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Zuschüsse für Kommunen für Maßnahmen zur Barrierefreiheit

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Zuschüsse an die Gemeinden der Autonomen Provinz Trient für die Beseitigung von Kommunikationsbarrieren und die Einrichtung von sensorischen Dekompressionszonen gemäß Artikel 21a des Provinzgesetzes Nr. 1 von 1991.

Beschreibung

Um die Kommunikation für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, hat der Rat in seinem Beschluss Nr. 619 vom 30. April 2026 die Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden der Autonomen Provinz Trient für die Beseitigung von Kommunikationsbarrieren und die Einrichtung von sensorischen Dekompressionszonen festgelegt, um Projekte zu unterstützen, die

  • Integration von städtischer Beschilderung und Sicherheitsschildern mit Hilfsmitteln der alternativen unterstützten Kommunikation (AAC) mit dem Ziel, öffentliche Räume für Menschen mit Kommunikationsschwierigkeiten zugänglicher und inklusiver zu machen
  • Einrichtung von sensorischen Dekompressionszonen in oder in der Nähe von Spielbereichen in öffentlichen Parks, um das sensorische Wohlbefinden von Kindern mit Autismus oder anderen sensorischen und kognitiven Behinderungen zu fördern.

Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Beihilfe in Höhe von 80 % der zuschussfähigen Ausgaben, für die folgende Bedingungen gelten

  • bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro für Maßnahmen zur Integration von städtischer Beschilderung und/oder Sicherheitshinweisen mit Hilfsmitteln der alternativen unterstützten Kommunikation (AAC);
  • bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 Euro für Maßnahmen zur Einrichtung von Zonen der sensorischen Dekompression in oder in der Nähe von Spielplätzen in öffentlichen Parks, durch Räume, die der Reduzierung von Reizen gewidmet sind und auf akustische und/oder visuelle Isolierung ausgerichtet sind.

Beschränkungen

Die antragstellende Gemeinde verliert die Finanzhilfe und muss die als Vorschuss erhaltenen Beträge zurückzahlen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Bewilligungsbescheids die Endabrechnung vorgelegt hat.

Jeder Antrag kann sich nur auf eine der beiden Arten von förderfähigen Maßnahmen beziehen .

Es ist daher nicht möglich, in einem Antrag beide Arten von Maßnahmen zu beantragen.

An wen es sich richtet

Gemeinden in der Autonomen Provinz Trient mit folgenden Einschränkungen

  • ein Antrag pro Jahr für Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern
  • zwei Anträge pro Jahr für Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern
  • drei Anträge pro Jahr für Gemeinden mit mehr als 20.001 Einwohnern.

So geht es

Das Antragsformular, das im Abschnitt "Formulare" heruntergeladen werden kann, muss ausgefüllt und vom gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet werden und über PEC oder Interoperabilität P3 an Umse Disability and Social and Health Integration geschickt werden.

PEC-Adresse: umse.disabili_integrasociosan@pec.provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses, der gemäß dem entsprechenden Formular erstellt wird, müssen mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden

  • Beschluss des Gemeinderats, in dem die Art der durchzuführenden Maßnahme festgelegt ist;
  • eine eventuelle Vollmacht an eine vom gesetzlichen Vertreter benannte Person zur Einreichung und Unterzeichnung des Antrags;
  • Planimetrie mit Angabe der Art des Eingriffs und seines Standorts;
  • technische Datenblätter der Geräte und Kommunikationsmittel;
  • eine grafische Darstellung ausschließlich des sensorischen Dekompressionsbereichs;
  • Kostenkalkulation und Bericht mit Zielvorgaben;
  • Erklärung über die Übernahme der Verantwortung für die Leitung der Durchführung des Eingriffs und die Überprüfung der Qualität und der Einhaltung der geltenden Vorschriften in Bezug auf die Anlagen.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Anträge können vom 2. Mai bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingereicht werden und werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt, bis die Mittel erschöpft sind.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 60-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrags (ausgenommen eine eventuelle Aussetzungsfrist).

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Eliminazione delle barriere architettoniche in provincia di Trento

Weiterlesen

Legge provinciale 7 gennaio 1991, n. 1 art. 21 bis. Criteri per la concessione di contributi ai Comuni della Provincia autonoma di Trento destinati alla rimozione delle barriere di comunicazione ed all''allestimento di zone di decompressione sensoriale

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.05.2026 18:15

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