Zuschüsse für landwirtschaftliche Betriebe für Fotovoltaikanlagen.

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Die Frist für die Einreichung von Anträgen ist am 31. Mai 2023 abgelaufen. Es besteht die Möglichkeit, eine Abrechnung zu beantragen und die entstandenen Kosten abzurechnen.

Beantragung von Beiträgen landwirtschaftlicher Unternehmen für Investitionen in Fotovoltaikanlagen.

Beschreibung

Mit der Beihilfe soll die verstärkte Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Installation von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen, auch in Kombination mit Speichersystemen, gefördert werden, deren erzeugter Strom zur Deckung des Energiebedarfs des Begünstigten verwendet wird.

Die Investition muss auf dem Gebiet der Provinz Trient getätigt werden und ihren Standort haben.

Förderfähig sind nur Anlagen für den Eigenverbrauch. Zu diesem Zweck sind die Ausgaben für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen (einschließlich Wechselrichter und Verankerungssysteme) mit einer Spitzenleistung (P) förderfähig

(a) von 5 kWp bis 50 kWp für landwirtschaftliche Einzelunternehmen im Sinne der geltenden Bundes- und Landesgesetze und für Unternehmen, die zur Führung landwirtschaftlicher Betriebe gegründet wurden.

Die Ausgabenobergrenze pro kWp beträgt 2.000,00 €/kWp für Anlagen bis 50 kWp mit einer Obergrenze von 75.000,00 €.

Die Anlagen müssen auf landwirtschaftlichen Strukturen und/oder deren Zubehör errichtet werden, die für die Tätigkeit des Antragstellers von Bedeutung sind, oder auf dem Boden installiert werden, unter Einhaltung der städtebaulichen Vorschriften und des L.P. Nr. 4/2022 (Gesetz der Provinz über erneuerbare Energien 2022).

Die Anlagen müssen außerdem an den Zähler des Begünstigten angeschlossen sein. Der Zähler muss von demjenigen für den Hausgebrauch getrennt sein. Wird in landwirtschaftlichen Betrieben in die Erzeugung von Wärmeenergie und/oder Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen investiert, so dürfen die Anlagen nur zur Deckung des Energiebedarfs des Begünstigten dienen und ihre Produktionskapazität darf den durchschnittlichen jährlichen kombinierten Wärme- und Stromverbrauch des Betriebs nicht übersteigen.

Der Kauf und die Installation eines Speichersystems ist mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 €/kWh zulässig, wobei die zulässigen Gesamtausgaben auf 50.000,00 € begrenzt sind, und zwar ausschließlich zusätzlich zu den unter Buchstabe a) genannten Maßnahmen.

Es kann nur ein einziger Beihilfeantrag im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht werden. Bei Anträgen, die die Installation von mehr als einer Fotovoltaikanlage vorsehen, werden die Höchstleistung und der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für diese Anlage berechnet, indem die Summe der kWp jeder Anlage im Rahmen der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten zuschussfähigen Höchstbeträge gezählt wird.

Die Beihilfeintensität beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Kapitalkontos gewährt.

Die in Punkt 3.3 des Anhangs 1 des Kriterienbeschlusses Nr. 219 vom 10. Februar 2023 genannten Ausgaben sind nicht förderfähig:

Beschränkungen

Es kann nur ein einziger Beihilfeantrag gestellt werden.

ZAHLUNGSWEISE

Die vom Begünstigten getätigten Ausgaben sind nur dann förderfähig, wenn sie per Bank- oder Postüberweisung oder per Riba auf das auf den Begünstigten lautende Girokonto gezahlt werden (Girokonto, das, wenn auch nicht ausschließlich, für die Initiative bestimmt ist).

Es ist obligatorisch, den Unique Project Code (Cup) auf allen Rechnungen (Style Sheets) und bei allen Zahlungen anzugeben. Der Code wird vom Landwirtschaftsdienst zugewiesen und wird jedem Begünstigten mitgeteilt.

