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Zuschüsse für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Huftiere

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Gewährung von Zuschüssen für den Bau von Zäunen zum Schutz vor Wildschäden. Anträge können vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres gestellt werden.

Beschreibung

Landwirtschaftliche Betriebe mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können einen Antrag auf die Errichtung von Zäunen stellen, die dazu dienen, das Eindringen von Wildschweinen, Hirschen, Rehen und anderen Wildtierarten – mit Ausnahme von Raubtieren (d. h. Bären und Wölfen) – auf ihre Grundstücke zu verhindern.

Die Anträge sind vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzureichen.

Beschränkungen

Antragsteller, die Fördermittel für Präventionsmaßnahmen beantragen, sind verpflichtet,

diese für die landwirtschaftliche Tätigkeit über einen Zeitraum von 10 Jahren ab

dem Datum der Endabnahme für die landwirtschaftliche Nutzung in betriebsfähigem Zustand zu halten. Bei Netzen, die zu bestimmten Jahreszeiten entfernt werden, müssen die

müssen die Netze in der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, dennoch auf dem Betrieb aufbewahrt werden.

An wen es sich richtet

Förderberechtigt sind folgende Unternehmen, die als kleine oder mittlere Unternehmen gelten:

a) Landwirte mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für landwirtschaftliche Betriebe;

b) Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne eines kollektiven Vorgehens, darunter Meliorationskonsortien, Konsortien zur Bodenverbesserung erster und zweiter Ordnung sowie Unternehmensnetzwerke.

So geht es

Antrag persönlich am Schalter oder per zertifizierter E-Mail (an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Landwirtschaftsdienstes oder der örtlichen Landwirtschaftsstelle desselben Dienstes)

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Förderantrag, der gemäß dem von der zuständigen Landesbehörde festgelegten Muster erstellt wurde, enthält eine eidesstattliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass:

  • dass sich das Unternehmen nicht in einer Notlage im Sinne der geltenden EU-Rechtsvorschriften befindet;
  • dass das Unternehmen nicht von Rückforderungen früherer Beihilfen betroffen ist, die von der Europäischen Union für rechtswidrig erklärt wurden;
  • (im Falle von Vorhaben einzelner Unternehmen) das Vorliegen eines geeigneten Rechtsanspruchs, der den Besitz oder das Halten der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke durch den Antragsteller nachweist, unter Auflistung der genannten Grundstücke. Alternativ kann der Antragsteller, sofern er Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke ist, deren Katasterangaben angeben.
  • (wenn das von der Maßnahme betroffene Grundstück nicht im Eigentum des Antragstellers steht) die Einholung der Genehmigung zur Durchführung der Arbeiten, vorbehaltlich des Vorliegens eines Familienunternehmens im Sinne von Art. 230 bis des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wird keine Genehmigung nachgewiesen und liegen Vereinbarungs- oder Mietverträge vor, gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 203 vom 3. Mai 1982;
  • (bei unternehmensübergreifenden Vorhaben), dass die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke innerhalb des Konsortialgebiets liegen und/oder dass etwaige Genehmigungen für die Durchquerung, den Eingriff oder den Anschluss eingeholt wurden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Planunterlagen der betroffenen Grundstücke, auch in Übereinstimmung mit dem Katasterplan;
  2. Angabe der Daten des gültigen städtebaulichen Titels, sofern dies nach geltendem Recht erforderlich ist;
  3. Angabe der Daten etwaiger weiterer, nach geltendem Recht vorgeschriebener Genehmigungen;
  4. gegebenenfalls die Absicht, die Arbeiten unter Einsatz von firmeneigenem Personal durchzuführen.

Formulare

Zeiten und Fristen

Anträge können vom 1. Januar bis zum 30. Juni jedes Jahres eingereicht werden.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für das Verfahren beträgt 90 Tage ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

1. Für die Prüfung der Anträge werden die Daten und die Flurstücklage des Betriebs herangezogen, wie sie aus den aktuellen Betriebsunterlagen hervorgehen.

2. Die Prüfung erfolgt in der chronologischen Reihenfolge der Antragstellung, während die Gewährung der Förderung auf der Grundlage des Datums des Abschlusses der Prüfung erfolgt.

3. Die für die Prüfung zuständige Stelle holt die Stellungnahme der für Wildtiere zuständigen Stelle ein, um eventuelle negative Auswirkungen auf die Tierwelt zu prüfen oder mögliche alternative Präventionsmaßnahmen zu erörtern. Die für Wildtiere zuständige Landesbehörde kann durch eigenen Beschluss Arten und Fälle festlegen, für die keine Stellungnahme eingeholt werden muss, da diese automatisch als positiv zu betrachten sind.

4. Sollten die jährlich für diese Art von Maßnahmen zugewiesenen Finanzmittel nicht ausreichen, um allen eingereichten Anträgen gerecht zu werden, wird die Förderung abgelehnt.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Norme per la protezione della fauna selvatica e per l'esercizio della caccia

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Legge provinciale 9 dicembre 1991, n. 24 e s.m. - articolo 33 bis comma 6: Approvazione dei criteri, delle modalità e delle procedure per la concessione di indennizzi per danni causati dalla fauna selvatica diversa dai grandi predatori alle colture agricole e di contributi in conto capitale per interventi di prevenzione dei danni causati alla fauna selvatica alle colture agricole.

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Letzte Änderung: 04.09.2026 12:14

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