Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss für die Anschaffung von Fahrzeugen durch Sportverbände und -vereine für den sicheren Sammeltransport von Sportlern unter 25 Jahren für Reisen während der Sportsaison.
Es handelt sich auch um einen Zuschuss für den Kauf von Fahrzeugen durch Komitees, Delegationen oder Provinzsektionen der nationalen Sportverbände für den sicheren Sammeltransport der Athleten ihrer Jugendsportauswahlmannschaften.
Der Zuschuss für die Anschaffung wird in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € und unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. Die Mehrwertsteuer ist erstattungsfähig, wenn sie einen Kostenfaktor darstellt.
Der Zuschuss wird auch für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen gewährt, die für den Transport von behinderten Sportlern genehmigt wurden, und zwar in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Ausgaben und in jedem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 €.
Der Zuschuss wird für den Kauf von Neuwagen, Halbjahreswagen und Fahrzeugen mit Null Kilometerstand gewährt. Der Kauf von Gebrauchtfahrzeugen ist zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind
- Höchstkilometerstand von 50.000 km
- Zulassung nicht früher als 4 Jahre vor dem Kaufdatum des Fahrzeugs
- Vorlage einer von einem Vertragshändler oder einer Vertragswerkstatt ausgestellten Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug gemäß den Anweisungen des Herstellers gewartet wurde.
Der Kauf ist nur bei zugelassenen Händlern oder Wiederverkäufern zulässig.
Die erworbenen Kraftfahrzeuge müssen der Klasse M1 oder M2 des Gesetzesdekrets Nr. 285 vom 30. April 1992 entsprechen und für mehr als fünf Personen zugelassen sein.
Der Zuschuss ist in Artikel 15a des Provinzialgesetzes Nr. 4 "Provinzialgesetz über Sport 2016" vom 21. April 2016 vorgesehen.
Beschränkungen
Jeder Antragsteller kann nur einen Zuschussantrag pro Jahr einreichen.
Die Zuschussanträge werden in der chronologischen Reihenfolge ihrer Einreichung geordnet, wobei den erstmals eingereichten Anträgen Vorrang eingeräumt wird.
Der Zuschussempfänger verpflichtet sich, die Nutzung des Vermögensgegenstands ausschließlich an den Verband oder Sportverein bzw. an das Komitee, die Delegation oder die Provinzsektion des nationalen Sportverbands zu binden.
Er verpflichtet sich außerdem, denselben Vermögenswert für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht zu veräußern, unter Androhung des Entzugs des gewährten Zuschusses zuzüglich Zinsen zum geltenden gesetzlichen Zinssatz.
Schließlich verpflichtet er sich, bei der Verwaltungsstelle die Verwendung der territorialen Marke "Trentino" zu beantragen und sich zu verpflichten, die Marke so zu gestalten, dass sie auf dem Fahrzeug, für das der Zuschuss gewährt wurde, besser sichtbar ist.
CUP
Rechnungen, die sich auf den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand öffentlicher Anreize für produktive Tätigkeiten sind, die aus irgendeinem Grund und in irgendeiner Form von einer öffentlichen Verwaltung, auch über andere öffentliche oder private Einrichtungen, gewährt werden oder in irgendeiner Weise auf diese zurückgeführt werden können, müssen den eindeutigen Projektcode (CUP) enthalten, der in der Konzessionsurkunde angegeben oder bei der Vergabe des Anreizes selbst oder bei der Beantragung desselben mitgeteilt wird. Diese Verpflichtung ist in Artikel 5, Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 13 vom 24. Februar 2023 - umgewandelt durch das Gesetz Nr. 41 vom 21. April 2023 und geändert durch das Gesetz Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 - enthalten.
Die operativen Angaben zur Anwendung des CUP sind in Anhang A des Provinzialratsbeschlusses Nr. 728 vom 23. Mai 2024 aufgeführt.