In Bezug auf den CUP sind die folgenden Regeln zu beachten

- Der CUP muss immer in den Ausgabenbelegen (Rechnungen und Zahlungsbelegen) enthalten sein, die nach der Übermittlung des CUP ausgestellt werden.

- Der "Abgleich" ist in folgenden Fällen durch manuelles Anbringen des CUP-Codes und Beifügung einer vom Begünstigten ausgestellten Erklärung möglich

(i) Ausgabenbelege, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sind und vor der Mitteilung des CUP-Codes ausgestellt wurden

ii) Fehler bei der Eingabe des CUP-Codes;

iii) Vorhandensein des CUP-Codes auf mindestens einem der Dokumente, die die Ausgaben belegen (Rechnung oder Quittung).

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Norma Foral 4/2003 müssen die zu finanzierenden Initiativen nach Einreichung des Antrags durchgeführt werden.

Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, muss die Initiative auf jeden Fall unter Einhaltung der Bestimmungen der mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 219 vom 10. Februar 2023 genehmigten Bekanntmachung der Kriterien durchgeführt werden.

VERPFLICHTUNGEN DER BEGÜNSTIGTEN

Gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 verpflichtet sich der Begünstigte, die Vermögenswerte, für die der Beitrag gewährt wurde, mindestens zehn Jahre lang ab dem Datum des Antrags auf endgültige Auszahlung des Beitrags nicht zu veräußern, zu übertragen oder anderweitig zu verwenden.

(2) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Frist ist der Begünstigte - außer in Fällen höherer Gewalt - verpflichtet, den gewährten Zuschuss im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen. Die Restlaufzeit wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf der Finanzhilfe geführt haben, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes zurückzuzahlen.

Der Begünstigte der Erleichterung muss dem mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Personal in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und den Unterlagen gewähren, die sich auf den Gegenstand der gewährten Erleichterung beziehen.

Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die dem Begünstigten gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 auferlegt wurden, erfolgt an einer Stichprobe von 5 % der Interventionen, die den in Absatz 1 genannten Beschränkungen unterliegen, gemäß den Bestimmungen der diesbezüglichen Norma Foral. Die Kontrolle der Erklärungen anstelle von Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen wird an einer Stichprobe von mindestens 5 % der Anträge gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Provinzialverordnungen durchgeführt.

Wird der Begünstigte nach der Einreichung des Beihilfeantrags und vor dessen Gewährung durch eine andere Person infolge einer Übertragung, eines Verkaufs des Betriebs, eines anderen Vorgangs im Betrieb oder infolge einer Umwandlung oder eines anderen unternehmerischen Vorgangs abgelöst, so kann die nachfolgende Person das Eigentum an dem Antrag übernehmen. Der Landwirtschaftsdienst prüft, ob die unter Punkt 2 dieser Aufforderung zur Einreichung von Anträgen genannten subjektiven Förderungsvoraussetzungen von der übernehmenden Person erfüllt werden; sind sie erfüllt, gewährt er dieser Person die Beihilfe; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnt er die Beihilfe ab.

Nach der Gewährung der Erleichterung und vor ihrer Auflösung kann der Begünstigte (Übergeber) durch eine andere Person (Übernehmer) infolge einer Übertragung oder eines Verkaufs des Betriebs, eines anderen Vorgangs im Betrieb, einer Umwandlung oder eines anderen Unternehmensvorgangs abgelöst werden. Der Servizio Agricoltura (Landwirtschaftsdienst) prüft, ob der Übernehmer die unter Punkt 2 dieser Bekanntmachung genannten subjektiven Voraussetzungen erfüllt; stellt er fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet er die Übernahme an und teilt dies mit; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ordnet er den Widerruf der Beihilfe an.

