Es handelt sich um einen Zuschuss, der Unternehmen, Selbstständigen und nicht kommerziellen Einrichtungen mit Sitz in der Provinz Trient gewährt wird, die in Werbekampagnen zugunsten von Profi- und/oder Amateursportverbänden und -vereinen investieren, die Sportverbänden, assoziierten Sportdisziplinen und vom CONI oder CIP anerkannten Sportförderungseinrichtungen angeschlossen sind, die im Amateurbereich tätig sind, ihren Sitz in der Provinz Trient haben und kontinuierlich Jugendsportaktivitäten auf dem Gebiet der Provinz durchführen.
Der Zuschuss wird in Höhe von 50 % der Investition bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € gewährt und kann nicht mit anderen Vergünstigungen kumuliert werden, die für denselben Zweck aufgrund von provinziellen, staatlichen oder europäischen Bestimmungen gewährt werden. Die Investition darf in keinem Fall weniger als 4.000 € betragen.
Sollten die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um alle förderfähigen Anträge vollständig zu finanzieren, werden sie anteilig auf alle Begünstigten aufgeteilt.
Der Zuschuss ist in Artikel 17a des Provinzialgesetzes Nr. 4 "Provinzialgesetz über Sport 2016" vom 21. April 2016 vorgesehen.
Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung des Zuschusses muss sich auf die Investition beziehen, die in dem Jahr vor der Antragstellung getätigt wurde.
Der Zuschuss wird im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vorgesehenen Grenzen gewährt.
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| ACHTUNG Ab dem 1. April 2026 ist der Zugang zu den Beihilfen und Subventionen der Provinz für Begünstigte, die im Unternehmensregister eingetragen sind und Immobilien besitzen, vom Abschluss einer Versicherung zur Deckung von Schäden durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse an den in Artikel 2424, erster Absatz, Abschnitt Aktiva, Posten B-II, Nummern 1), 2) und 3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vermögenswerten abhängig (= Grundstücke und Gebäude Anlagen und Maschinen; industrielle und kommerzielle Ausrüstung), umgesetzt auf Provinzebene durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025. Die Versicherungspolice muss zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses abgeschlossen sein und während der gesamten Dauer der Initiativen bestehen bleiben. Die Nichteinhaltung der Versicherungspflicht führt zur Ablehnung des Zuschusses. |
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