Beschreibung
Mit der Beihilfe soll die verstärkte Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Installation von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen, auch in Kombination mit Speichersystemen, gefördert werden, deren erzeugter Strom zur Deckung des Energiebedarfs des Begünstigten verwendet wird.
Die Investition muss auf dem Gebiet der Provinz Trient getätigt werden und ihren Standort haben.
Förderfähig sind nur Anlagen für den Eigenverbrauch. Zu diesem Zweck sind die Ausgaben für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen (einschließlich Wechselrichter und Verankerungssysteme) mit einer Spitzenleistung (P) förderfähig
(a) von 5 kWp bis 50 kWp für landwirtschaftliche Einzelunternehmen im Sinne der geltenden Bundes- und Landesgesetze und für Unternehmen, die zur Führung landwirtschaftlicher Betriebe gegründet wurden.
Die Ausgabenobergrenze pro kWp beträgt 2.000,00 €/kWp für Anlagen bis 50 kWp mit einer Obergrenze von 75.000,00 €.
Die Anlagen müssen auf landwirtschaftlichen Strukturen und/oder deren Zubehör errichtet werden, die für die Tätigkeit des Antragstellers von Bedeutung sind, oder auf dem Boden installiert werden, unter Einhaltung der städtebaulichen Vorschriften und des L.P. Nr. 4/2022 (Gesetz der Provinz über erneuerbare Energien 2022).
Die Anlagen müssen außerdem an den Zähler des Begünstigten angeschlossen sein. Der Zähler muss von demjenigen für den Hausgebrauch getrennt sein. Wird in landwirtschaftlichen Betrieben in die Erzeugung von Wärmeenergie und/oder Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen investiert, so dürfen die Anlagen nur zur Deckung des Energiebedarfs des Begünstigten dienen und ihre Produktionskapazität darf den durchschnittlichen jährlichen kombinierten Wärme- und Stromverbrauch des Betriebs nicht übersteigen.
Der Kauf und die Installation eines Speichersystems ist mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 €/kWh zulässig, wobei die zulässigen Gesamtausgaben auf 50.000,00 € begrenzt sind, und zwar ausschließlich zusätzlich zu den unter Buchstabe a) genannten Maßnahmen.
Es kann nur ein einziger Beihilfeantrag im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht werden. Bei Anträgen, die die Installation von mehr als einer Fotovoltaikanlage vorsehen, werden die Höchstleistung und der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für diese Anlage berechnet, indem die Summe der kWp jeder Anlage im Rahmen der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten zuschussfähigen Höchstbeträge gezählt wird.
Die Beihilfeintensität beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Kapitalkontos gewährt.
Die in Punkt 3.3 des Anhangs 1 des Kriterienbeschlusses Nr. 219 vom 10. Februar 2023 genannten Ausgaben sind nicht förderfähig:
Beschränkungen
Es kann nur ein einziger Beihilfeantrag gestellt werden.
ZAHLUNGSWEISE
Die vom Begünstigten getätigten Ausgaben sind nur dann förderfähig, wenn sie per Bank- oder Postüberweisung oder per Riba auf das auf den Begünstigten lautende Girokonto gezahlt werden (Girokonto, das, wenn auch nicht ausschließlich, für die Initiative bestimmt ist).
Es ist obligatorisch, den Unique Project Code (Cup) auf allen Rechnungen (Style Sheets) und bei allen Zahlungen anzugeben. Der Code wird vom Landwirtschaftsdienst zugewiesen und wird jedem Begünstigten mitgeteilt.
In Bezug auf den CUP sind die folgenden Regeln zu beachten
- Der CUP muss immer in den Ausgabenbelegen (Rechnungen und Zahlungsbelegen) enthalten sein, die nach der Übermittlung des CUP ausgestellt werden.
- Der "Abgleich" ist in folgenden Fällen durch manuelles Anbringen des CUP-Codes und Beifügung einer vom Begünstigten ausgestellten Erklärung möglich
(i) Ausgabenbelege, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sind und vor der Mitteilung des CUP-Codes ausgestellt wurden
ii) Fehler bei der Eingabe des CUP-Codes;
iii) Vorhandensein des CUP-Codes auf mindestens einem der Dokumente, die die Ausgaben belegen (Rechnung oder Quittung).
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Norma Foral 4/2003 müssen die zu finanzierenden Initiativen nach Einreichung des Antrags durchgeführt werden.
Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, muss die Initiative auf jeden Fall unter Einhaltung der Bestimmungen der mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 219 vom 10. Februar 2023 genehmigten Bekanntmachung der Kriterien durchgeführt werden.
VERPFLICHTUNGEN DER BEGÜNSTIGTEN
Gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 verpflichtet sich der Begünstigte, die Vermögenswerte, für die der Beitrag gewährt wurde, mindestens zehn Jahre lang ab dem Datum des Antrags auf endgültige Auszahlung des Beitrags nicht zu veräußern, zu übertragen oder anderweitig zu verwenden.
(2) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Frist ist der Begünstigte - außer in Fällen höherer Gewalt - verpflichtet, den gewährten Zuschuss im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen. Die Restlaufzeit wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf der Finanzhilfe geführt haben, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes zurückzuzahlen.
Der Begünstigte der Erleichterung muss dem mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Personal in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und den Unterlagen gewähren, die sich auf den Gegenstand der gewährten Erleichterung beziehen.
Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die dem Begünstigten gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 auferlegt wurden, erfolgt an einer Stichprobe von 5 % der Interventionen, die den in Absatz 1 genannten Beschränkungen unterliegen, gemäß den Bestimmungen der diesbezüglichen Norma Foral. Die Kontrolle der Erklärungen anstelle von Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen wird an einer Stichprobe von mindestens 5 % der Anträge gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Provinzialverordnungen durchgeführt.
Wird der Begünstigte nach der Einreichung des Beihilfeantrags und vor dessen Gewährung durch eine andere Person infolge einer Übertragung, eines Verkaufs des Betriebs, eines anderen Vorgangs im Betrieb oder infolge einer Umwandlung oder eines anderen unternehmerischen Vorgangs abgelöst, so kann die nachfolgende Person das Eigentum an dem Antrag übernehmen. Der Landwirtschaftsdienst prüft, ob die unter Punkt 2 dieser Aufforderung zur Einreichung von Anträgen genannten subjektiven Förderungsvoraussetzungen von der übernehmenden Person erfüllt werden; sind sie erfüllt, gewährt er dieser Person die Beihilfe; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnt er die Beihilfe ab.
Nach der Gewährung der Erleichterung und vor ihrer Auflösung kann der Begünstigte (Übergeber) durch eine andere Person (Übernehmer) infolge einer Übertragung oder eines Verkaufs des Betriebs, eines anderen Vorgangs im Betrieb, einer Umwandlung oder eines anderen Unternehmensvorgangs abgelöst werden. Der Servizio Agricoltura (Landwirtschaftsdienst) prüft, ob der Übernehmer die unter Punkt 2 dieser Bekanntmachung genannten subjektiven Voraussetzungen erfüllt; stellt er fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet er die Übernahme an und teilt dies mit; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ordnet er den Widerruf der Beihilfe an.