An wen es sich richtet

Für die Beihilfe kommen in Frage

a) einzelne landwirtschaftliche Betriebe, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften des Staates und der Provinzen festgelegt sind;

(b) Gesellschaften, die zur Führung der unter Buchstabe a) genannten landwirtschaftlichen Betriebe gegründet wurden;

und die

  • einen Sitz oder eine aktive Betriebseinheit haben, die im Register der Handelskammer im Gebiet der Provinz Trient als örtliche Einheit eingetragen ist;
  • die über eine in der Provinz Trient geführte und im Jahr der Antragstellung validierte Geschäftskartei verfügen; falls sie über keine solche verfügen, müssen sie konstituiert sein bei einer CAA;
  • sie haben die Initiativen begonnen und die Ausgaben nach Einreichung des entsprechenden Beihilfeantrags getätigt
  • die Initiativen werden auf Immobilien durchgeführt, die durch Eigentum oder ein anderes dingliches Recht verfügbar sind, sowie auf dem Verhandlungswege mit einem eingetragenen Vertrag. Im Falle eines ausgehandelten Rechts ist die Zustimmung des Eigentümers der Immobilie zur Realisierung der Initiative erforderlich;
  • wenn die Flächen, auf denen die Fotovoltaikanlage installiert werden soll, Asbest oder Eternit enthalten, ist die Initiative nur dann förderfähig, wenn sie auch deren Entfernung und Entsorgung umfasst
  • die Initiativen müssen mit den geltenden städtebaulichen Vorschriften der Provinz übereinstimmen;
  • es handelt sich nicht um Unternehmen, die bereits öffentliche Beihilfen für dieselbe Investition erhalten haben;
  • es handelt sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften;
  • die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die Empfänger von Beihilfen sind, die gewährt und dann zurückgezogen wurden, ohne dass die Beihilfen zurückgezahlt wurden;

Der Antrag kann vom Beihilfeempfänger oder von der Person (Berater) gestellt werden, die beauftragt ist, den Antrag bei der SRTrento einzureichen.

So geht es

Die Bewerbungen sind über die elektronischen Verfahren auf dem Portal https://srt.infotn.it

Um einen Antrag einzureichen, müssen Sie

- über eine digitale Unterschrift verfügen;

- Die Person, die den Antrag einreicht (der Antragsteller oder der beauftragte Berater), muss für das Portal akkreditiert sein, wie auf dieser Seite angegeben Webseite

Der Antrag muss von der unterschriftsberechtigten Person digital unterzeichnet werden, andernfalls ist er unzulässig.

Wenn Sie Hilfe beim Zugriff auf das Portal und bei der Freischaltung benötigen, wenden Sie sich bitte an die E-Mail-Adresse helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Besondere Fälle

Fälle Sonderfälle

Jegliche VARIANTE zu der Initiative, die für die technischen und wirtschaftlichen Ziele der Intervention relevant sein muss, muss im Voraus über die computergestützten Verfahren des Portals https://srt.infotn.it/ beantragt werden und vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens digital unterzeichnet werden.

Es sind nur Varianten zulässig, die keine Überschreitung der förderfähigen Ausgaben zur Folge haben.

Als Varianten gelten alle Änderungen des ursprünglichen Projekts, die zu einer Änderung der Ziele und Parameter führen, aufgrund derer die Initiative für eine Finanzierung in Frage kommt, insbesondere: Änderung des Begünstigten, Änderung des Investitionsstandorts, wesentliche technische Änderungen der genehmigten Initiative.

Varianten müssen im Voraus beantragt werden und werden, einschließlich etwaiger Rabatte und Einsparungen, nach spezifischen Maßnahmen genehmigt. Varianten des ursprünglichen Projekts gelten nicht als detaillierte Änderungen oder verbesserte technische Lösungen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem genehmigten Projekt stehen und dieses ergänzen und funktional sind. Die Verwendung von Angebotsnachlässen oder Einsparungen bei der Durchführung dieser Änderungen wird bei der Endabnahme geprüft und gegebenenfalls genehmigt. Die dem Variantenantrag beizufügenden Unterlagen sind im Prinzip die gleichen wie die für die Einreichung des ursprünglichen Antrags vorgesehenen. Sie können je nach Relevanz der eingereichten Variante und im Hinblick auf die von der Variante betroffenen Ausgaben reduziert werden, einschließlich eines erläuternden Berichts und einer vergleichenden Tabelle.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag enthält eine Erklärung anstelle einer Bescheinigung und eine eidesstattliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder des Eigentümers des Unternehmens, aus der hervorgeht

