Beschreibung
Für den Erwerb, die Anwendung, den Verkauf und die Beratung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz bestimmter Sachkundenachweise erforderlich.
Die Zulassungsbescheinigungen werden in drei Arten unterteilt:
- Berufliche Verwender;
- Verkäufer;
- Berater.
Beschränkungen
Für die Erlangung der Qualifikation und die Erneuerung der Qualifikationen ist die Teilnahme an speziellen Ausbildungskursen erforderlich, die von der Autonomen Provinz Trient oder von Berufsverbänden und -schulen des Agrarsektors im Auftrag ihrer Mitglieder durchgeführt werden.
Den Katalog der zugelassenen Ausbildungseinrichtungen finden Sie hier.
Unvereinbarkeit:
- Die Person, die im Besitz des Befähigungsnachweises für den Verkauf ist, kann nicht als Berater tätig werden.
- Die Beratertätigkeit ist unvereinbar mit dem Status von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer direkten Zusammenarbeit gegen Entgelt mit Personen stehen, die eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel besitzen, wie in Artikel 3 Absatz 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 definiert.
- Ausgenommen von dieser Unvereinbarkeit sind Personen, die in öffentlichen Forschungs- und Versuchseinrichtungen tätig sind und auf institutioneller Ebene mit den oben genannten Unternehmen, die über eine Zulassung verfügen, eine gelegentliche Zusammenarbeit zu wissenschaftlichen Zwecken eingegangen sind. Ebenfalls ausgenommen sind Forscher an Universitäten und Forschungsinstituten sowie Techniker in den Prüfstellen von Unternehmen, die keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel besitzen.