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Zuschüsse an die Gemeinden für Maßnahmen zur Barrierefreiheit

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Zuschüsse für die Gemeinden der Autonomen Provinz Trient zur Beseitigung von Kommunikationsbarrieren und zur Einrichtung von Bereichen zur sensorischen Entspannung gemäß Artikel 21a des Landesgesetzes Nr. 1 von 1991.

Beschreibung

Um Menschen mit Behinderungen die Kommunikation zu erleichtern, wurden mit dem Beschluss des Gemeinderats Nr. 619 vom 30. April 2026die Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden der Autonomen Provinz Trient festgelegt, die für den Abbau von Kommunikationsbarrieren und die Einrichtung von sensorischen Entspannungsbereichen bestimmt sind, zur Unterstützung von Projekten, die darauf abzielen:

  • die städtische Beschilderung und Sicherheitshinweise durch Mittel der unterstützten Kommunikation (AAC) zu ergänzen, mit dem Ziel, öffentliche Räume für Menschen mit Kommunikationsschwierigkeiten zugänglicher und inklusiver zu gestalten;
  • Einrichtung von sensorischen Entspannungsbereichen innerhalb oder in der Nähe von Spielplätzen in öffentlichen Parks, um das sensorische Wohlbefinden von Kindern mit Autismus oder anderen sensorischen und kognitiven Behinderungen zu fördern.

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschussin Höhe von 80 % der förderfähigen Ausgaben mit folgenden Vorgaben:

  • bis zu maximal 5.000,00 Euro für Maßnahmen zur Integration von städtischen Beschilderungen und/oder Sicherheitshinweisen mit Hilfsmitteln der Unterstützten Kommunikation (UK);
  • bis zu maximal 20.000,00 Euro für Maßnahmen zur Einrichtung sensorischer Entspannungszonen innerhalb oder in der Nähe von Spielplätzen in öffentlichen Parks durch Bereiche, die der Reduzierung von Reizen dienen und auf akustische und/oder visuelle Isolierung ausgerichtet sind.

Beschränkungen

Die antragstellende Gemeinde verliert ihren Anspruch auf den Zuschuss und ist zur Rückzahlung der als Vorschuss erhaltenen Beträge verpflichtet, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gewährung des Zuschusses den Abschlussbericht vorgelegt hat.

Jeder Antrag darf sich ausschließlich auf eine der beiden förderfähigen Maßnahmen beziehen.

Es ist daher nicht möglich, beide Maßnahmen im Rahmen desselben Antrags zu beantragen.

An wen es sich richtet

Gemeinden der Autonomen Provinz Trient mit folgenden Obergrenzen:

  • ein Antrag pro Jahr für Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern;
  • zwei Anträge pro Jahr für Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern;
  • drei Anträge pro Jahr für Gemeinden mit mehr als 20.001 Einwohnern.

So geht es

Das Antragsformular für den Zuschuss, das im Bereich „Formulare“ heruntergeladen werden kann, muss ausgefüllt, vom gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten unterzeichnet und per PEC oder über die P3-Interoperabilität an die UMSE Behinderung übermittelt werden.

PEC-Adresse: umse.disabili@pec.provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Förderantrag, der unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu erstellen ist, müssen mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Beschluss des Gemeinderats, in dem die Art der durchzuführenden Maßnahme festgelegt wird;
  • gegebenenfalls eine Vollmacht an eine vom gesetzlichen Vertreter benannte Person zur Einreichung und Unterzeichnung des Antrags;
  • Lageplan mit Angabe der Art der durchzuführenden Maßnahme und ihres Standorts;
  • Technische Datenblätter der Geräte und Kommunikationsmittel;
  • grafische Darstellung ausschließlich des Bereichs für sensorische Entspannung;
  • Kostenkalkulation und Bericht mit Zielsetzung;
  • Erklärung zur Übernahme der Verantwortung für die Leitung der Durchführung der Maßnahme sowie für die Qualitätskontrolle und die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinsichtlich der Installationen.

Formulare

Zeiten und Fristen

Förderanträge können jedes Jahr vom 2. Mai bis zum 30. Juni eingereicht werden und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt, bis die Mittel aufgebraucht sind.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 60 Tage beginnen am Tag nach Eingang des Antrags (abzüglich einer etwaigen Aussetzungsfrist).

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Eliminazione delle barriere architettoniche in provincia di Trento

Weiterlesen

Legge provinciale 7 gennaio 1991, n. 1 art. 21 bis. Criteri per la concessione di contributi ai Comuni della Provincia autonoma di Trento destinati alla rimozione delle barriere di comunicazione ed all''allestimento di zone di decompressione sensoriale

Weiterlesen

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 07.09.2026 18:46

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