  • ob es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen, ein kleines, mittleres oder großes Unternehmen handelt;
  • ob es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 handelt;
  • ob der Antragsteller für dieselben Investitionen bereits öffentliche Beihilfen erhalten hat;
  • ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Anträge auf öffentliche Beihilfen für dieselben Investitionen gestellt hat, gegebenenfalls mit Angabe der Einzelheiten des eingereichten Antrags.

Der Antrag enthält außerdem eine einfache Erklärung

  • die Verpflichtung zur Entfernung von Asbest/Eternit von der Fläche, auf der die Installation der Anlage geplant ist, oder die Tatsache, dass die Installation der Anlage nicht auf asbest- oder eternithaltigen Flächen durchgeführt wird;
  • dass es sich nicht um eine Investition handelt, die Teil einer Baumaßnahme ist, die Verpflichtungen zur Installation erneuerbarer Energiequellen beinhaltet;
  • dass es sich nicht um eine reine Ersatzinvestition im Sinne von Punkt 3.3 Absatz 2 der Anlage 1 des Provinzialratsbeschlusses Nr. 219/2023 handelt.

UNTERLAGEN, DIE DEM ANTRAG BEIZUFÜGEN SIND

1. vom Lieferanten unterzeichneter detaillierter Kostenvoranschlag

2. von einem qualifizierten Techniker unterzeichneter technischer Bericht über die auszuführenden Arbeiten, einschließlich

  • die korrekte Dimensionierung der Anlage im Hinblick auf den Bedarf des Unternehmens, wobei der Bedarf im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion von demjenigen im Zusammenhang mit den Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten und dem Agrotourismus zu trennen ist (unter besonderer Berücksichtigung des durchschnittlichen Jahresverbrauchs in kWh in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Angabe des Prozentsatzes der Deckung des Energiebedarfs des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung anderer bereits installierter oder im Bau befindlicher Anlagen - durch den Bau der Anlage, die die Intervention darstellt. Bei Eingriffen in bestehende Anlagen muss die finanzierte Maßnahme zu einer Verbesserung der Energieeffizienz um mindestens 50 % im Vergleich zu den bereits bestehenden Anlagen führen;
  • Angabe der kW-Anzahl am Zähler des Unternehmens auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Vertrags;
  • Erklärung über die Notwendigkeit einer Baugenehmigung;
  • Bescheinigung, dass die Investition die gesetzlich vorgeschriebenen Normen übertrifft und den nationalen und provinzialen Energieeffizienznormen entspricht;

3. Planimetrie mit Angabe der Lage des Eingriffs, mit Katasterparzellen und Kartenausschnitt;

4. für die Installation von Fotovoltaikanlagen auf Grundstücken, die Dritten gehören, eine einfache Kopie des eingetragenen Vertrags über die Verfügbarkeit des Grundstücks, zusammen mit der Erlaubnis des Eigentümers, die Arbeiten auszuführen, außer im Falle des Bestehens eines Familienunternehmens gemäß Artikel 230 bis des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach der Genehmigung der Rangliste

Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen wird die Rangliste durch eine Entscheidung des Direktors des Landwirtschaftsdienstes auf der Grundlage der nach den in Ziffer 6 dieser Bekanntmachung definierten "Auswahlkriterien" vergebenen Verdienstpunkte genehmigt.

Wird eine Bewerbung außerhalb der in Ziffer 5.1 Absatz 1 dieser Bekanntmachung festgelegten Fristen oder in einer anderen als der in Ziffer 5 Absatz 2 derselben Bekanntmachung festgelegten Weise eingereicht, teilt der Direktor des Landwirtschaftsdienstes dem Bewerber mit, dass die Bewerbung unzulässig ist.

