Beschreibung
Es handelt sich um zwei getrennte Leistungen, die Folgendes ergänzen
(a) die in Artikel 22 der Gesetzesverordnung Nr. 151 vom 26. März 2001 (Mutterschaftsgeld) vorgesehene Behandlung für einen Zeitraum von höchstens 5 Monaten
(b) die in Artikel 34 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001 (Beihilfe zum Elternurlaub) vorgesehene Behandlung für einen Zeitraum von höchstens 1 Monat
für Zeiten des Mutterschafts- oder Elternurlaubs, die zwischen dem 01/01/2025 und dem 31/12/2027 genommen werden.
a) Beihilfe zur Ergänzung der in Artikel 22 des Decreto legislativo Nr. 151/2001 vorgesehenen Behandlung (Mutterschaftsbeihilfe)
Sie wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Monaten in Höhe von 350,00 € brutto pro Monat anerkannt, wobei der Betrag im Falle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses anteilig gekürzt wird.
Im Falle eines Arbeitsverhältnisses, das im Rahmen der sozial nützlichen Arbeiten der Provinz oder im Rahmen des so genannten Progettone (Projekt) im Sinne des Provinzgesetzes 32/1990 und des Provinzgesetzes 12/2022 aktiviert wird, beträgt der anerkannte Betrag 200,00 € brutto pro Monat.
Die Zulage wird auch im Falle eines alternativen Vaterschaftsurlaubs gemäß Artikel 28 des Gesetzesdekrets 151/2001 gewährt.
Sie wird nicht für Zeiten des Mutterschaftsurlaubsgewährt , für die die Arbeitnehmerin eine Beihilfe von mehr als 80 % erhält.
Sie kann nicht mit ähnlichen Leistungenkombiniert werden, die in anderen europäischen, nationalen, regionalen oder provinziellen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
b) Die in Art. 34 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001 vorgesehene Zusatzbeihilfe (Beihilfe für den Elternurlaub)
Sie wird nur für den ersten Monat des Urlaubs nach der obligatorischen Enthaltsamkeit gewährt, und zwar in Höhe von 175,00 € brutto für jeweils 14 ununterbrochene Tage des Elternurlaubs, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 350,00 €. Im Falle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses wird der Betrag anteilig gekürzt.
Im Falle eines Arbeitsverhältnisses, das im Rahmen einer sozial nützlichen Arbeit auf Provinzebene oder im Rahmen des so genannten "Progettone" (Projekt) im Sinne des Provinzgesetzes 32/1990 und des Provinzgesetzes 12/2022 aktiviert wurde, beträgt der anerkannte Betrag 100,00 € brutto für jeweils 14 ununterbrochene Tage des Elternurlaubs, höchstens jedoch 200,00 €.
Er wird nicht anerkannt
- wenn der Antragsteller mehr als 80 % seines Gehalts für den Elternurlaub erhält;
- wenn der Elternurlaub auf Stundenbasis genommen wird;
- bei einer Urlaubsdauer von weniger als 14 Tagen oder wenn der Zeitraum von 14 zusammenhängenden Tagen Elternurlaub auch nur teilweise im Jahr 2024 genommen wird.
Die Zulage kann nicht mit ähnlichen Leistungenkombiniert werden, die in anderen europäischen, nationalen, regionalen oder provinziellen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Sie kann mit der Unterstützung der Provinz für Eltern, die sich die Kindererziehung teilen,kumuliert werden, die in dem aktuellen Dokument über arbeitspolitische Interventionen vorgesehen ist, auf das in Artikel 1 des Provinzgesetzes Nr. 19 vom 16. Juni 1983 Bezug genommen wird.
Beschränkungen
Die Vergütungen nach den Buchstaben a) und b) können von Personen in Anspruch genommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen
- Sie müssen während der gesamten Dauer des Urlaubs, für den die Zulage gewährt wird, in der Privatwirtschaft beschäftigt sein;
- am ersten Tag des unter die Zulage fallenden Urlaubs ihren Wohnsitz in der Provinz Trient haben oder in einer Betriebseinheit in der Provinz Trient beschäftigt sein
- zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2027 Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub genommen haben