Zulassungen für Pflanzenschutzmittel: Beantragung, Erneuerung, Beratung

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Anleitungen und Formulare zu den Genehmigungen, die für den Kauf, die Verwendung und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln oder für die Tätigkeit als Berater für deren Verwendung erforderlich sind.

Beschreibung

Für den Erwerb, die Anwendung, den Verkauf und die Beratung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz bestimmter Sachkundenachweise erforderlich.

Die Zulassungsbescheinigungen werden in drei Arten unterteilt:

  • Berufliche Verwender;
  • Verkäufer;
  • Berater.

Beschränkungen

Für die Erlangung der Qualifikation und die Erneuerung der Qualifikationen ist die Teilnahme an speziellen Ausbildungskursen erforderlich, die von der Autonomen Provinz Trient oder von Berufsverbänden und -schulen des Agrarsektors im Auftrag ihrer Mitglieder durchgeführt werden.

Den Katalog der zugelassenen Ausbildungseinrichtungen finden Sie hier.

Unvereinbarkeit:

  1. Die Person, die im Besitz des Befähigungsnachweises für den Verkauf ist, kann nicht als Berater tätig werden.
  2. Die Beratertätigkeit ist unvereinbar mit dem Status von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer direkten Zusammenarbeit gegen Entgelt mit Personen stehen, die eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel besitzen, wie in Artikel 3 Absatz 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 definiert.
  3. Ausgenommen von dieser Unvereinbarkeit sind Personen, die in öffentlichen Forschungs- und Versuchseinrichtungen tätig sind und auf institutioneller Ebene mit den oben genannten Unternehmen, die über eine Zulassung verfügen, eine gelegentliche Zusammenarbeit zu wissenschaftlichen Zwecken eingegangen sind. Ebenfalls ausgenommen sind Forscher an Universitäten und Forschungsinstituten sowie Techniker in den Prüfstellen von Unternehmen, die keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel besitzen.

An wen es sich richtet

Gewerbliche Nutzer, Verkäufer und Berater, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, können eine Lizenz beantragen:

  • Sie müssen über 18 Jahre alt sein
  • einen fünfjährigen Hochschulabschluss oder einen Hochschulabschluss, auch einen dreijährigen, in land- und forstwirtschaftlichen Disziplinen besitzen (nur für die Qualifikation für Verkauf und Beratung)
  • eine spezifische Grundausbildung im Umfang von 20 Stunden (Qualifikation für den Einsatz) oder 25 Stunden (Qualifikation für Verkauf und Beratung) absolviert haben
  • eine positive Bewertung der erworbenen Kenntnisse erhalten haben.

Berufliche Verwender, Verkäufer und Berater, deren Lizenz vor nicht mehr als fünf Jahren abgelaufen ist und die an einem spezifischen Auffrischungskurs von 12 Stunden teilgenommen haben, können ihre Lizenz erneuern lassen.

So geht es

Beantragung neuer Zulassungen

Um eine neue Zulassung zu beantragen, müssen Sie einen Antrag auf eine der folgenden Arten einreichen

  1. Wenn Sie eine SPID oder CPS haben, können Sie sich authentifizieren und den Online-Antrag ausfüllen, indem Sie dem Link im Abschnitt "Digitale Kanäle" auf dieser Seite folgen;
  2. Wenn Sie keine SPID oder CPS haben, können Sie Ihren Antrag online vorbereiten (ohne sich zu authentifizieren), indem Sie dem Link im Abschnitt "Digitale Kanäle" auf dieser Seite folgen, das Formular ausdrucken, ausfüllen und dann auf einem der folgenden Wege einreichen
    • direkte Abgabe beim Landwirtschaftsdienst oder bei den Hilfs- und Informationsbüros der Provinz
    • per Post per Einschreiben mit Rückschein; es gilt das Datum des Poststempels des annehmenden Postamts
    • per Fax an die entsprechende Nummer des Landwirtschaftsdienstes (nur für Privatpersonen)
    • auf telematischem Wege an den zertifizierten elektronischen Briefkasten des Landwirtschaftsdienstes

Für die Zusammenstellung der Anträge konsultieren Sie bitte die Erfassungsleitfäden:

Verlängerungen

Für die Verlängerung von Zulassungen ist kein Antrag erforderlich. Der Landwirtschaftsdienst verlängert die Zulassungen der betreffenden Personen automatisch, nachdem er sich von Amts wegen vergewissert hat, dass sie der Verpflichtung zur Teilnahme an der Auffrischungsschulung nachgekommen sind, indem er die Listen der Personen, die die Schulung absolviert haben, für jede Zulassungsart konsultiert, die von der Person, die die Schulung durchgeführt hat, übermittelt wurden.

Einsichtnahme

Sie können die öffentliche Liste der Personen, die Pflanzenschutzmittel verkaufen dürfen, und der Personen, die über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten dürfen, unter diesem Link einsehen.

Sie können auch Ihre eigenen Zulassungen oder die Ihrer Kunden einsehen und ausdrucken, indem Sie den Links im Abschnitt "Digitale Kanäle" auf dieser Seite folgen.

Besondere Fälle

Von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Schulung zum professionellen Anwender sind diejenigen befreit, die einen fünfjährigen Hochschulabschluss oder einen Abschluss, auch einen dreijährigen, in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Biologie, Natur, Umwelt, Chemie, Pharmazie, Medizin und Veterinärmedizin vorweisen können, aber dennoch die Qualifikationsprüfung ablegen müssen.

Kosten

Stempel
16,00 Euro

wenn nicht befreit

Zugang zum Service

Antrag auf Zulassung zum Erwerb und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Antrag auf Zulassung zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Antrag auf Zulassung zur Beratung über Pflanzenschutzmittel

Beratung und Druck von Einkaufs- und Verwendungsberechtigungen

Überprüfung der Kaufberechtigung der Kunden

Konsultation und Druck der Beratungsgenehmigung

Authentifizierung

SPID Stufe 2
Gesundheitskarte des Landes (CPS)
Bürgerkarte (CNS)
Elektronischer Personalausweis (CIE)

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Adozione del Piano di azione nazionale per l'uso sostenibile dei prodotti fitosanitari, ai sensi dell'articolo 6 del decreto legislativo 14 agosto 2012, n. 150 recante: «Attuazione della direttiva 2009/128/CE che istituisce un quadro per l'azione comunitaria ai fini dell'utilizzo sostenibile dei pesticidi»

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Ulteriori modifiche e integrazioni alla delibera n. 26 di data 20 gennaio 2017 (Procedure per il rilascio ed il rinnovo dei certificati di abilitazione all'acquisto, all'utilizzo e alla vendita dei prodotti fitosanitari, nonché all'esercizio dell'attività di consulenza sull'impiego di prodotti fitosanitari e dei coadiuvanti, in applicazione del decreto legislativo 14 agosto 2012, n. 150, recante "Attuazione della Direttiva 2009/128/CE che istituisce un quadro per l'azione comunitaria ai fini dell'utilizzo sostenibile dei pesticidi" e del decreto interministeriale 22 gennaio 2014 recante "Piano d'azione nazionale per l'uso sostenibile dei prodotti fitosanitari (PAN)").

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Attuazione della direttiva 2009/128/CE che istituisce un quadro per l'azione comunitaria ai fini dell'utilizzo sostenibile dei pesticidi.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 18:46

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