Die Frist für den Abschluss des Verfahrens zur Gewährung oder Ablehnung der Beihilfe wird auf 90 Tage ab dem Tag nach der Genehmigung der in Absatz 2 genannten Rangliste der Anträge festgesetzt, unbeschadet einer etwaigen Aussetzung.

Die Entscheidung über die Gewährung/Ablehnung der Beihilfe wird dem Begünstigten durch ein Schreiben an den landwirtschaftlichen Betrieb PEC mitgeteilt.

Im Falle von Anträgen, die in der Rangliste aufgeführt sind, aber wegen fehlender Mittel nicht für eine Finanzierung in Frage kommen, beschließt der Leiter des Landwirtschaftsdienstes eine Maßnahme der Nichtannahme gemäß der Norma Foral 23/92 und teilt dies dem Antragsteller mit.

Der Bericht über die Initiative muss innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Maßnahme zur Gewährung des Beitrags erfolgen.

Es kann nur eine einzige Verlängerung von maximal 1 Jahr beantragt werden.

Für den Antrag auf Gewährung des Beitrags und die Berichterstattung vorzulegende Unterlagen:

Für die Auszahlung des Beitrags ist ein vom Antragsteller ausgefüllter und unterzeichneter Antrag einzureichen, und zwar unter Verwendung der EDV-Verfahren, die den Nutzern über das Portal https://srt.infotn.itzur Verfügung gestellt werden, wobei der beantragte Betrag abzüglich der Mehrwertsteuer und der nicht förderfähigen Ausgaben anzugeben ist.

Der Antrag muss eine Erklärung anstelle einer Bescheinigung oder einer eidesstattlichen Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller keine anderen öffentlichen Beihilfen für dieselben bezuschussten Ausgaben erhalten hat, oder im Falle einer Kumulierung die Einzelheiten der anderen erhaltenen öffentlichen Beihilfen angeben.

Zusammen mit dem Antrag auf Auszahlung des Zuschusses müssen folgende Unterlagen in das oben genannte Portal eingegeben werden

  1. Rechnung (Style Sheet) oder sonstiger Beleg für die Ausgaben mit Angabe des eindeutigen Projektcodes - CUP -, der zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses gemäß den Anweisungen in Abschnitt 8 dieser Bekanntmachung mitgeteilt wurde. Die Rechnung oder der Beleg für die Ausgaben muss eine detaillierte Beschreibung des Projekts enthalten, auf das sie sich beziehen;
  2. Bank- oder Postüberweisung oder RIBA auf ein auf den Begünstigten lautendes Konto, wobei im Verwendungszweck die KUP, die Nummer und das Datum des Ausgabenbelegs anzugeben sind. Bei fehlender oder ungenauer Angabe der Einzelheiten des Ausgabenbelegs in der Banküberweisung kann die vom Auftragnehmer abgegebene Verzichtserklärung erworben werden;
  3. eine einfache Kopie der Konformitätserklärung für die Anlagen, wie sie in den geltenden Vorschriften vorgeschrieben ist;
  4. Angabe der Einzelheiten des Genehmigungstitels, der Mitteilung über die unentgeltliche Durchführung der Arbeiten oder anderer geeigneter Unterlagen, die für die Durchführung der Arbeiten unter Einhaltung der geltenden städtebaulichen Vorschriften erforderlich sind;
  5. Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung, falls für die Art der Arbeiten erforderlich, unterzeichnet von einem zugelassenen Fachmann.

Kosten

KOSTENLOS

Zugang zum Service

Zugang zu SRTrento

Authentifizierung

Bürgerkarte (CNS)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)
Elektronischer Personalausweis (CIE)
SPID Stufe 2

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Approvazione dei criteri e delle modalità attuative per la concessione di contributi ai sensi dell'articolo 15 ter 'Contributi a sostegno della transizione ecologica e digitale' della Legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale sull'agricoltura), in merito alla realizzazione di investimenti in impianti fotovoltaici.

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Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Letzte Änderung: 21.10.2025 16:22

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