Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss zur Förderung von Projekten, die eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgen:
a) die sportliche Betätigung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu unterstützen;
b) Maßnahmen, Veranstaltungen, Tagungen und Treffen durchzuführen, die die sportliche Betätigung von Menschen mit Behinderungen fördern;
c) Dienstleistungen und/oder Initiativen ins Leben zu rufen, die durch sportliche Betätigung die Integration, den sozialen Zusammenhalt und die Verbesserung der psychophysischen Verfassung von Menschen mit Behinderungen fördern.
Förderfähig sind folgende Arten von Ausgaben, die mit der Durchführung der Aktivität in Zusammenhang stehen und sich auf die Sportsaison beziehen, in der die förderungswürdige Aktivität stattfindet und die im Jahr nach dem Jahr der Antragstellung endet:
a) Werbung und Bekanntmachung der Initiative;
b) Miete von Sportgeräten, -anlagen oder -räumen;
c) medizinische Hilfsmittel;
d) Unterbringung von Sportlern, Begleitpersonen, Organisatoren und Mitarbeitern;
e) Beförderung von Sportlern, Begleitpersonen, Organisatoren und Mitarbeitern (bei Nutzung eines Privatfahrzeugs ist nur die Kilometerpauschale zulässig);
f) Verpflegung und Unterkunft von Sportlern, Begleitpersonen, Organisatoren und Mitarbeitern bei Auswärtsreisen, auch außerhalb des Provinzgebiets;
g) Erstattungen und Vergütungen für folgende Sportfachkräfte: Trainer, Ausbilder, technische Leiter, Sportdirektoren, Konditionstrainer, Wettkampfleiter, Athleten in der Funktion als Begleiter oder Führer;
h) Erstattungen und Vergütungen an in Berufsregistern eingetragene Sportfachkräfte;
i) Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Sporthelfer;
j) selbstständige Tätigkeiten von Mitarbeitern.
Die Förderanträge sind einzureichen:
a) in einfacher Form durch den einzelnen Sportverein oder -verband;
b) in gebündelter Form durch den einzelnen Sportverein oder -verband als federführende Einrichtung, in Partnerschaft mit anderen Sportverbänden oder -vereinen oder anderen öffentlichen Einrichtungen oder privaten Trägern, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben und vom CONI oder vom CIP anerkannt oder im Verzeichnis der Freiwilligenorganisationen eingetragen sind, das gemäß dem Landesgesetz Nr. 8 vom 13. Februar 1992 eingerichtet wurde. In diesem Fall werden alle administrativen und finanziellen Beziehungen mit dem federführenden Träger gepflegt, während die Partner erklären müssen, dass sie aktiv am Projekt beteiligt sind.
Der Zuschuss wird in Höhe von 80 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch innerhalb der Grenzen des Defizits, der verfügbaren Mittel und des Höchstbetrags von 20.000 Euro.
Der Zuschuss ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Jeder Antragsteller kann pro Jahr nur einen Antrag stellen, jeweils bezogen auf eine der Initiativen.
Antragsteller, die für dieselbe Initiative Fördermittel von anderen öffentlichen Einrichtungen als der Provinz beantragt oder erhalten haben, müssen dies im Antrag angeben und bei der Abrechnung etwaige weitere erhaltene Finanzmittel nachweisen.
Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel, die jährlich von der Landesregierung festgelegt werden, werden alle zulässigen Anträge gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle zulässigen Anträge vollständig zu finanzieren, erfolgt eine proportionale Neuberechnung des Zuschusses für alle Anträge.
| CUP |
| Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die Gegenstand öffentlicher Förderungen für Produktionstätigkeiten sind und aus welchem Grund und in welcher Form auch immer von einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden, auch über andere öffentliche oder private Stellen oder in irgendeiner Weise auf diese zurückzuführen sind, müssen den einheitlichen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Bewilligungsurkunde angegeben oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung derselben mitgeteilt wurde. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 – umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023. Falls die CUP-Nummer nicht in der elektronischen Rechnung angegeben oder vom Veräußerer/Dienstleister falsch angegeben wurde und dieser keine korrekte Neuausstellung vorgenommen hat (= Gutschrift zur Stornierung der Rechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung), kann der Erwerber/Auftraggeber den CUP über den Webdienst im Portal „Fatture e Corrispettivi“ im Bereich „Fatture elettroniche ed altri dati IVA“ im Feld „Comunicazioni“ Link „CUP-Ergänzung“ der Steuerbehörde ergänzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Leitfaden:https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/d/guest/guida-all-utilizzo-del-servizio-di-integrazione-del-cup-in-fattura. |