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Zuschüsse für Arbeiten zur Verhinderung von Schäden durch Huftiere

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Gewährung von Zuschüssen für den Bau von HuftierschutzzäunenAnträge können vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingereicht werden

Beschreibung

Landwirtschaftliche Betriebe mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können den Bau von Zäunen beantragen, um das Eindringen von Wildschweinen, Hirschen, Rehen und anderen Wildtierarten, die keine Raubtiere sind (d.h. keine Bären und Wölfe), auf ihre Flächen zu verhindern.

Anträge können vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres gestellt werden.

Beschränkungen

Die Antragsteller für Präventionsmaßnahmen sind verpflichtet

während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Datum der endgültigen Abnahme in gutem Zustand für die landwirtschaftliche Tätigkeit zu erhalten.

ab dem Datum der endgültigen Abnahme. Im Falle von Netzen, die zu bestimmten Zeiten des Jahres entfernt werden können, müssen die

müssen die Netze in der Jahreszeit, in der sie nicht verwendet werden, auf jeden Fall im Betrieb verbleiben.

An wen es sich richtet

Zu den Begünstigten, die als kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft werden können, gehören

(a) Landwirte mit einer landwirtschaftlichen Mehrwertsteuernummer;

(b) Formen des Zusammenschlusses von landwirtschaftlichen Unternehmen mit dem Ziel eines kollektiven Vorgehens, einschließlich Rekultivierungskonsortien, Konsortien für die erste und zweite Bodenverbesserung, Unternehmensnetze.

So geht es

Antrag am Schalter oder über das PEC (beim PEC des Landwirtschaftsdienstes oder beim peripheren Landwirtschaftsamt desselben Dienstes)

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Beihilfeantrag, der gemäß dem von der zuständigen Provinzstruktur angenommenen Faksimile erstellt wurde, enthält eine Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Versicherung, in der es heißt

  • dass sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befindet, wie in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften definiert
  • dass das Unternehmen nicht Empfänger früherer Rückforderungen von Beihilfen ist, die von der Europäischen Union für unrechtmäßig erklärt wurden;
  • (im Falle von Initiativen, die von einzelnen Betrieben geplant werden) das Vorhandensein geeigneter Rechtstitel, die belegen, dass der Antragsteller Eigentümer oder Besitzer der Parzellen ist, die Gegenstand der Initiative sind, sowie eine Liste der genannten Parzellen. Alternativ kann der Antragsteller, wenn er der Eigentümer der Grundstücke ist, die Gegenstand der Initiative sind, die Katasterdaten angeben.
  • (wenn die Grundstücke, die Gegenstand des Vorhabens sind, nicht im Eigentum des Antragstellers stehen) die Einholung der Genehmigung zur Durchführung der Arbeiten, außer im Falle des Bestehens eines Familienunternehmens gemäß Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches. Bei Nichterteilung der Genehmigung und bei Vorliegen von Verbands- oder Pachtverträgen gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 203 vom 3. Mai 1982;
  • (bei unternehmensübergreifenden Initiativen), dass die von der Initiative betroffenen Grundstücke innerhalb des Konsortialperimeters liegen und/oder dass etwaige Kreuzungs-, Eingriffs- oder Anschlussgenehmigungen erworben wurden.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

  1. Planzeichnungen der betroffenen Parzellen, auch in Übereinstimmung mit der Katasterkarte
  2. Angabe der Einzelheiten des gültigen städtebaulichen Titels, sofern dies nach den geltenden Gesetzen erforderlich ist;
  3. Angabe der Einzelheiten zu etwaigen weiteren Genehmigungen, die in den geltenden Gesetzen vorgesehen sind;
  4. etwaige Absicht, die Maßnahme mit landwirtschaftlichen Arbeitskräften durchzuführen.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Anträge können vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingereicht werden.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist für das Verfahren beträgt 90 Tage ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

1. Die Daten und die Partikelsituation des Betriebes, wie sie sich aus den aktualisierten Betriebsdateien ergeben, werden für die Prüfung der Anträge herangezogen.

2. Die Anträge werden in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; die Beihilfe wird nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bearbeitung gewährt.

3. Die mit der Voruntersuchung beauftragte Stelle holt die Stellungnahme der für Wildtiere zuständigen Stelle zu etwaigen negativen Auswirkungen auf die Wildtierkomponente bzw. zu möglichen alternativen Präventionsmaßnahmen ein. Die für Wildtiere zuständige Provinzstruktur kann durch ihre eigene Bestimmung Arten und Fälle bestimmen, für die es nicht notwendig ist, die Stellungnahme einzuholen, da sie automatisch als günstig angesehen werden.

4. Sollten die jährlich für diese Art von Maßnahmen bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, um allen eingereichten Anträgen gerecht zu werden, wird die Beihilfe abgelehnt.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Norme per la protezione della fauna selvatica e per l'esercizio della caccia

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Legge provinciale 9 dicembre 1991, n. 24 e s.m. - articolo 33 bis comma 6: Approvazione dei criteri, delle modalità e delle procedure per la concessione di indennizzi per danni causati dalla fauna selvatica diversa dai grandi predatori alle colture agricole e di contributi in conto capitale per interventi di prevenzione dei danni causati alla fauna selvatica alle colture agricole.

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Letzte Änderung: 05.09.2025 12:18

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