandlung oder eines anderen Unternehmensvorgangs abgelöst werden. Der Landwirtschaftsdienst prüft, ob der Übernehmer die unter Punkt 2 dieser Bekanntmachung genannten subjektiven Fördervoraussetzungen erfüllt; stellt er fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet er die Übernahme an und teilt dies dem Übernehmer mit; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ordnet er die Streichung der Subvention an.
ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Zuschussfähig sind die Ausgaben des Begünstigten, die ausschließlich per Bank- oder Postüberweisung oder per Riba auf das auf den Begünstigten lautende Girokonto gezahlt werden (Girokonto, das, wenn auch nicht ausschließlich, für die Initiative bestimmt ist).
Es ist obligatorisch, den Unique Project Code (Cup) auf allen Rechnungen (Style Sheets) und bei allen Zahlungen anzugeben. Der Code wird vom Landwirtschaftsdienst zugewiesen und wird jedem Begünstigten mitgeteilt.
In Bezug auf den CUP sind die folgenden Regeln zu beachten
- Der CUP muss immer in den Ausgabenbelegen (Rechnungen und Zahlungsbelegen) enthalten sein, die nach der Übermittlung des CUP ausgestellt werden.
- Der "Abgleich" ist in folgenden Fällen durch manuelle Anbringung des CUP-Codes und Beifügung einer vom Begünstigten ausgestellten Erklärung möglich
(i) Ausgabenbelege, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sind und vor der Mitteilung des CUP-Codes ausgestellt wurden
ii) Fehler bei der Eingabe des CUP-Codes;
iii) Vorhandensein des CUP-Codes auf mindestens einem der Dokumente, die die Ausgaben belegen (Rechnung oder Quittung).