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Zuschüsse für Sportsponsoring

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Informationen zur Einreichung des Antrags auf Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses für Ausgaben im Rahmen von Werbekampagnen, einschließlich Sponsoring, zugunsten von Sportvereinen und -verbänden mit Sitz in der Provinz Trient.

Beschreibung

Es handelt sich um einen Zuschuss für Unternehmen, Selbstständige und nicht gewerbliche Einrichtungen mit Sitz in der Provinz Trient, die in Werbekampagnen zugunsten von Sportvereinen und -verbänden investieren, die den Sportverbänden angeschlossen sind, den zugehörigen Sportarten sowie den vom CONI oder CIP anerkannten Sportförderungsorganisationen, die im Amateurbereich tätig sind, ihren Sitz in der Provinz Trient haben und kontinuierlich Jugendarbeit im gesamten Provinzgebiet leisten.

Der Zuschuss wird in Höhe von 50 % der Investition bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro gewährt und ist nicht mit anderen Förderungen kumulierbar, die für denselben Zweck auf der Grundlage von Bestimmungen der Provinz, des Staates oder der EU gewährt werden. Die Investition darf in keinem Fall weniger als 4.000 Euro betragen.

Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle förderfähigen Anträge vollständig zu finanzieren, erfolgt eine proportionale Aufteilung unter allen Begünstigten.

Der Zuschuss ist in Artikel 17a des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.

Beschränkungen

Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung des Zuschusses muss sich auf die Investition beziehen, die im Jahr vor der Antragstellung getätigt wurde.
Der Zuschuss wird im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen vorgesehenen Grenzen gewährt.

VERSICHERUNG FÜR KATASTROPHENEREIGNISSE

Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu öffentlichen Zuschüssen und Vergünstigungen für Begünstigte , die im Handelsregister eingetragen sind und Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen sowie industrielle und gewerbliche Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 2424, Absatz 1, Abschnitt „Aktiva“, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden, vom Abschluss einer Versicherungspolice zur Deckung von Schäden abhängig, die durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an diesen Vermögenswerten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses bestehen und während der gesamten Dauer der Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Bei Nichteinhaltung der Versicherungspflicht – die auf Landesebene durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 – wird der Zuschuss verweigert.

An wen es sich richtet

Unternehmen mit Sitz in der Provinz Trient.
Selbstständige mit Sitz in der Provinz Trient.
Nicht gewerbliche Einrichtungen mit Sitz in der Provinz Trient.

So geht es

Die Anträge müssen auf digitalem Wege über die Plattform „Stanza del cittadino“ eingereicht werden, die Sie durch Anklicken der Schaltfläche „Zum Online-Dienst“ unten aufrufen können. 
Dievon den Antragstellerneinzureichenden Anlagenkönnen unter folgendemLink heruntergeladen werden. 

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  1. Kopie des/der mit dem/den Empfänger(n) der Investition abgeschlossenen Vertrags/Verträge. Der Vertrag muss sich auf das Jahr beziehen, auf das sich die Investition bezieht, und im selben Jahr oder – im Falle eines mehrjährigen Vertrags – in den Vorjahren abgeschlossen worden sein. Erstreckt sich die Sportsaison über zwei Kalenderjahre, wird jedem Sportverein oder -verband pro Jahr und Antrag eine einzige Investition gewährt, die sich entweder auf die zu Ende gehende oder auf die beginnende Sportsaison bezieht.
  2. Kopie der Sponsoring-Rechnung(en), ausgestellt im Jahr vor der Einreichung des Antrags.
  3. Kopie der Zahlung(en), die bis zum 30. April des Jahres der Antragstellung mit einem Zahlungsmittel gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekrets Nr. 241 vom 9. Juli 1997 (andere Zahlungsmittel als Bargeld) getätigt wurde(n).
  4. Bescheinigung über die Tätigung der Investitionsausgaben, ausgestellt vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats der antragstellenden Einrichtung oder von einem im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragenen Wirtschaftsprüfer oder von einem im Berufsregister der Wirtschaftsprüfer und Buchhaltungsexperten oder im Berufsregister der Arbeitsberater eingetragenen Fachmann oder vom Leiter des Steuerberatungszentrums.
  5. Erklärung des Vorsitzenden des Ausschusses, der Delegation oder der Landesabteilung des zuständigen Sportverbands, der zugehörigen Sportart oder der Sportförderungsorganisation über die Mitgliedschaft des/der von der Investition begünstigten Sportvereins/-vereine oder -verbände sowie über die kontinuierliche Ausübung von Jugendsportaktivitäten auf dem Gebiet der Provinz.
  6. Erklärung des Zuschussempfängers anstelle einer eidesstattlichen Erklärung, aus der hervorgeht, dass die in Italien im Steuerzeitraum vor dem Antrag erzielten Einnahmen unter 15 Millionen Euro lagen. Die Einnahmen werden gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 „Genehmigung des Einheitstextes über die Einkommenssteuern“ festgelegt.

Formulare

Zeiten und Fristen

Der Förderantrag mussjedes Jahr vom 1. bis zum 31. Mai eingereicht werden.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die für den Abschluss des Verfahrens vorgesehenen 120 Tage beginnen am 1. Juni, dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge. Werden ergänzende Unterlagen angefordert, wird die Frist für den Abschluss des Verfahrens bis zum Eingang dieser Unterlagen ausgesetzt.

Sobald die Genehmigungsentscheidung rechtskräftig geworden ist, wird die Auszahlung des Zuschusses veranlasst.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifica della deliberazione n. 1897 del 22 novembre 2024, già modificata con la n. 2215 del 23 dicembre 2024, "Approvazione dei nuovi criteri attuativi della legge provinciale 21 aprile 2016, n. 4 ''Legge provinciale sullo sport 2016''.".

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Art. 1 comma 101 e seguenti della L. n. 213/2023 e s.m.. Polizza assicurativa a copertura dei danni, direttamente cagionati da calamità naturali ed eventi catastrofali verificatesi sul territorio nazionale, ai beni indicati al comma 1 dell''art. 2424 del codice civile.

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Promozione dello sport e dell'associazionismo sportivo trentino

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 06.07.2026 13:15

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