Es handelt sich um einen Beitrag zur Erstellung von zugelassenen Orientierungslaufkarten oder von Karten, die für den Schulunterricht bestimmt und vom lokalen Ausschuss des italienischen Orientierungslauf-Verbandes zertifiziert sind. Dabei kann es sich um folgende Karten handeln:
a) für Sportveranstaltungen neu vermessen werden; in diesem Fall dürfen sie keine Teile bereits bestehender Karten enthalten;
b) eine Überarbeitung oder Erweiterung bestehender Karten für Sportveranstaltungen, sofern seit deren Erstellung oder der letzten Überarbeitung mindestens drei Jahre vergangen sind;
c) von Sportverbänden oder -vereinen für den Schulunterricht im Rahmen von Projekten in Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen erstellt werden.
Zuschussfähig sind Ausgaben für:
a) Vorbereitungs- und Vermessungsarbeiten;
b) die Erstellung und Ausarbeitung der Karte;
c) die Zulassung.
Der Zuschuss wird in Höhe von 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch höchstens bis zu 10.000 Euro, vorbehaltlich des Defizits und der verfügbaren Mittel.
Die förderfähigen Kosten werden wie folgt berechnet:
a) 1.500 Euro pro Quadratkilometer neu vermessener Karten;
b) 750 Euro pro Quadratkilometer für zur Aktualisierung vermessene Karten.
Der Zuschuss ist in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge, solange die verfügbaren Mittel reichen.
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| ACHTUNG Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden an diesen Vermögenswerten durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse abhängig. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert. |