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Zuschüsse für Betreiber besonders abgelegener Berghütten

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Informationen, Anleitungen, Rechtsvorschriften und Formulare für die Einreichung des Antrags auf Zuschuss und Auszahlung zur Gewährleistung der vorgeschriebenen saisonalen Öffnung besonders abgelegener Berghütten

Beschreibung

Die Zuschüsse werden den Betreibern von Berghütten jährlich gewährt, um die vorgeschriebene saisonale Öffnungszeit (vom 20. Juni bis zum 20. September) sicherzustellen.

 Der Zuschuss kann jedes Jahr beantragt werden und beträgt:

  • 3.000,00 Euro für Hütten mit bis zu 50 Gästebetten;
  • 4.000,00 Euro für Hütten mit mehr als 50 Gästebetten.

Beschränkungen

Der Betreiber ist verpflichtet, die saisonale Mindestöffnungszeit vom 20. Juni bis zum 20. September einzuhalten. Im Falle einer Abweichung von diesem Zeitraum wird der Zuschuss proportional zur tatsächlichen Anzahl der Tage neu berechnet. 

An wen es sich richtet

Betreiber vonbesonders abgelegenen Berghütten, d. h. von Einrichtungen, die auf dem Landweg weder mit Kraftfahrzeugen noch mit Seilbahnen oder Seilzuganlagen für den Personen- oder Materialtransport erreichbar sind,sofern sie der 3. und 4. Klasse zugeordnet sind.

So geht es

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses istbeim Tourismusamt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formularseinzureichen, das an die zertifizierte E-Mail-Adresse serv.turismo@pec.provincia.tn.it zu senden ist.

Nach Erhalt der Mitteilung über die Gewährung des Zuschusses ist ein Antrag auf Auszahlung des Zuschusses einzureichen, in dem der tatsächliche Zeitraum der saisonalen Öffnung der Berghütte bestätigt werden muss.

Zeiten und Fristen

Der Förderantrag mussbis zum19. Juni eines jeden Jahreseingereicht werden. 

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Fristen beginnen am Tag nach Einreichung des Antrags. Innerhalb dieser Frist prüft die Tourismusabteilung, ob die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt sind, und trifft die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Zuschusses. Das Ergebnis wird dem Betreiber mitgeteilt.

Im Falle einer Bewilligung des Zuschusses wird dem Betreiber auch der Termin mitgeteilt, bis zu dem er den Antrag auf Auszahlung unter Verwendung des entsprechenden Formulars einreichen muss , das an die zertifizierte E-Mail-Adresse serv.turismo@pec.provincia.tn.it zu senden ist.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Zuschussantrag

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate

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Approvazione del regolamento di esecuzione della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8 'Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate', come modificata dalla legge provinciale 15 novembre 2007, n.

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Approvazione dei criteri e delle modalità relativi alla concessione di contributi a favore dei gestori dei rifugi alpini particolarmente isolati (art. 30 ter, comma 1 bis, della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8).

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Modifiche ed adeguamento al nuovo Regolamento (UE) 2023/2831 (de minimis) dei criteri e modalità per la concessione dei contributi disciplinati nelle basi giuridiche di riferimento del Servizio turismo e sport.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.09.2026 12:17

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