Zuschüsse für die Wasserversorgung von Berghütten

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Beantragung eines Beitrags für Hüttenbesitzer und -betreiber für permanente Wasserversorgungsinfrastrukturen.

Beschreibung

Der Zuschuss wird für den Bau, die Integration oder die Verbesserung von dauerhaften Infrastrukturen für die Wasserversorgung von Berghütten gewährt, um den Auswirkungen des Klimawandels in den Bergen entgegenzuwirken.

Die folgenden Maßnahmen sind daher förderfähig

  • der Neubau
  • außerordentliche Instandhaltung oder Sanierung;
  • Arbeiten an der Wasserfassung;
  • Zuleitungen und zugehörige Arbeiten (Abflüsse, Kontrollschächte usw.)
  • Speicherbehälter;
  • Pumpanlagen, Wasserfiltrations-, Klär- und/oder Trinkwasserkläranlagen;
  • Überkopf-Transport von Materialien;

Vorläufige Arbeiten und/oder Artefakte, einschließlich vorgefertigter Arbeiten, die leicht zu entfernen sind und für einen unvorhersehbaren und vorübergehenden Bedarf bestimmt sind, sind daher ausgeschlossen.

Der Zuschuss wird in Höhe von 80 % der zuschussfähigen Ausgaben und in jedem Fall mit einer Kostengrenze von mindestens 5.000,00 EUR und höchstens 150.000,00 EUR gewährt.

Die technischen Kosten, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge, sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Arbeiten und die unvorhergesehenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 5 % der Arbeiten zulässig.

Beschränkungen

Die bezuschussten Anlagen sind für 15 Jahre ab dem Datum des Abschlusses der Arbeiten an ihren Bestimmungsort gebunden.

An wen es sich richtet

Der Antrag kann von Eigentümern und Verwaltern von Schutzhütten gestellt werden, die in der Liste der alpinen Einrichtungen der Autonomen Provinz Trient eingetragen sind.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die einzureichenden Unterlagen sind folgende

  1. Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe
  2. Technischer Bericht
  3. VollständigesProjekt, das dem städtebaulich erforderlichen Bautitel entspricht
  4. Detailliertemetrische Berechnung der Arbeiten oder detaillierter Kostenvoranschlag eines Anbieters.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Anträge können vom 1. Januar bis zum 31. März eines jeden Jahres eingereicht werden .

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung des Antrags prüft die Dienststelle für Tourismus und Sport das Vorliegen der Fördervoraussetzungen, die Angemessenheit der Ausgaben, die Höhe des fälligen Beitrags sowie etwaige Auflagen und trifft eine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Beitrags. Im Falle der Gewährung des Zuschusses wird gleichzeitig die Frist für die Berichterstattung über die Initiative bekannt gegeben. Der Zuschuss wird in einer einzigen Rate ausgezahlt, nachdem sich der Dienst für Tourismus und Sport vergewissert hat, dass er ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

Kosten

Steuermarke (Befreiung für gemeinnützige Organisationen und RUNTS-registrierte APS)
16,00 Euro

Antrag auf Finanzhilfe

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate

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Approvazione del regolamento di esecuzione della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8 'Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate', come modificata dalla legge provinciale 15 novembre 2007, n.

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Approvazione dei criteri e delle modalità per la concessione di agevolazioni ai proprietari e ai gestori di rifugi alpini per opere infrastrutturali di approvvigionamento idrico a servizio dei rifugi alpini (articolo 30 ter, comma 1 quinquies, della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8 'Legge provinciale sui rifugi e sui sentieri alpini').

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 17:20

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