Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss für die Durchführung von Werbekampagnen in der Provinz, die den Jugendsport, die Gleichstellung der Geschlechter und/oder den sozialen Zusammenhalt im Sport sowie den Sport für Menschen mit Behinderungen fördern.
Die Förderkampagnen mit automatischem Verfahren müssen im Jahr der Antragstellung durchgeführt werden, wenn sie bis zum 30. September abgeschlossen sind.
Wenn sie im Oktober, November oder Dezember abgeschlossen werden, müssen sie in den Anträgen enthalten sein, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober des Folgejahres eingereicht werden.
Zu den förderfähigen Initiativen gehören Kampagnen, die eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgt haben
(a) Jugendliche bis zu 18 Jahren bzw. bis zu 25 Jahren, wenn sie eine Behinderung haben, in die Kenntnis und Ausübung der verschiedenen Sportarten einzuführen;
(b) Verstärkung der sportlichen Aktivitäten und Initiativen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter
c) Förderung der sozialen Integration, auch durch die Heranführung von Menschen, die in einer Randlage leben oder ihr ausgesetzt sind, an die Ausübung des Sports, um Situationen der Ausgrenzung oder soziale Härten zu vermeiden
(d) Förderung von Maßnahmen des sozialen Zusammenhalts durch sportliche Aktivitäten und Ermutigung von Menschen mit Behinderungen, Sport zu treiben.
Anträge auf Zuschüsse im Rahmen des automatischen Verfahrens werden eingereicht
a) in einfacher Form: durch den einzelnen Verband oder Sportverein
b) in zusammengefasster Form: von dem einzelnen Sportverband oder -verein als federführendem Partner und anderen Sportverbänden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben und vom CONI oder CIP anerkannt oder in das Register der Freiwilligenorganisationen eingetragen sind, das gemäß dem Provinzgesetz Nr. 8 vom 13. Februar 1992 eingerichtet wurde. In diesen Fällen bestehen alle administrativen und finanziellen Beziehungen mit dem federführenden Partner, während die zusammengeschlossenen Einrichtungen eine aktive Rolle in dem Projekt spielen müssen.
Zuschussfähig sind die Ausgaben für
(a) Werbung für die Initiative
(b) Materialien und Dienstleistungen zur Unterstützung der Initiative
(c) Anmietung von Sportanlagen oder Räumen
d) Erstattung von Kosten und Honoraren für technische Trainer und Betreuer.
Der Zuschuss wird in Höhe von 30 % der unter den vorgenannten Punkten c), d) entstandenen und nachgewiesenen Ausgaben gewährt. Die Ausgaben unter a), b) sind nur bei der Berechnung des Defizits förderfähig.
Der Beitrag kann um 10 % erhöht werden, wenn es sich um Kampagnen handelt, die vom Provinzialrat als besonders wertvoll für die Einführung von Jugendsportarten und Initiativen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts eingestuft werden.
In jedem Fall wird der Beitrag bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 € gewährt.
Der Beitrag ist in Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe b) des Provinzgesetzes Nr. 4 "Provinzialgesetz über Sport 2016" vom 21. April 2016 vorgesehen.
Beschränkungen
Der Antrag auf Unterstützung im Rahmen des automatischen Verfahrens für Initiativen, die bis zum 30. September enden, muss zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober eines jeden Jahres eingereicht werden.
Anträge im Rahmen des automatischen Verfahrens für Initiativen, die im Oktober, November oder Dezember enden, müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober des Folgejahres eingereicht werden.
Förderfähig sind nur Initiativen mit Ausgaben in Höhe von 10.000 € oder mehr.
Jeder Antragsteller kann maximal 3 Initiativen pro Jahr und Sportart beantragen.