Beschreibung
Die Beihilfe bezieht sich auf den Erwerb und die Installation von multifunktionalen Anlagen, Maschinen und Geräten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für den Einsatz von Enteisungsmitteln auf Obstplantagen, Kleinobstanlagen und Rebflächen bis zu ihrem Marktwert gemäß Randnummer 153 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens.
Die vorgeschlagenen Projekte müssen sich auf eine Art von Investition in eine innovative technologische "Festpunkt"-Behandlungsanlage beziehen, die den Merkmalen entsprechen muss, wie sie unter Punkt 7 der mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1520 vom 18.08.2023 genehmigten Bekanntmachung beschrieben sind, und die es den Endbegünstigten - landwirtschaftlichen Betrieben, die Mitglied von Genossenschaften und/oder deren Zusammenschlüssen sind und in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind - ermöglicht, die Umweltverschmutzung durch die Verringerung von Schadstoffen in Luft, Wasser, Boden und Untergrund zu vermeiden und zu verringern.
Förderfähig sind nur Projekte, die aus Projektinitiativen hervorgehen, die im Rahmen der EIPs (operationelle Gruppen innerhalb der Europäischen Innovationspartnerschaft) zur nachhaltigen Landwirtschaft gestartet wurden, und die konkret auf die Verwirklichung von mindestens drei der unter Punkt 7 des mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1520 vom 18. August 2023 genehmigten Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen genannten Ziele ausgerichtet sind.
Die Beihilfeintensität beträgt 65 % der förderfähigen Kosten.
Der Mindestbetrag der förderfähigen Kosten pro Antrag ist auf 50.000,00 Euro festgelegt.
Die Höchstgrenze für den Beitrag pro Antrag ist auf 1.000.000,00 Euro pro Antragsteller festgesetzt.
Für die Kumulierung gelten die Bestimmungen der Punkte (103), (104) und (109) des Kapitels "Kumulierung von Beihilfen" des Gemeinschaftsrahmens. Beihilfen können auch im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kombiniert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in den Leitlinien festgelegten Beihilfehöchstgrenzen nicht überschreitet. Beihilfen mit bestimmbaren beihilfefähigen Kosten können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, soweit sie sich auf verschiedene bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen. Beihilfen mit bestimmbaren beihilfefähigen Kosten dürfen nur dann mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich ganz oder teilweise überschneiden, kumuliert werden, wenn die Kumulierung nicht zu einer Überschreitung der höchsten Beihilfeintensität oder des höchsten Beihilfebetrags führt, die nach den Leitlinien für diese Art von Beihilfen gelten. Nach dem Gemeinschaftsrahmen genehmigte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die im Gemeinschaftsrahmen festgelegte Beihilfeintensität oder der dort festgelegte Beihilfebetrag überschritten würde.
Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig
- Mehrwertsteuer (MwSt.);
- Betriebskapital;
- Provisionen für Finanztransaktionen, Wechselkursverluste und andere rein finanzielle Kosten;
- Nebenkosten (z. B. Notargebühren, Finanzgebühren, Stempelgebühren, Steuerkosten, Unvorhergesehenes, Reisen, Unterkunft und Verpflegung);
- Kauf und Einbau gebrauchter Waren;
- ordentliche und außerordentliche Wartungsarbeiten;
- Rechnungen oder gleichwertige Belege, die nicht auf den Namen des Empfängers lauten.
Beschränkungen
Die Anträge müssen zwischen dem 28. August 2023 und dem 28. September 2023 eingereicht werden.
Wird die oben genannte Frist nicht eingehalten, wird der Antrag als unzulässig betrachtet.
Die Initiative muss nach Einreichung des Antrags gestartet werden (wie in Punkt 4 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen, die mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1520 vom 18.08.2023 genehmigt wurde).
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, muss die Initiative auf jeden Fall unter Einhaltung der Bestimmungen der mit Beschluss des Provinzialausschusses Nr. 1520 vom 18.08.2023 genehmigten Bekanntmachung der Kriterien durchgeführt werden.
Mit der Gewährung des Zuschusses verpflichtet sich der Begünstigte gemäß Artikel 6 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2003, den Verwendungszweck der technischen Anlagen mindestens drei Jahre lang einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Datum des Antrags auf endgültige Auszahlung des Zuschusses.
Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist veräußert, sind die Begünstigten - außer in Fällen höherer Gewalt - verpflichtet, den gewährten Zuschuss im Verhältnis zur Restlaufzeit des vorgesehenen Zeitraums zurückzuzahlen.
Die Restlaufzeit wird ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe zurückzuzahlen.
Der Zuschussempfänger gewährt den mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Vorschriften beauftragten Bediensteten in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und Unterlagen, die Gegenstand des Zuschusses sind.
Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Empfängers gemäß Artikel 6 der Norma Foral Nr. 4/2003 sowie die Kontrolle der Erklärungen anstelle von Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen erfolgt nach der endgültigen Auszahlung der Finanzhilfe gemäß den geltenden Bestimmungen der Provinz.
ART DER ZAHLUNG DER ENTSTANDENEN KOSTEN
Förderfähig sind nur Ausgaben, die per Bank- oder Postüberweisung oder von der RIBA vom Girokonto auf den Namen des Empfängers (spezielles Girokonto, nicht unbedingt ausschließlich) gezahlt werden.
In allen elektronischen Rechnungen (Formatvorlage) und bei allen Zahlungen ist der von der zuständigen Dienststelle für Landwirtschaft vergebene und dem Begünstigten mitgeteilte eindeutige Projektcode (CUP) anzugeben.
Die Anweisungen und Modalitäten, nach denen der (CUP) auf den Ausgabenbelegen anzubringen ist, werden dem Antragsteller mit der Mitteilung über die Zuweisung des (CUP)-Codes gemäß den geltenden Vorschriften mitgeteilt.
Wird die Überweisung per "Homebanking" in Auftrag gegeben, muss der Zuschussempfänger einen Ausdruck der Transaktion vorlegen, der das Datum und die Nummer der durchgeführten Transaktion sowie eine Beschreibung des Grundes für die Transaktion, auf die sie sich bezieht, enthält, sowie einen Ausdruck des Kontoauszugs, der sich auf die Transaktion bezieht, oder ein anderes Dokument, das die Durchführung der Transaktion belegt.