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Zuschüsse für Veranstaltungen, die zur Förderung des Tourismus in der Provinz beitragen

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So beantragen Sie einen Zuschuss für die Organisation von Initiativen und Veranstaltungen, die darauf abzielen, den Tourismus in der gesamten Provinz oder in einem Teil davon zu fördern.

Beschreibung

Die Zuschüsse sind für die Durchführung – auch wiederholt über mehrere Jahre hinweg – von Initiativen und Veranstaltungen, einschließlich sportlicher Veranstaltungen, innerhalb des Provinzgebiets bestimmt, die für die touristische Aufwertung der gesamten Provinz oder eines Teils davon von besonderer Bedeutung sind.

Beschränkungen

Die Stempelsteuer entfällt für gemeinnützige Organisationen (Onlus) und vom CONI anerkannte gemeinnützige Amateursportvereine, die gemäß Art. 27 bis des Präsidialdekrets Nr. 642 vom 26. Oktober 1972 von der Steuer befreit sind.

Jeder Antragsteller kann jährlich maximal drei Anträge stellen.

Initiativen mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 20.000,00 Euro sind nicht förderfähig.

Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben für die Anträge ist auf 1.000.000,00 Euro festgelegt.

FRISTEN

Der Antrag muss eingehen:

  • vom 1. Juni bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Jahr der Durchführung der Initiativen; 
  • vom 1. Mai bis zum 31. Mai für Initiativen, die im zweiten Halbjahr des Durchführungsjahres geplant sind und deren Obergrenze für förderfähige Ausgaben bei 200.000,00 Euro liegt.

REGIONALES MARKENZEICHEN

  • Die Begünstigten sind verpflichtet, das Trentino angemessen zu bewerben, auch durch dessen regionales Markenzeichen. 
  • Der Begünstigte muss bei der Gesellschaft für territoriale Förderung und Tourismusmarketing des Trentino eine befristete Nutzungslizenz für das Markenzeichen beantragen. Die befristete Nutzungslizenz muss vor Beginn jeder Initiative und Veranstaltung für jede einzelne geförderte Initiative beantragt werden. Verfügt der Begünstigte bereits über eine Nutzungslizenz für das regionale Markenzeichen „Trentino“, ist es nicht erforderlich, die befristete Nutzungslizenz für die geförderte Initiative zu beantragen.
  • Bei Initiativen mit Ausgaben von 500.000 Euro oder mehr muss der Begünstigte zudem mit der Gesellschaft für territoriale Förderung und Tourismusmarketing des Trentino die Modalitäten der Nutzung sowie die Bedingungen für die Sichtbarkeit des territorialen Markenzeichens vereinbaren und die getroffenen Vereinbarungen dem Antrag auf Förderung beifügen.

ZEITRAUM MIT GERINGER BESUCHERZAHL

Mit Beschluss Nr. 9949 vom 9. September 2025 wurden die folgenden Termine für die Nebensaison in den verschiedenen Bereichen festgelegt:

  • Bereich Seen: vom 2. November bis zum 10. Mai
  • Gebiet „Berge“: vom 9. März bis zum 5. Juli und vom 31. August bis zum 20. Dezember
  • Stadtgebiet: vom 7. Januar bis zum 10. Mai und vom 19. Oktober bis zum 22. November

VERPFLICHTUNG ZUM ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGSVERTRÄGEN

Der Beschluss des Landesrats Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 hat festgelegt, dass der Zugang zu den öffentlichen Fördermitteln des Landes nur dann gewährt wird, wenn die Unternehmen der Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung von Schäden, die unmittelbar durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse verursacht wurden, gemäß Artikel 1 Absatz 101 des Gesetzes Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Förderungen durch Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424 Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, ist an den Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden gebunden, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht wird der Zuschuss verweigert.

An wen es sich richtet

Die Provinz kann gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 12. August 2020 (Gesetz zur Förderung des Tourismus in der Provinz 2020) Zuschüsse an andere Träger als die Gesellschaft zur Förderung der Region und des Tourismus im Trentino gewähren, die sich von den gemäß Artikel 12 desselben Gesetzes finanzierten Beiträgen und von denjenigen unterscheiden, die Anspruch auf die in Artikel 18 desselben Gesetzes vorgesehenen Beiträge haben, und zwar für die Durchführung – auch wiederholt über mehrere Jahre hinweg – von Initiativen und Veranstaltungen, einschließlich sportlicher Veranstaltungen, innerhalb des Provinzgebiets, die für die touristische Aufwertung der gesamten Provinz oder eines Teils davon von besonderer Bedeutung sind.

So geht es

Förderanträge müssenausschließlich onlineeingereicht werden, wobei sich der Antragsteller über SPID, CIE, CPS/CNS authentifizieren muss, indem er auf den untenstehenden Link „Zum Online-Dienst“ klickt. 

Der digitale Kanal ist vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2026 aktiv.

Zeiten und Fristen

Die 180 Tage beginnen am Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge.

Der Restbetrag mussinnerhalb eines Jahresnach Abschluss der Veranstaltung beantragt werden.

Nach Erhalt des Zuschusses kann für Veranstaltungen mit förderfähigen Ausgaben von mehr als 150.000,00 Euro eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der bewilligten Förderung beantragt werden:

  1. Bankbürgschaft oder Versicherungspolice (die Versicherungspolice muss von einem Versicherungsunternehmen ausgestellt sein, das ordnungsgemäß zur Ausübung des Bürgschaftsgeschäfts zugelassen ist). Der Vertrag muss die Deckung des Vorschussbetrags gewährleisten und gilt bis zur Ausstellung der Freigabeerklärung;
  2. detaillierte Aufstellung, aus der hervorgeht, dass mindestens 25 % der förderfähigen Ausgaben getätigt wurden.

180 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Kosten

Stempelsteuer
16,00 Euro

sofern nicht befreit

Zugang zum Service

Antrag auf Beteiligung an einschlägigen Veranstaltungen zur Förderung des Tourismus in der Provinz 2026

Domanda di liquidazione del saldo manifestazioni rilevanti per valorizzare il turismo provinciale

Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Partnerschaften (PPP) - Ihre Praktiken

Authentifizierung

SPID Stufe 2
Bürgerkarte (CNS)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)
Elektronischer Personalausweis (CIE)

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina della promozione turistica in provincia di Trento

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Legge provinciale 11 giugno 2002, n. 8, articolo 13 bis (legge provinciale sulla promozione turistica): approvazione dei criteri e modalità per la concessione dei finanziamenti a favore di iniziative e manifestazioni di particolare rilevanza per la valorizzazione turistica.

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Legge provinciale 11 giugno 2002, n. 8, articolo 13 bis (legge provinciale sulla promozione turistica): modifica della deliberazione della Giunta provinciale n. 2221 del 23 dicembre 2024 relativa ai criteri e alle modalità per la concessione dei finanziamenti a favore di iniziative e manifestazioni di particolare rilevanza per la valorizzazione turistica.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 08.10.2026 18:15

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