Beschreibung
Die Zuschüsse sind für die Durchführung – auch wiederholt über mehrere Jahre hinweg – von Initiativen und Veranstaltungen, einschließlich sportlicher Veranstaltungen, innerhalb des Provinzgebiets bestimmt, die für die touristische Aufwertung der gesamten Provinz oder eines Teils davon von besonderer Bedeutung sind.
Beschränkungen
Die Stempelsteuer entfällt für gemeinnützige Organisationen (Onlus) und vom CONI anerkannte gemeinnützige Amateursportvereine, die gemäß Art. 27 bis des Präsidialdekrets Nr. 642 vom 26. Oktober 1972 von der Steuer befreit sind.
Jeder Antragsteller kann jährlich maximal drei Anträge stellen.
Initiativen mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 20.000,00 Euro sind nicht förderfähig.
Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben für die Anträge ist auf 1.000.000,00 Euro festgelegt.
FRISTEN
Der Antrag muss eingehen:
- vom 1. Juni bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Jahr der Durchführung der Initiativen;
- vom 1. Mai bis zum 31. Mai für Initiativen, die im zweiten Halbjahr des Durchführungsjahres geplant sind und deren Obergrenze für förderfähige Ausgaben bei 200.000,00 Euro liegt.
REGIONALES MARKENZEICHEN
- Die Begünstigten sind verpflichtet, das Trentino angemessen zu bewerben, auch durch dessen regionales Markenzeichen.
- Der Begünstigte muss bei der Gesellschaft für territoriale Förderung und Tourismusmarketing des Trentino eine befristete Nutzungslizenz für das Markenzeichen beantragen. Die befristete Nutzungslizenz muss vor Beginn jeder Initiative und Veranstaltung für jede einzelne geförderte Initiative beantragt werden. Verfügt der Begünstigte bereits über eine Nutzungslizenz für das regionale Markenzeichen „Trentino“, ist es nicht erforderlich, die befristete Nutzungslizenz für die geförderte Initiative zu beantragen.
- Bei Initiativen mit Ausgaben von 500.000 Euro oder mehr muss der Begünstigte zudem mit der Gesellschaft für territoriale Förderung und Tourismusmarketing des Trentino die Modalitäten der Nutzung sowie die Bedingungen für die Sichtbarkeit des territorialen Markenzeichens vereinbaren und die getroffenen Vereinbarungen dem Antrag auf Förderung beifügen.
ZEITRAUM MIT GERINGER BESUCHERZAHL
Mit Beschluss Nr. 9949 vom 9. September 2025 wurden die folgenden Termine für die Nebensaison in den verschiedenen Bereichen festgelegt:
- Bereich Seen: vom 2. November bis zum 10. Mai
- Gebiet „Berge“: vom 9. März bis zum 5. Juli und vom 31. August bis zum 20. Dezember
- Stadtgebiet: vom 7. Januar bis zum 10. Mai und vom 19. Oktober bis zum 22. November
VERPFLICHTUNG ZUM ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGSVERTRÄGEN
Der Beschluss des Landesrats Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 hat festgelegt, dass der Zugang zu den öffentlichen Fördermitteln des Landes nur dann gewährt wird, wenn die Unternehmen der Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung von Schäden, die unmittelbar durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse verursacht wurden, gemäß Artikel 1 Absatz 101 des Gesetzes Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Förderungen durch Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424 Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, ist an den Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden gebunden, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht wird der Zuschuss verweigert.