Beschreibung
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Leistungen, die sich ergänzen:
a) die in Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 151 vom 26. März 2001 vorgesehene Leistung (Mutterschaftsgeld) für einen Zeitraum von höchstens 5 Monaten
b) die in Art. 34 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001 vorgesehene Leistung (Beihilfe zur Unterstützung des Elternurlaubs) für einen Zeitraum von höchstens 1 Monat (der in den ersten Monat des gesetzlich vorgesehenen 10-monatigen Elternurlaubs fallen muss).
für Zeiträume des Mutterschaftsurlaubs oder des Elternurlaubs, die zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2027 in Anspruch genommen werden.
a) Die in Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001 vorgesehene Zusatzbeihilfe (Mutterschaftsgeld)
Sie wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Monaten in Höhe von 350,00 € brutto monatlich gewährt.
Bei einem Arbeitsverhältnis, das im Rahmen der provinzialen gemeinnützigen Arbeiten oder im Rahmen des sogenannten „Progettone“ gemäß dem Provinzgesetz 32/1990 und dem Provinzgesetz 12/2022 begründet wurde, beträgt der gewährte Betrag 200,00 € brutto monatlich.
Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis wird die Höhe der Entschädigung anteilig gekürzt.
Die Entschädigung steht auch im Falle eines alternativen Vaterschaftsurlaubs gemäß Art. 28 des Gesetzesdekrets 151/2001 zu.
Nicht gewährt wird die Entschädigung:
- für Zeiträume des Mutterschaftsurlaubs, für die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Vergütung von mehr als 80 % erhält.
- wenn der Urlaubszeitraum auch nur teilweise im Jahr 2024 in Anspruch genommen wird.
Bei einer lückenlosen Abfolge von Arbeitsverhältnissen während der Zeit der obligatorischen Freistellung wird die Zusatzentschädigung für alle Arbeitsverhältnisse gewährt, sofern für jedes Arbeitsverhältnis die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Falle einer auch nur teilweisen Überschneidung mehrerer Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitnehmerin/desselben Arbeitnehmers, die die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, richtet sich die Zusatzentschädigung nach den Merkmalen der einzelnen Arbeitsverhältnisse für die Zeiträume, in denen sich die Arbeitsverhältnisse nicht überschneiden; für den Zeitraum, in dem sich die Arbeitsverhältnisse überschneiden, wird die Zusatzentschädigung unter Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses ermittelt, das den günstigsten Betrag ergibt.
Sie ist nichtmit ähnlichen Vergünstigungenkumulierbar, die durch andere europäische, nationale, regionale oder provinzielle Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
b) Die Zusatzbeihilfe zur Vergütung gemäß Art. 34 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001 (Beihilfe zur Unterstützung des Elternurlaubs)
Sie wird beschränkt auf den ersten Monat der 10 Monate Elternzeit gewährt, die nach der obligatorischen Freistellung in Anspruch genommen werden, in Höhe von 175,00 € brutto pro 14 aufeinanderfolgende Tage des in Anspruch genommenen Elternurlaubs, bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 350,00 €.
Im Falle eines Arbeitsverhältnisses, das im Rahmen der provinzialen gemeinnützigen Arbeit oder im Rahmen des sogenannten „Progettone“ gemäß dem Provinzgesetz 32/1990 und dem Provinzgesetz 12/2022 begründet wurde, beträgt der gewährte Betrag 100,00 € brutto pro 14 aufeinanderfolgende Tage in Anspruch genommenen Elternurlaubs, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 200,00 €.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Höhe der Zulage anteilig gekürzt.
Bei Inanspruchnahme von Elternurlaubszeiträumen von mehr als 14 Tagen, aber weniger als 28 Tagen wird für den über 14 Tage hinausgehenden Anteil keine Zusatzentschädigung gewährt, auch nicht anteilig.
Keine Gewährung:
- wenn der Antragsteller für den Elternurlaub eine Vergütung von mehr als 80 % erhält;
- bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs auf Stundenbasis;
- wenn der andere Elternteil bereits mehr als 16 Tage Elternzeit in Anspruch genommen hat, auch wenn diese nicht am Stück genommen wurden;
- bei Urlaubszeiträumen von weniger als 14 Tagen oder wenn der Zeitraum von 14 aufeinanderfolgenden Tagen Elternurlaub auch nur teilweise im Jahr 2024 in Anspruch genommen wird
Im Falle einer auch nur teilweisen Überschneidung mehrerer Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers oder derselben Arbeitnehmerin, die die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, wird die Zusatzentschädigung unter Berücksichtigung nur desjenigen Arbeitsverhältnisses ermittelt, das den günstigsten Betrag ergibt;
Die Zulage ist nicht mit ähnlichen Vergünstigungenkumulierbar, die durch andere europäische, nationale, regionale oder provinzielle Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Sie ist kumulierbar mit der landesweiten Maßnahme zur Unterstützung der gemeinsamen Kindererziehung durch beide Elternteile, die im geltenden Dokument über arbeitspolitische Maßnahmen gemäß Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 19 vom 16. Juni 1983 vorgesehen ist.
Beschränkungen
Anspruch auf die unter Buchstabe a) genannten Entschädigungen haben Personen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- sie müssen während des gesamten Urlaubszeitraums, für den die Entschädigung gewährt wird, beschäftigt sein;
- am ersten Tag des Urlaubs, für den die Entschädigung gewährt wird, ihren Wohnsitz in der Provinz Trient haben oder in einer Betriebsstätte mit Sitz in der Provinz Trient beschäftigt sein;
- zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2027 alternativen Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub in Anspruch genommen haben.
Anspruch auf die unter Buchstabe b) genannten Entschädigungen haben Personen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- am ersten Tag des Elternurlaubs, für den die Entschädigung gewährt wird, ihren Wohnsitz in der Provinz Trient haben oder in einer Betriebsstätte mit Standort in der Provinz Trient beschäftigt sein. Wird ein einziger Antrag für zwei getrennte Zeiträume des Elternurlaubs von jeweils mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen gestellt, muss die Voraussetzung am ersten Tag jedes der Zeiträume des Elternurlaubs, für den die Zusatzentschädigung gewährt wird, erfüllt sein;
- Zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2027 muss Elternurlaub auf Tagesbasis in Anspruch genommen worden sein.