Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss für die gelegentliche Organisation von Sportveranstaltungen von provinziellem, regionalem, interregionalem, nationalem oder internationalem Interesse, die innerhalb der Provinz durchgeführt werden und deren voraussichtliche Kosten zwischen 6.000,00 und 25.000,00 € liegen.
Die Veranstaltungen müssen von den zuständigen nationalen Sportverbänden, den angeschlossenen Sportarten, den Sportförderungseinrichtungen, den Verdienstverbänden oder den Militärsportgruppen und den staatlichen Einrichtungen, denen der Sportverein angehört, genehmigt oder in deren Kalender aufgenommen worden sein.
Die folgenden Ausgaben sind förderfähig
(a) Werbung für die Initiative, Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse
(b) Miete von Sportanlagen oder -räumen und deren Ausstattung, auch im Freien
c) Dienstleistungen von Schiedsrichtern, Wettkampfrichtern, medizinischem und paramedizinischem Personal, qualifiziertem technischen Personal, gelegentlichen Mitarbeitern
d) Erstattungen für Transport, Verpflegung und Unterkunft im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der unter Buchstabe c) genannten Personen, ohne Kurtaxe;
e) föderale Steuern;
f) Miete von Ausrüstungen, Sportgeräten oder Kraftfahrzeugen;
g) Ambulanz-, Sicherheits- und Sportdienste;
h) Erfrischungen für die Teilnehmer mit einem Höchstbetrag von 20 % der für diese Ausgaben anfallenden Kosten
i) Preise mit einem Höchstbetrag von 3.000,00 € und unter Ausschluss von Geldpreisen.
Die Kosten müssen im Jahr der Präsentation und in dem der Veranstaltung vorausgehenden Quartal entstanden sein. Fällt die Veranstaltung in zwei Kalenderjahre, so gilt sie als in dem Jahr durchgeführt, in dem sie abgeschlossen wird, und die im Quartal vor dem Abschluss und im Jahr des Abschlusses entstandenen Kosten sind förderfähig.
Der Zuschuss wird in Höhe von 15 % der förderfähigen Ausgaben gewährt. Er kann bis zu einem Höchstsatz von 10 % erhöht werden, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die vom Provinzialrat als besonders wertvoll in Bezug auf die Sportlerkategorien und/oder als besonders relevant für das Gebiet oder die Historie eingestuft werden, oder wenn die Gleichstellung der Geschlechter und/oder der soziale Zusammenhalt besonders gefördert werden.
Der Beitrag ist in Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe a) des Provinzialgesetzes Nr. 4 "Provinzialgesetz über den Sport 2016" vom 21. April 2016 vorgesehen.
Beschränkungen
Jeder Antragsteller kann maximal fünf Anträge pro Jahr einreichen.