Beschreibung
Die Beihilfe ist für Weinbaubetriebe bestimmt, die Initiativen zur Anschaffung von Holzbehältern für den Weinausbau (Barriques und Tonneaux) durchführen, um die Qualität zu verbessern.
Es kann nur ein einziger Beihilfeantrag gestellt werden.
Die Beihilfeintensität beträgt 40 % der zuschussfähigen Ausgaben. Die Beihilfe wird in Form eines Kapitalzuschusses gewährt.
Der Mindestbetrag der zuschussfähigen Ausgaben für jeden Antrag beträgt30.000,00 EUR ohne MwSt. Dieser Betrag muss sowohl bei der Gewährung des Zuschusses als auch bei der Abwicklung der Abschlusszahlung eingehalten werden.
Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben je Antrag beträgt 80.000,00 Euro.
Der zuschussfähige Höchstbetrag pro Barrel beträgt 750,00 Euro und pro Tonne 1.200,00 Euro.
Bei Großunternehmen muss die Beihilfe auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, um das Projekt ausreichend rentabel zu machen ("Netto-Mehrkosten"). Die Höhe der Beihilfe entspricht insbesondere den Nettomehrkosten, die bei der Durchführung der Investition im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe entstehen.
Die folgenden Kosten sind nicht beihilfefähig
- MEHRWERTSTEUER;
- Betriebskapital;
- der Kauf von gebrauchten Anlagen;
- Leasing-Investitionen;
- Nebenkosten (wie Zinsen, Bank- oder Postgebühren für Überweisungen und Riba).
Beschränkungen
Bewerbungen müssen eingereicht werden bis 10. November 2021 eingereicht werden.
Die Gewährung des Zuschusses verpflichtet den Begünstigten gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/03, die Nutzung des beweglichen Vermögens für mindestens drei Jahre zu gewährleisten. Die Frist beginnt mit dem Datum des Antrags auf endgültige Auszahlung des Zuschusses.
Wird der Vermögenswert vor Ablauf der in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen veräußert, sind die Begünstigten - außer in Fällen höherer Gewalt - verpflichtet, den gewährten Beitrag im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen.
Die Restlaufzeit wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf des Zuschusses führen, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe zurückzuzahlen.
Der Zuschussempfänger gewährt den mit der Kontrolle der Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Bediensteten in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und Unterlagen, die den Gegenstand des gewährten Zuschusses betreffen.
Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die den Antragstellern gemäß Artikel 6 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2003 auferlegt werden, erfolgt an einer Stichprobe von 5 % der Interventionen, die Auflagen unterliegen, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der Provinz. Die Kontrolle der Ersatzerklärungen für die Bescheinigung und die eidesstattliche Erklärung wird an einer Stichprobe von mindestens 5 % der Dossiers gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Provinzvorschriften durchgeführt.