Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss für Unternehmen, Selbstständige und nicht gewerbliche Einrichtungen mit Sitz in der Provinz Trient, die in Werbekampagnen zugunsten von Sportvereinen und -verbänden investieren, die den Sportverbänden angeschlossen sind, den zugehörigen Sportarten sowie den vom CONI oder CIP anerkannten Sportförderungsorganisationen, die im Amateurbereich tätig sind, ihren Sitz in der Provinz Trient haben und kontinuierlich Jugendarbeit im gesamten Provinzgebiet leisten.
Der Zuschuss wird in Höhe von 50 % der Investition bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro gewährt und ist nicht mit anderen Förderungen kumulierbar, die für denselben Zweck auf der Grundlage von Bestimmungen der Provinz, des Staates oder der EU gewährt werden. Die Investition darf in keinem Fall weniger als 4.000 Euro betragen.
Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle förderfähigen Anträge vollständig zu finanzieren, erfolgt eine proportionale Aufteilung unter allen Begünstigten.
Der Zuschuss ist in Artikel 17a des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung des Zuschusses muss sich auf die Investition beziehen, die im Jahr vor der Antragstellung getätigt wurde.
Der Zuschuss wird im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen vorgesehenen Grenzen gewährt.
| VERSICHERUNG FÜR KATASTROPHENEREIGNISSE |
Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden abhängig, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert.